Fundstelle GVBl. 2023 S. 22

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Gesetz

2132-1-B, 91-1-B

91-1-B, 2132-1-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung

vom 10. Februar 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben werden von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amts wahrgenommen.“

2.In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Umfangs“ die Wörter „und für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von der öffentlichen Versorgung dienenden Telekommunikationsdiensten erforderlich sind“ eingefügt.

3.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird im Satzteil nach Nr. 2 vor den Wörtern „Rand der Fahrbahndecke“ das Wort „äußeren“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Nebenbestimmungen“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde.“

bb)Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „in den Fällen der Abs. 1 und 2“ werden gestrichen.

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Soweit der Träger der Straßenbaulast Maß­nahmen, die nach Satz 1 zu dulden sind, zum Schutz einer Staatsstraße durchführt, trägt er die Kosten.“

b)Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 4Die Befugnisse der Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.“

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Im Falle des Abs. 2 Satz 3 haben die Betroffenen die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung entstehen. 2Das gilt nicht, wenn die Anlage aus Gründen, die der Träger der Straßenbaulast zu vertreten hat, beseitigt werden muss.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ , soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.“ ersetzt.

5.Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „ , vorläufige Anordnung“ angefügt.

b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Neue Staatsstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. 2Bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ist die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen, handelt.

(2) 1Eine Planfeststellung ist auch bei einer wesentlichen Änderung der in Abs. 1 genannten Straßen durchzuführen. 2Eine wesentliche Än­derung liegt vor, wenn eine solche Straße

1.um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder

2.in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

3Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.“

c)Die folgenden Abs. 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit

1.es sich um reversible, kompensierbare oder für Betroffene oder für Natur und Landschaft in der gebotenen Gesamtschau vorteilhafte Maßnahmen handelt,

2.an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3.mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

4.die nach Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und

5.dingliche oder persönliche Rechte anderer an Grundstücken nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Die vorläufige Anordnung ist dem Träger des Vorhabens sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen.

(9) 1Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. 2Art. 36a bleibt unberührt. 3Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau und zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das nach Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. 4Das gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 5Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Maßnahme nicht vorteilhaft für ihn ist, die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird.

(10) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.“

6.Nach Art. 36 wird folgender Art. 36a eingefügt:

„Art. 36a

Duldungspflichten

(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Gewässeruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) 1Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. 2Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Zeit nicht ermitteln, kann eine Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.

(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Abs. 1 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Art. 19 BayEG zuständige Behörde die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören.

(4) 1Die Abs. 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. 2Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 4Bei an­deren Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse maßgebend.“

7.Art. 38 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)Die folgenden Abs. 4 bis 9 werden angefügt:

„(4) 1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. 2Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.

(5) 1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.der Fristenkontrolle,

3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,

6.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

7.der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens beauftragen. 2Die Entscheidung über den Planfeststellungantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(6) 1Die ortsübliche Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. 2Die ortsübliche Bekanntmachung hat in diesem Fall zusätzlich zu erfolgen.

(7) 1Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. 2Die Auslegung in den Gemeinden hat daneben als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen.

(8) Die Anhörungsbehörde kann von dem Träger des Vorhabens verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(9) 1Die Anhörungsbehörde kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ausschließen, wenn sie feststellt, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. 2In diesen Fällen hat die Anhörungsbehörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. 3In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.“

8.Nach Art. 39 wird folgender Art. 39a eingefügt:

„Art. 39a

Planergänzung und ergänzendes Verfahren

Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“

9.Dem Art. 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1958 bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.“

10.Art. 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Soweit die Landkreise nach Art. 52 der Landkreisordnung (LKrO) Aufgaben aus der Straßenbaulast kreisangehöriger Gemeinden oder die Bezirke nach Art. 49 der Bezirksordnung solche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden übernehmen, sind sie Dritte im Sinne des Abs. 1 und Straßenbaubehörde.“

11.In Art. 59 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „der Landkreisordnung“ durch die Angabe „LKrO“ ersetzt.

12.In Art. 60 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ein graduierter Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen“ durch die Wörter „eine Fachkraft mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Bauingenieur­wesen“ ersetzt.

13.Art. 68 wird wie folgt gefasst:

„Art. 68

Übergangsregelung

Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.“

14.Die Art. 69 bis 71 werden aufgehoben.

15.Art. 72 wird Art. 69.

16.In Art. 6 Abs. 7 Satz 2, Art. 7 Abs. 5 Satz 1, Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 34 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

2.Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 Buchst. b wird das Wort „Photovoltaikanlagen“ durch die Wörter „nicht dachparallel installierte Solaranlagen“ ersetzt.

b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.mindestens 0,50 m entfernt sein dachparallel installierte Solaranlagen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.“

3.In Art. 50 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

4.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d und Nr. 15 Buchst. a wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Satz 5 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

5.Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betrifft,

a)durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen wer­den oder

b)die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen

und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und“.

bb)In Nr. 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 5“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

d)In Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und die Angabe „Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Abs. 7 und 8“ ersetzt.

6.Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

7.Art. 62 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 62a Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

b)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 10 gilt entsprechend.“

8.Dem Art. 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt:

1.Auf Antrag des Bauherrn werden die erforderlichen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a Abs. 1 BayVwVfG abgewickelt.

2.Einheitliche Stelle nach Nr. 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit sich nicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes oder Art. 63 Abs. 6 BayWG Abweichendes ergibt.

3.Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherren bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich, wobei sie auch gesondert auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität eingeht und darauf hinweist, für welche Anlagen sie zuständig ist und welche anderen einheitlichen Stellen für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuständig sind.

4.Nach Eingang der vollständigen Antragsunter­lagen stellt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren zur Verfügung.

5.Das Baugenehmigungsverfahren darf nach Eingang des vollständigen Bauantrags

a)für eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW oder im Fall des Repowering einer bestehenden Anlage im Sinne des Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht länger als ein Jahr und

b)im Übrigen nicht länger als zwei Jahre

dauern; die Frist kann in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.“

9.In Art. 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ ersetzt.

10.In Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort „der“ durch das Wort „des“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

11.In Art. 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 80 Abs. 5 Nr. 5“ durch die Angabe „Art. 80 Abs. 5 Nr. 7“ ersetzt.

12.Art. 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 9 werden die Wörter „Art. 58 Abs. 2 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „Art. 58 Abs. 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.

b)In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

13.Art. 80 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 5 Nr. 6 wird die Angabe „Art. 22“ durch die Wörter „Art. 22 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 22“ ersetzt.

b)Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EU) 2019/1020 und des Bauproduktengesetzes“.

14.Dem Art. 83 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Art. 65 Abs. 3 findet keine Anwendung auf Bauanträge, die vor dem 1. März 2023 eingereicht worden sind.“

15.In Art. 53 Abs. 2 Satz 3 und Art. 73 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.

München, den 10. Februar 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder