03-11-I
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd (LBS Süd)
vom 13. Mai 2023
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (Drs. 18/28980) dem im Zeitraum vom 24. Januar bis 7. Februar 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd (LBS Süd) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 13. Mai 2023
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd (LBS Süd)
Präambel
Angesichts erheblicher Marktveränderungen und eines verschärften Wettbewerbsumfeldes mit Ertrags- und Kostendruck, steigender Regulatorik sowie der Auswirkungen einer jahrelangen drastischen Niedrigzinsphase beabsichtigen die Träger der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse eine Vereinigung ihrer Institute herbeizuführen. Damit wollen sie ein zukunftsfähiges Verbundunternehmen für die Sparkassen in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz schaffen. Es soll eine bessere Bewältigung der regulatorischen Herausforderungen und der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, auch unter EZB-Aufsicht, erreicht werden. Die Vertriebsstärke soll durch attraktive Produkte und aktive Marktbearbeitung im Verbund mit den Sparkassen und über die eigenen Vertriebswege ausgebaut werden. Bei der Fusion handelt es sich um die Vereinigung zweier gleichberechtigter Partner mit ihren drei Trägern. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Süd zu ermöglichen. Sie schließen dazu folgenden Staatsvertrag:
§ 1
Vereinigung
(1) Die LBS Landesbausparkasse Südwest und die LBS Bayerische Landesbausparkasse können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Träger, des Sparkassenverbands Baden-Württemberg, des Sparkassenverbands Bayern und des Sparkassenverbands Rheinland-Pfalz, vereinigt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung (Fusionsvertrag) zwischen den Trägern zu treffen.
(2) Die Verwaltungsräte beider Landesbausparkassen sind vorher anzuhören.
(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigungen des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz. Die Vereinigung wird zu dem in den Genehmigungen bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Die Genehmigungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Staatsanzeiger für den Freistaat Bayern und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
§ 2
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit der Vereinigung geht das Vermögen der LBS Bayerische Landesbausparkasse einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Landesbausparkasse Südwest über (Vereinigung durch Aufnahme, bei der der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht).
(2) Als Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit der Vereinigung alle Arbeitsverhältnisse, die mit der LBS Bayerische Landesbausparkasse bestehen, auf die LBS Landesbausparkasse Südwest über. Fusionsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen.
(3) Im Fusionsvertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der LBS Bayerische Landesbausparkasse als für Rechnung der aufnehmenden LBS Landesbausparkasse Südwest vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die LBS Bayerische Landesbausparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in den Genehmigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen.
§ 3
Rechtsnatur, Name, Satzungsautonomie
(1) Die vereinigte Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen LBS Landesbausparkasse Süd. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Die Rechtsverhältnisse der LBS Süd werden durch Satzung geregelt. Die Träger erlassen die Satzung zusammen mit dem Abschluss des Fusionsvertrags. Änderungen der Satzung beschließt die Trägerversammlung. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Name kann durch Satzung geändert werden.
§ 4
Träger
(1) Träger der LBS Süd sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg, der Sparkassenverband Bayern und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz. Die Träger unterstützen die LBS Süd bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Süd gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Süd Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die LBS Süd haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der LBS Süd haften nicht für deren Verbindlichkeiten. Die Gewährträgerhaftung für etwaige Altverbindlichkeiten bleibt durch die Fusion unberührt.
(2) Die Träger statten die LBS Süd direkt bzw. indirekt über ihre Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital aus. Der Sparkassenverband Baden-Württemberg ist am Stammkapital zu 51,1875 %, die LBS-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, ein Rechtsträger, an dem direkt bzw. indirekt nur bayerische Sparkassen beteiligt sind, ist zu 41,5 % und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz ist zu 7,3125 % beteiligt. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag der Träger aufgenommen werden. Der Vertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern und des Landes Rheinland-Pfalz.
§ 5
Sitz, anwendbares Recht
(1) Die LBS Süd hat ihren Sitz in Stuttgart und München, einen Standort in Mainz mit einer Landesdirektion Rheinland-Pfalz und einen weiteren Standort in Karlsruhe. Am Standort Mainz sind die Landesdirektion für Rheinland-Pfalz, die den Markt in Rheinland-Pfalz bearbeitenden Einheiten Marktservice Spar und Kredit (einschließlich der fallabschließenden Bearbeitung) sowie die vereinigte LBS Immobilien GmbH angesiedelt.
(2) Auf die LBS Süd und ihre Rechtsverhältnisse findet das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt.
(3) Durch Gesetz des Landes Baden-Württemberg werden die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse vorhandenen Personalräte als Übergangspersonalräte fortbestehen, längstens bis zum Ablauf des 31. Mai 2025. Bei der LBS Süd wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet, der sich aus sechs Mitgliedern des Übergangspersonalrats der LBS Landesbausparkasse Südwest und aus fünf Mitgliedern des Übergangspersonalrats der LBS Bayerische Landesbausparkasse nach Satz 1 zusammensetzt. Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2025.
§ 6
Aufgaben
Die LBS Süd pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau einschließlich der Baufinanzierung. Sie betreibt die in der Satzung zugelassenen Geschäfte. Mit ihrer Geschäftstätigkeit hat sie die Sparkassen des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern und des Landes Rheinland-Pfalz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Geschäfte der LBS Süd sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei den ihr gestellten öffentlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist.
§ 7
Aufsicht
(1) Die LBS Süd untersteht der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg. Rechtsaufsichtsbehörde ist das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Württemberg zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg. Die Rechtsaufsichtsbehörde übt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Bayern zuständigen Ministerium des Freistaates Bayern sowie mit dem für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über Angelegenheiten der LBS Süd unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg bedienen. Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einen ständigen Beauftragten bestellen. Dieser hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Kosten des Beauftragten trägt die LBS Süd.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung teilzunehmen. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Bayern zuständige Ministerium sowie das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung und des Verwaltungsrats teilzunehmen.
§ 8
Organe
(1) Organe der LBS Süd sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der LBS Süd.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig, soweit ihnen die Aufgabe nicht kraft Satzung aufgrund ihres Hauptamts zugewiesen ist.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ehrenamtlich tätige Mitglieder des Verwaltungsrats, die gegen ihre Pflichten verstoßen, aus dem Verwaltungsrat ausschließen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und für die Vertreter der Beschäftigten.
(6) Der Vorstand vertritt die LBS Süd. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Geschäften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(7) Die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, die bereits in einem zuvor stattfindenden Auswahlverfahren zu beteiligen ist. Sie kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
(9) Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung endet die Amtszeit des bisherigen Verwaltungsrats der LBS Landesbausparkasse Südwest. Bis zum Zusammentreten des neuen Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat der LBS Landesbausparkasse Südwest seine Tätigkeit jedoch fort. Er wird für diese Zeit um zwölf stimmberechtigte Mitglieder ergänzt, die der Sparkassenverband Bayern aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats der LBS Bayerische Landesbausparkasse bestimmt.
§ 9
Jahresabschluss
(1) Der Vorstand der LBS Süd legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der LBS Süd werden durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. Der festgestellte Jahresabschluss wird veröffentlicht. Der Verwaltungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Prüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände erledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde den Trägern vorgelegt.
§ 10
Beteiligungen
Beteiligungen der LBS Süd an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Württemberg zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht freigestellt sind.
§ 11
Abgabenfreiheit
Für die aus Anlass der Vereinigung oder in Folge der Vereinigung erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, die dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern oder dem Land Rheinland-Pfalz oder ihren Behörden zufließen, insbesondere auch die Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, nicht erhoben. § 7 Absatz 1, 3 und 4 des Landesjustizkostengesetzes von Baden-Württemberg, Artikel 32 des Bayerischen Sparkassengesetzes und § 1 Absatz 1 des Justizgebührenbefreiungsgesetzes von Rheinland-Pfalz gelten entsprechend. Von der Freistellung ausgenommen sind Steuern.
§ 12
Auflösung
(1) Die LBS Süd kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Beschluss der Trägerversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt den am Stammkapital Beteiligten entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital zu.
§ 13
Kündigung
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von zwei Jahren kündbar, erstmals zum 31. Dezember 2027. Nach Wirksamwerden der Kündigung gelten die §§ 2 bis 12 dieses Staatsvertrags weiter, bis sich die Vertragsparteien auf eine Regelung verständigt haben. Die Kündigung des Staatsvertrags führt nicht zu einer Auflösung der LBS Süd oder zu einer Auseinandersetzung über ihr Vermögen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, bei der Staatskanzlei des Freistaates Bayern und bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Er ersetzt den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest) vom 23. Oktober 2015 und vom 10. November 2015.
München, den 24. Januar 2023
Dr. Markus Söder
Stuttgart, den 31. Januar 2023
Winfried Kretschmann
Mainz, den 7. Februar 2023
Malu Dreyer