Fundstelle GVBl. 2023 S. 240

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d5225f8dda38c65eb5da8aa25e7ce6d1bf7d8598a1dafd42a369bdce80bce182

Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 23. Mai 2023

Auf Grund des Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Nach § 1 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 26. April 2023 (GVBl. S. 192) geändert worden ist, wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2

Zuweisungen für Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine

(1) 1Die im Jahr 2023 für Zuweisungen gemäß Art. 3 Abs. 4 AGSG zur Verfügung stehende Verteilungsmasse dient zum Ausgleich der Leistungsausgaben der kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach § 22 Abs. 1 SGB II für ukrainische Leistungsberechtigte im Vorjahr. 2Maßgeblich für die Leistungsausgaben sind der durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelte Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Zahlungsanspruch an laufenden Kosten der Unterkunft. 3Die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bereits durch weitergegebene Erstattungsleistungen des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 AGSG ausgeglichen wurden. 4Das gilt nicht, soweit es sich um zweckbestimmte Erstattungsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AGSG handelt. 5Zur Bestimmung der weitergegebenen Erstattungsleistungen des Bundes nach Satz 3 werden die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 mit dem sich aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II im Bezugsjahr ergebenden Erstattungssatz multipliziert.

(2) 1Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Anteil an den Leistungsausgaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2. 2Eine Verteilung findet nicht statt, soweit die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse die nach Abs. 1 Satz 3 und 5 bereinigten Leistungsausgaben übersteigt.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2023 in Kraft.

München, den 23. Mai 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin