Fundstelle GVBl. 2023 S. 250

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Gesetz

2132-1-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-B

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

vom 23. Juni 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 6 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Außenbereich.“

2.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Wörter „10 m, im Außenbereich bis zu 15 m“ durch die Wörter „15 m, im Außenbereich bis zu 20 m“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Verfahrensfrei sind

1.luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

2.Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und die zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Raum­inhalt bis zu 10 m³, die zur Schließung von Versorgungslücken für längstens 24 Monate aufgestellt werden.

2Für nach Satz 1 Nr. 1 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61 bis 62b entsprechend. 3Für nach Satz 1 Nr. 2 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art. 61, 62, 62a Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Art. 62b Abs. 1 entsprechend. 4Der Bauherr hat die Aufstellung verfahrensfreier Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.“

3.Art. 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung einer Mobilfunkanlage, gilt Satz 1 mit der weiteren Maßgabe, dass die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG sechs Monate beträgt.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Satz 1 findet“ werden durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 finden“ ersetzt.

c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter „Im Fall des Satzes 1“ werden durch die Wörter „In den Fällen der Sätze 1 und 2“ ersetzt.

4.Art. 83 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge.“

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 gilt für ab dem 1. Oktober 2023 eingereichte Bauanträge.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

München, den 23. Juni 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder