Fundstelle GVBl. 2023 S. 251

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Gesetz

2035-1-F, 2242-1-WK, 2210-2-4-WK, 2211-2-WK, 2210-1-3-WK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Juni 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.In Art. 2 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und die Angabe „(Art. 21 Abs. 2)“ wird gestrichen.

4.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Erlaubnis bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege dem Bauvorhaben auf Ersuchen der Baudienststelle zugestimmt hat.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:

3Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO.“

cc)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

dd)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Werden denkmaltypische Bauprodukte bei Bauvorhaben verwendet, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, oder in verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, entscheidet die höhere Bauaufsichtsbe­hörde.“

c)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.“

5.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend.“

c)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 3 gelten entsprechend.“

bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Abweichend von Satz 1 bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen der Erlaubnis

1.in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Bodendenkmälern oder

2.wenn sie sich auf den Bestand eines Bodendenkmals auswirken kann.

4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.“

e)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Auf in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 verzeichneten Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich aufzufinden, verboten. 2Eine Erlaubnis kann nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden. 3Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.“

6.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird aufgehoben.

7.Art. 9 wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Schatzregal

(1) 1Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. 2Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.

(2) 1Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Ausgleich. 2Für Funde auf der Grundstücksgrenze gilt § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Objekte, deren

1.Verkehrswert weniger als 1 000 € beträgt oder

2.deren Fund oder Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erfolgte.

4Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Verkehrswert des restaurierten Objekts abzüglich des Aufwands für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung. 5Die Belohnung nach Abs. 3 ist zum Abzug zu bringen.

(3) 1Der Entdecker, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, hat gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Belohnung nach § 971 BGB. 2Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für die Wertberechnung im Rahmen des § 971 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Abs. 2 Satz 4.

(4) 1Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpflege. 2Er entfällt, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berechtigten zurückgegeben und diesen je zur Hälfte das Eigentum an dem Objekt übertragen wird.

(5) 1Das Eigentum soll vom Freistaat Bayern auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung durch eine fachlich besetzte Einrichtung gewährleistet wird. 2In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde nach den Abs. 2 und 3.

(6) Für Entdeckungen vor dem 1. Juli 2023 sind die Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutz­gesetzes in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“

8.Art. 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Bauvorhaben, die die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen und bei verfahrensfreien Bauvorhaben, die im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllen, treten die Höheren an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörden.“

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Satz 2 gilt auch für Entscheidungen nach Art. 7.“

9.Art. 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 3 wird folgender Buchst. p angefügt:

„p)von der Bayerischen Ingenieurekam­mer-­Bau,“.

b)In Nr. 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

10.Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach den Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen, die ihn unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt.“

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Untere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.

11.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

12.Die Art. 19 und 20 werden aufgehoben.

13.Art. 21 wird Art. 19 und wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Entschädigungsaufwand“ durch das Wort „Entschädigungsfonds“ ersetzt.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) 1Für Entschädigungen bei Enteignung nach Art. 18, Ausgleich unzumutbarer Kostenbelastungen nach Art. 4 Abs. 3 sowie bei Instandsetzungsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Entschädigungsfonds vorgehalten, der von der Obersten Denkmalschutzbehörde als staatliches Sondervermögen unterhalten wird. 2Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind bei Zahlungen an den Betroffenen in angemessenem Umfang anzurechnen.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.

d)Der bisherige Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

e)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der bisherige Abs. 2 Satz 2 wird Satz 1.

bb)Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden Sätze 2 bis 6.

14.Art. 22 wird Art. 20 und in Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15.Art. 23 wird Art. 21 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.“

16.Die Art. 24 bis 26 werden die Art. 22 bis 24.

17.Art. 27 wird Art. 25 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

In Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 15a“ durch die Angabe „Art. 18“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

In Art. 73 Abs. 5a Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 5 Satz 4“ ersetzt.

§ 4
Änderung des HfP-Gesetzes

In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des HfP-Gesetzes (HfPG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 130e des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a wird die Angabe „57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG“ durch die Angabe „58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG“ ersetzt.

2.In Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „71, 74 und 75 BayHIG“ durch die Angabe „71 und 74 BayHIG“ ersetzt.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

München, den 23. Juni 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder