2231-1-1-A
Verordnung zur Änderung der Kinderbildungsverordnung
vom 25. Mai 2023
Auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2021 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4.staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger;
5.staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind.“
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. 2Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 ist nach einer dreijährigen vorangegangenen praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. 3Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen vor Antritt der Leitungsfunktion an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.“
c)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann durch Allgemeinverfügung von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft rechtfertigen. 2Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele in der betreffenden Kindertageseinrichtung gleichwertig sichergestellt werden kann. 3Die für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Orientierung an den Bildungs- und Erziehungszielen in der betreffenden Großtagespflege gleichwertig sichergestellt werden kann. 4Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft im Einzelfall nach Satz 2 oder 3 soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidung herangezogen werden. 5Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 oder 3 ist nach fünfjähriger nach Satz 2 oder 3 genehmigter Tätigkeit in der jeweiligen Funktion im Rahmen einer Einrichtung oder Großtagespflegestelle im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen.“
2.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa)Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten nicht berücksichtigt.“
bb)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Unabhängig von Satz 5 wird bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert.“
cc)Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.
3.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Der Qualifizierungszuschlag wird für Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, nur bei pädagogischem Personal nach § 16 oder bei Tagespflegepersonen geleistet, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.“
b)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
c)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
4.In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 v.H.“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.
5.Vor § 28 wird folgender § 27 eingefügt:
„§ 27
Übergangsregelung
Das Qualifizierungserfordernis gemäß § 18 Satz 5 gilt ab dem 1. September 2024.“
6.§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 27 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
München, den 25. Mai 2023
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin