Fundstelle GVBl. 2023 S. 255

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich

2231-1-1-A

Verordnung zur Änderung der Kinderbildungsverordnung

vom 25. Mai 2023

Auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Baye­rischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2021 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„4.staatlich anerkannte Heilerziehungspfle­ge­­rinnen und Heilerziehungspfleger;

5.staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind.“

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. 2Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 ist nach einer dreijährigen vorangegangenen praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. 3Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen vor Antritt der Leitungsfunktion an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.“

c)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann durch Allgemeinverfügung von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft rechtfertigen. 2Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele in der betreffenden Kindertageseinrichtung gleichwertig sichergestellt werden kann. 3Die für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Orientierung an den Bildungs- und Erziehungszielen in der betreffenden Großtagespflege gleichwertig sichergestellt werden kann. 4Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft im Einzelfall nach Satz 2 oder 3 soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidung herangezogen werden. 5Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 oder 3 ist nach fünfjähriger nach Satz 2 oder 3 genehmigter Tätigkeit in der jeweiligen Funktion im Rahmen einer Einrichtung oder Großtagespflegestelle im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen.“

2.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten nicht berücksichtigt.“

bb)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Unabhängig von Satz 5 wird bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert.“

cc)Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.

3.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Der Qualifizierungszuschlag wird für Tagespflegepersonen, die Kinder vor dem vollendeten ersten Lebensjahr betreuen, nur bei pädagogischem Personal nach § 16 oder bei Tagespflegepersonen geleistet, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.“

b)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

c)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.

4.In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 v.H.“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.

5.Vor § 28 wird folgender § 27 eingefügt:

„§ 27

Übergangsregelung

Das Qualifizierungserfordernis gemäß § 18 Satz 5 gilt ab dem 1. September 2024.“

6.§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

München, den 25. Mai 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin