Fundstelle GVBl. 2023 S. 257

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-4-1-6-K

2236-4-1-9-K

Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO)

vom 25. Mai 2023

Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 52 Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 9 und 12 sowie Abs. 3 Nr. 2, des Art. 93 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bay­erische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.Ernährung und Versorgung,

2.Kinderpflege,

3.Sozialpflege,

4.Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,

5.technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik und

6.Fremdsprachenberufe:

a)Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten,

b)Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten.

2Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe können neben der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a auch die Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b anbieten. 3Im Übrigen können Berufsfachschulen nur eine der Ausbildungsrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 anbieten.

(2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen anderer Ausbildungsrichtungen entsprechend, ausgenommen die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, soweit keine speziellen Regelungen vorhanden sind.

(3) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für Letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2
Ausbildungsziele, Fachrichtungen und Berufsbezeichnungen

(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1.Ernährung und Versorgung:

Selbstständige Ausführung der im Bereich Ernährung und Versorgung vorkommenden Einzelarbeiten,

2.Kinderpflege:

Pädagogische Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Be­treuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Säuglingsalter bis ins frühe Schulalter,

3.Sozialpflege:

Tätigkeit als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer sowie als qualifizierte Zweitkraft in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen,

4.Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement:

Übernahme und eigenständige Ausführung von im Hotel- und Tourismusbereich vorkommenden Aufgaben, darüber hinaus erfolgt eine Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife,

5.Technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik:

Übernahme und eigenverantwortliche Ausführung von informationstechnischen Aufgaben,

6.Fremdsprachenberufe:

a)Tätigkeit als staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin oder staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent in mindestens einer Ersten Fremdsprache mit dem Fachgebiet Wirtschaft oder dem Fachgebiet Technik und in einer Zweiten Fremdsprache, an deren Stelle auch eine weitere Erste Fremdsprache treten kann,

b)Tätigkeit als staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin oder staatlich geprüfter Euro-Korrespondent in mindestens zwei Ersten Fremdsprachen mit einem Fachgebiet und zusätzlichen fach­lichen Schwerpunkten in Allgemeiner Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen.

(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Berufsfachschulen folgende Berufsbezeichnungen:

1.Ernährung und Versorgung:

a)bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung:

„staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung“,

b)bei Bestehen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ und dem erfolgreichen Absolvieren von zwei verschiedenen Wahlpflichtfächern einschließlich eines jeweils mindestens zweiwöchigen Praktikums:

„staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“,

2.Kinderpflege:

„staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „staatlich geprüfter Kinderpfleger“,

3.Sozialpflege:

„staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer“,

4.Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement:

„staatlich geprüfte Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement“,

5.Technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik:

„staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik“ oder „staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik“,

6.Fremdsprachenberufe:

a)bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten:

„staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ oder „staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent“,

b)bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten:

„staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ oder „staatlich geprüfter Euro-Korrespondent“.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird mit Bestehen der Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife verliehen.

§ 3
Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform an Berufsfachschulen

1.für Ernährung und Versorgung

a)für Schülerinnen und Schüler mit beendeter Vollzeitschulpflicht oder erfolgreichem Abschluss der Mittelschule bis zum Berufsabschluss

aa)„staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung“ zwei Schuljahre,

bb)„staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“ drei Schuljahre und

cc)im Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ drei Schuljahre,

b)für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss oder einem höherwertigen Bildungsabschluss bis zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“ sowie „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ jeweils zwei Schuljahre,

2.für Kinderpflege zwei Schuljahre,

3.für Sozialpflege zwei Schuljahre,

4.für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement drei Schuljahre,

5.für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik zwei Schuljahre,

6.für Fremdsprachenberufe im Ausbildungsgang

a)Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten zwei und

b)Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten drei Schuljahre.

2Für staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentinnen und staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten, die nicht den staatlichen Abschluss für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten anstreben, kann an die abgeschlossene Ausbildung ein höchstens ein Schuljahr umfassender Aufbau-Ausbildungsgang zum Erwerb eines Abschlusses in einer weiteren Ersten Fremdsprache mit dem ursprünglichen Fachgebiet ohne verpflichtende weitere Zweitsprache angeschlossen werden.

(2) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule

1.für Ernährung und Versorgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa,

2.für Kinderpflege und

3.für Sozialpflege

kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in bis zu dreijähriger Teilzeitform durchgeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt wechseln wollen.

Teil 2
Aufnahme

§ 4
Allgemeines

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Berufsfachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme bis zum 15. Dezember erfolgen.

(2) 1Mit der Anmeldung sind bei der Berufsfachschule vorzulegen:

1.die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

2.ein lückenloser Lebenslauf und

3.ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.

2Die Berufsfachschule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 3Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Berufsfachschule.

(3) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Berufsfachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.

(4) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist,

2.zweimal eine Jahrgangsstufe einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung ohne Erfolg besucht hat oder während des Schuljahres ausgetreten ist oder

3.wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den gewählten Beruf erscheinen lassen.

3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.

§ 5
Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3

(1) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in das erste Schuljahr und setzt voraus

1.für die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die beendete Vollzeitschulpflicht,

2.für die Berufsfachschule für Kinderpflege den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule,

3.für die Berufsfachschule für Sozialpflege die beendete Vollzeitschulpflicht.

2Die Aufnahme in die Berufsfachschulen für Kinderpflege und Sozialpflege setzt außerdem voraus,

1.den Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers oder der Sozialbetreuerin und Pflege­fachhelferin oder des Sozialbetreuers und Pflegefachhelfers geeignet ist durch

a)die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist und

b)bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,

2.für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch den Nachweis, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist.

3Als Muttersprache im Fall des Satzes 2 Nr. 2 gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und, soweit eine solche durchgeführt wurde, die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte. 4In das zweite Schuljahr kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden, wer das sozialpädagogische Einführungsjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik nach Anlage 3 der Fachakademieordnung (FakO) erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 kann eine nachträgliche Aufnahme in die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung

1.in unmittelbarem Anschluss an die Auflösung eines einschlägigen Ausbildungsverhältnisses oder

2.bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft

spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

(3) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das zweite Schuljahr aufgenommen werden, wer

1.das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.mindestens ein Jahr der Ausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat oder

3.die einjährige Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe erfolgreich absolviert hat.

2An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das dritte Schuljahr aufgenommen werden, wer mindestens zwei Jahre der Ausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat.

§ 6
Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5

Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt voraus:

1.für die Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement

a)einen mittleren Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder

b)die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangstufe 11 des Gymnasiums,

2.für die Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik einen mittleren Schulabschluss.

§ 7
Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

(1) 1Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in das erste Schuljahr setzt unbeschadet von Abs. 3 einen mittleren Schulabschluss voraus. 2Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Aufnahmevoraus­setzungen erfüllen, kann die Schulleitung den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern gestatten.

(2) Bestehen Zweifel, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der Englisch oder Französisch als Erste Fremdsprache wählt, die notwendigen Kenntnisse in diesen Sprachen hat, so stellt die Berufsfachschule durch Prüfung fest, ob sie oder er diese Kenntnisse besitzt.

(3) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die oder der besondere sprachliche Vorkenntnisse in der Ersten Fremdsprache erworben hat, entweder weil eine mindestens dreijährige hauptberuf­liche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf nachgewiesen werden kann oder weil die Jahrgangsstufe 10 einer allgemein bildenden Schule mit der entsprechenden Unterrichtssprache erfolgreich besucht wurde, kann aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann. 2Die Schule kann durch eine Prüfung feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die notwendigen sprachlichen Vorkenntnisse besitzt.

(4) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch muss neben der allgemein geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten. 2Der Nachweis wird durch ein Sprachdiplom des Goethe-Instituts auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, eine andere vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch eine Prüfung der Berufsfachschule geführt.

(5) 1Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung aus je einer Übersetzung in die Erste Fremdsprache und aus der Zweiten Fremdsprache zum Nachweis der allgemeinen Sprachkenntnisse sowie aus einer Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache zum Nachweis fachbezogener Grundkenntnisse voraus; die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt. 2Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 8 entsprechend. 3In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. 4Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die notwendigen sprachlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/2 der Qualifikationsphase des Gymnasiums oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden. 5Der unmittelbare Rücktritt in das erste Schuljahr kann trotz nicht bestandener Probezeit gewährt werden, wenn damit gerechnet werden kann, dass das Ziel des ersten Schuljahres erreicht wird.

(6) 1Die Aufnahme in das dritte Schuljahr setzt die bestandene Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten voraus. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 8
Probezeit

(1) In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist.

(2) 1Als Probezeit gilt in der Vollzeitform das erste Schulhalbjahr. 2Waren Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden. 3In der Teilzeitform beträgt die Probezeit die ersten neun Monate im ersten Schuljahr.

(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach oder bei Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern oder Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen. 3§ 24 gilt entsprechend. 4An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ist die Probezeit ferner nicht bestanden, wenn

1.die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung mit der Note 6 bewertet sind oder

2.die fachpraktische Ausbildung aus einem von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann.

5Sofern besondere Umstände vorliegen, kann die Probezeit abweichend von Satz 4 Nr. 1 für bestanden erklärt werden. 6Die Probezeit an der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist ferner nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind. 7Die Probezeit kann im Fall des Satzes 6 bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden, wenn die Leistungen im Unterricht erwarten lassen, dass bis dahin die Leistungen in diesen Fächern jeweils mindestens mit der Note 4 zu bewerten sind.

(5) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(6) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Gründe darzulegen sind. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(7) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 6 erneut Anwendung.

Teil 3
Schulbetrieb

§ 9
Stundentafeln, Lehrpläne, Distanzunterricht, Wahlfächer und Wahlpflichtfächer

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 6 zugrunde zu legen. 2Im Schuljahr können über die Stundentafel nach Satz 1 hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Schuljahr, erteilt werden. 3An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt Satz 2 auch für Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Schuljahr. 4Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht nach Satz 1 in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(2) 1Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen. 2Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr (Verblockung). 3An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung bedarf die Verblockung der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung der Abstimmung mit der nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständigen Stelle. 4§ 13 Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.

(4) 1Über die Einrichtung von Wahlfächern entscheidet die Schulleitung im Rahmen ihres Bildungsauftrags. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.

(5) Die Wahlpflichtfächer werden im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gewählt.

(6) 1Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. 2Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.

§ 10
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen

(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei

1.bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16, bei den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe pro Erster Fremdsprache nicht weniger als 16,

2.drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und

3.mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24

betragen. 2Sie soll nicht mehr als 32 Schülerinnen und Schüler pro Klasse betragen. 3Beträgt die Zahl mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zusätzlich eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schulleitung oder eine beauftragte Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung abgebrochen werden.

(3) 1Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen sollen beim Wahlunterricht zusammengefasst werden. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass

1.bei staatlichen Schulen von den in Abs. 1 festgelegten Zahlen aus besonderen Gründen Ausnahmen gemacht werden können und

2.der Unterricht

a)bei Parallelklassen einer Ausbildungsrichtung in geeigneten Fällen in Fächern klassenübergreifend und

b)bei Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen aus organisatorischen Gründen in Fächern mit gleichem Lehrplan gemeinsam

erteilt werden kann. 2Das Staatsministerium kann weitere über Satz 1 hinausgehende Ausnahmen genehmigen.

§ 11
Unterrichtszeit und Ferien

(1) 1Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. 2Er soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Die Schulleitung setzt die Unterrichtszeiten im Einvernehmen mit dem Schulforum und im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes fest.

(2) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule nach § 13 dauert 60 Minuten. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

(3) 1Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit in demselben Schuljahr nachzuholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

(4) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 13 bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können an Berufsfachschulen für Sozialpflege unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 5 pro Schuljahr bis zu drei Wochen Praktika in den Ferien stattfinden.

§ 12
Höchstausbildungsdauer, Beendigung des Schulbesuchs

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform.

(2) 1Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 2Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) 1Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2Bei einem späteren Wieder­eintritt unterliegt die Schülerin oder der Schüler der Probezeit. 3Die Schulleitung der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.

(4) Schülerinnen oder Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich die Ungeeignetheit für den Beruf ergeben.

(5) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Berufsfachschule ist schriftlich zu erklären.

§ 13
Fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktika und Praktika an den Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

(1) 1Ziel der fachpraktischen Ausbildung ist es, im Rahmen des Unterrichts die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspraktika und Praktika, die außerhalb des Unterrichts abgeleistet werden.

(2) 1Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Praktikumsstelle Folge zu leisten. 2Schülerinnen und Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. 3Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung ist im ersten Schuljahr ein zweiwöchiges Praktikum im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung abzuleisten. 2Das Praktikum soll nicht vor der zweiten Dezemberwoche durchgeführt werden. 3Mindestens eine Woche des Praktikums soll in einem Großhaushalt abgeleistet werden. 4Die fachpraktische Ausbildung im Fach Fachpraxis Ernährung und Versorgung erfolgt in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen an einem Tag der Woche. 5In jedem gewählten Wahlpflichtfach ist ein zweiwöchiges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb in der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten, im Wahlpflichtfach Grundversorgung und Betreuung alter, erkrankter Menschen zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit ein einwöchiges Orientierungspraktikum vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. 6Die Auswahl aller Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule. 7Bei der Auswahl der Praktikumsstellen in der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich. 8Die fachpraktische Ausbildung und die Praktika sollen durchschnittlich acht Zeitstunden täglich umfassen.

(4) 1An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, ab November des ersten Schuljahres in der Regel in außerschulischen Einrichtungen, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten oder Häusern für Kinder. 2Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu vier Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. 3Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten. 4Ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. 5Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule.

(5) 1An der Berufsfachschule für Sozialpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpflegerische Praxis, in geeigneten Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenpflege, Krankenpflege sowie anderen Einrichtungen der Sozialpflege. 2Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu zwei Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. 3Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) 1An der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im ersten Schuljahr ein sechswöchiges Betriebspraktikum und im zweiten und dritten Schuljahr jeweils ein siebenwöchiges Betriebspraktikum in einem Unternehmen im In- oder Ausland abzuleisten. 2Das insgesamt 20-wöchige Praktikum kann bis zu 13 Wochen im Ausland abgeleistet werden. 3Über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet die Schulleitung.

(7) 1An der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik ist in beiden Ausbildungsjahren jeweils ein zweiwöchiges Betriebspraktikum abzuleisten. 2Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Bei einer Häufung von versäumten Tagen in der fachpraktischen Ausbildung, bei Betriebspraktika oder Praktika können Schülerinnen und Schüler zur Nachholung verpflichtet werden.

(9) 1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus §  22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

Teil 4
Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1
Leistungsnachweise

§ 14
Allgemeines

1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, Berichte sowie mündliche und praktische Leistungen. 2Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge. 3Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

§ 15
Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

(1) 1Die Anzahl von Leistungsnachweisen beträgt

1.in einstündigen oder höchstens 40 Stunden im Schuljahr umfassenden Pflichtfächern im Schuljahr mindestens drei und

2.in allen übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens vier.

2Davon müssen im Fall von Satz 1 Nr. 1 mindestens eine und im Fall von Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Schulaufgaben sein. 3Eine der Schulaufgaben nach Satz 2 kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.

(2) In Fächern mit fachpraktischen Anteilen ist im Rahmen von Abs. 1 Satz 1 mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben.

(3) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach ist im Rahmen von Abs. 1 Satz 1 mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben.

(4) 1In der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 haben die Schülerinnen und Schüler mindestens einen praktischen Leistungsnachweis zu erbringen. 2Darüber hinaus ist über jeden Praxistag ein Bericht zu fertigen. 3Abweichend von Satz 2 kann bei der fachpraktischen Ausbildung, sofern sie in verblockter Form durchgeführt wird, ein Bericht pro Praxisabschnitt gefordert werden. 4Die fachpraktische Ausbildung gilt als Pflichtfach, die Abs. 1 bis 3 sind nicht anwendbar.

(5) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung

1.sind im Fach Sport statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben,

2.sind in der fachpraktischen Ausbildung Fachpraxis Ernährung und Versorgung nach § 13 Abs. 3 Satz 4 unbeschadet von Abs. 4 Leistungseinschätzungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft unter Einbezug der Beurteilung der Praktikumsgeberin oder des Praktikumsgebers zu erstellen und

3.ist für die Praktikumswochen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 5 im gewählten Wahlpflichtfach für jeden Praktikumstag ein Bericht oder ein Bericht pro Praktikumsabschnitt zu fertigen.

2Abweichend von § 14 Satz 1 und 2 gehört die Stegreifaufgabe zu den mündlichen Leistungsnachweisen.

(6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege

1.ist im Fach Sport- und Bewegungserziehung statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Zahl von praktischen Leistungsnachweisen zu erheben,

2.gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur in Fächern mit überwiegend fachpraktischen Anteilen mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben ist,

3.werden in der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 4

a)abweichend von Abs. 4 Satz 1 mindestens zwei praktische Leistungsnachweise erbracht und

b)unbeschadet von Abs. 4 Satz 2 und 3 mindestens zwei qualifizierte Leistungseinschätzungen der beteiligten Einrichtungen eingefordert, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen.

(7) 1An der Berufsfachschule für Sozialpflege

1.sind im zweiten Schuljahr im Fach Gesundheit fördern und wiederherstellen abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben,

2.sind bei der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 5 unbeschadet von Abs. 4 Satz 1 über die gesamte Ausbildung jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise

a)in der pflegerischen Versorgung und

b)in den weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege zu erheben.

2Abs. 6 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) 1An der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im Betriebspraktikum nach § 13 Abs. 6 ein Gesamtbericht zu fertigen. 2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1An der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik

1.gilt Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend,

2.ist im Betriebspraktikum nach § 13 Abs. 7 für jeden Praktikumstag ein Bericht oder ein Bericht pro Praktikumsabschnitt zu fertigen.

2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(10) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweisen sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen, wobei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen ist. 2Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die zuständige Lehrkraft, die Anzahl der zu fordernden Schulaufgaben teilt sie den Schülerinnen und Schülern jeweils zu Beginn des Schuljahres mit.

§ 16
Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

(1) 1In jedem Pflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl zu erheben, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist. 2Abweichend von § 14 Satz 1 und 2 gehört die Stegreifaufgabe zu den mündlichen Leistungsnachweisen.

(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind in allen Pflichtfächern mit Ausnahme der Fächer A.2 oder B.2, D.9.4 und F.11 der Anlage 6 zu erheben. 2In zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 3Im zweiten Schuljahr kann im Fach Korrespondenz, im dritten Schuljahr in den Fächern Korrespondenz, Allgemeine Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.

(3) Im Fach A.2 oder B.2 der Anlage 6 können je Schulhalbjahr des ersten Schuljahres eine, je Schulhalbjahr des zweiten Schuljahres zwei und im Fach D.9.4 der Anlage 6 je Schulhalbjahr eine Hörverstehensübung mit schriftlichen Aufgaben im Umfang einer Kurzarbeit gefordert werden.

(4) 1Im Fach A.2 oder B.2 der Anlage 6 sind je Schulhalbjahr des zweiten Schuljahres mindestens vier, im Fach D.9.4 der Anlage 6 je Schulhalbjahr mindestens zwei, in den übrigen zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern im Schuljahr mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erbringen. 2Im Fach F.11 der Anlage 6 werden keine mündlichen Leistungsnachweise erhoben.

(5) Im Fach F.11 der Anlage 6 sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(6) 1§ 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Abweichend von § 15 Abs. 10 Satz 2 wird die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 4 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung getroffen.

§ 17
Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben

(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, in einer Woche nicht mehr als zwei. 3An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben in der Regel nicht gehalten werden.

(2) 1Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 2Kurzarbeiten erstrecken sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse, wobei die Bearbeitungszeit nicht mehr als 30 Minuten betragen soll. 3An den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe soll die Bearbeitungszeit von Schulaufgaben nicht mehr als 60 Minuten betragen.

(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuung eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer Neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(4) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden, § 16 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 5Haben Schülerinnen und Schüler die vorangegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob ihnen die Bearbeitung zugemutet werden kann. 6Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18
Korrektur und Besprechung

Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen, schriftliche Leistungsnachweise sowie Stegreifaufgaben werden auch zur Einsichtnahme zurückgegeben.

§ 19
Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.

(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 20
Bewertung der Leistungen

(1) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht. 3Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen. 4In Fächern, in denen Sprache bewertungsrelevant ist, insbesondere in den Fächern

1.Deutsch,

2.Deutsch und Kommunikation,

3.Fremdsprachen in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie

4.in den Fächern der Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel auch zu bewerten.

(2) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden, bei Schulaufgaben in den Fächern Deutsch sowie Deutsch und Kommunikation an der Berufsfachschule für Kinderpflege muss dies geschehen. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1.ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.eine Leistung verweigert oder

3.einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 33 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

§ 21
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

(1) 1Die Jahresfortgangsnote eines Pflicht- oder Wahlpflichtfachs wird auf Grund der Leistungsnachweise nach § 15 in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses dienen kann, entsprechend.

(2) 1Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. 2Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.

(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

(1) § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1In Fächern mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen, die mündlichen und gegebenenfalls die praktischen Leistungen gebildet. 2Die Note für die schriftlichen Leistungsnachweise wird doppelt gewichtet.

(3) In Fächern ohne Schulaufgaben oder Kurzarbeiten sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für mündliche Leistungen zugrunde zu legen.

(4) 1In die Jahresfortgangsnote für mündliche Sprachbeherrschung und Gesprächsdolmetschen in der Ersten Fremdsprache im zweiten Schuljahr sowie im Aufbau-Ausbildungsgang und bei der Ausbildung zur Euro-Korrespondentin oder zum Euro-Korrespondenten gehen die Noten der beiden Unterrichtsfächer mit einfacher Gewichtung ein. 2In die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache gehen im zweiten Schuljahr die Noten der Fächer D.9.1, D.9.2 und D.9.4 der Anlage 6 mit doppelter Gewichtung, die Noten des Fachs D.9.3 der Anlage 6 mit einfacher Gewichtung ein.

(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden.

(6) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses im ersten Schuljahr gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Kapitel 2
Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 23
Vorrücken

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahres. 2Vorrückungsfächer sind

1.in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport und

2.in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 alle Pflichtfächer.

3Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1.in einem Vorrückungsfach die Note 6,

2.in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder

3.an Stelle einer Note eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2

erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 24 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 25 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. 4In der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist unbeschadet von Satz 3 vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr auch ausgeschlossen, wer im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 hat. 5Satz 4 gilt entsprechend für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 6Vom Vorrücken ist ferner ausgeschlossen, wer in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen keine erfolgreichen Praktikumswochen nachweist. 7Für die Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt Satz 6 für das Betriebspraktikum entsprechend. 8Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet des § 28 Abs. 2 die Klassenkonferenz.

(2) An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten oder eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

§ 24
Notenausgleich

(1) 1Schülerinnen und Schüler, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens

1.in einem Vorrückungsfach die Note 1,

2.in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder

3.in drei Vorrückungsfächern die Note 3

erzielt haben. 2Soweit es sich um Vorrückungsfächer handelt, die auch Fächer der Abschlussprüfung sind, kann ein Notenausgleich nur durch ebensolche erfolgen. 3An der Berufsfachschule für Sozialpflege gelten alle in die fächerübergreifende Prüfung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einfließenden Fächer als Fächer der Abschlussprüfung nach Satz 2. 4Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege kann nicht ausgeglichen werden. 5Satz 4 gilt für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung Sozialpflege entsprechend.

(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen

1.wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,

2.bei Schülerinnen und Schülern, die das erste oder zweite Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg besuchen,

3.bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.

(3) Eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt als Note 6.

(4) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenbe­rufe findet ein Notenausgleich nicht statt.

§ 25
Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Note 6 in einem Vorrückungsfach oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und in keinem weiteren Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, können auf eigenen Antrag und bei Minderjährigkeit mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen oder der Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen:

„Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat …[Vor- und Familienname] auf Probe erhalten.“

(3) 1Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2Die Probezeit endet mit dem letzten Schultag im Dezember, eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit nach § 8 entsprechend.

(4) Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.

(5) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe findet ein Vorrücken auf Probe nur im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG statt.

§ 26
Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeter Leistungsminderung

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 3Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet ist.

(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.

(3) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass lediglich das erste Schuljahr freiwillig einmal wiederholt oder spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres freiwillig in das erste Schuljahr zurückgetreten werden kann.

§ 27
Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG und § 12 nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

Kapitel 3
Zeugnisse

§ 28
Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar eines jeden Schuljahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres, das dem Jahr der Abschlussprüfung vorausgeht, Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.

(2) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Gleiches gilt, wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(3) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken sowie die Gewährung von Notenausgleich vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 aufgenommen.

(4) Waren Schülerinnen und Schüler während des Beurteilungszeitraums von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport ganz oder teilweise befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Zeugnisnote in diesem Fach, wenn sie erst während des Beurteilungszeitraums ausgeschieden sind. 2Gleiches gilt für die Fächer Ethik sowie Islamischer Unterricht.

(6) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung (MSO) entspricht, trägt die Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein:

„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(7) 1Wenn es die Leistungen von Schülerinnen und Schülern im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihnen am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. 2Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf gesondert hingewiesen.

(8) 1An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt. 2Ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.

§ 29
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Schülerinnen und Schüler während eines Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse

Kapitel 1
Prüfungsausschuss

§ 30
Besetzung

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in der Abschlussklasse Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt.

§ 31
Verfahrensregelungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erledigt die Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzlichen Befugnisse:

1.Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss;

2.Überprüfung der Jahresfortgangsnoten sowie der Bewertung der während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(5) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrensregelungen

§ 32
Hilfsmittel, Niederschrift

(1) Von der Schulaufsichtsbehörde für die Prüfung zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

(2) 1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 33
Unterschleif

(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 34
Verhinderung der Teilnahme

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 35
Zurückbehaltungsrecht

Die Berufsfachschule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

§ 36
Nachholung der Abschlussprüfung

1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Abschlussprüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Diese legt im Benehmen mit der Schulleitung den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 4Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle.

§ 37
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Berufsfachschule es zulassen.

(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Berufsfachschulen aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.

(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.

Kapitel 3
Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

Abschnitt 1
Staatliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen
§ 38
Allgemeines

Die §§ 39 bis 46 gelten für die Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, soweit in den §§ 47 bis 51 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

§ 39
Zeitpunkt der Prüfung, Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet bei zweijährigen Ausbildungsgängen gegen Ende des zweiten Schuljahres, bei dreijährigen Ausbildungsgängen am Ende des dritten Schuljahres statt.

(2) 1Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.keine ausreichende und regelmäßige Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung oder kein erfolgreiches Praktikum nachgewiesen werden kann, sofern die fachpraktische Ausbildung oder das Praktikum verpflichtend zu absolvieren sind oder

3.mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 40
Schriftliche Prüfung

1Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. 2Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 41
Praktische Prüfung

1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt. 2Abweichend von § 30 Abs. 3 können für die praktische Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinder- und Sozialpflege in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden. 3Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 42
Mündliche Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus in den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(4) 1Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülerinnen und Schülern bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Aufgaben werden vom Unterausschuss gestellt. 3Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 4Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen. 5Überwiegend fachpraktische Fächer sowie die fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktika und Praktika können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 43
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu begründen und zu unterzeichnen.

(2) 1Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss. 2Die Bewertungen sind zu begründen; im Übrigen gilt § 32 Abs. 2.

§ 44
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote, wobei in den Fällen des § 28 Abs. 3 Satz 2 die Bemerkung als Note 6 gilt. 7Sofern in einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung war, bei einer Jahresfortgangsnote 1 und der schriftlichen Prüfungsnote 2 in der mündlichen Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 die Note 1 erzielt wurde, kann abweichend von den Sätzen 3 bis 5 die Gesamtnote 1 festgesetzt werden.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird:

1.in einem Fach der praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2.in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamt­note 6 oder

3.in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamt­note 5.

3Vorrückungsfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 4Für den Noten­ausgleich gilt § 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann.

§ 45
Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2.die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die vor dem letzten Schuljahr abgeschlossen wurden,

3.die Prüfungsgesamtnote sowie

4.die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Vorrückungsfächer geteilt durch die Anzahl der Vorrückungsfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet, es wird nicht gerundet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Besitzt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen:

„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.

(6) 1Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. 2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(7) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 46
Mittlerer Schulabschluss

1Bei einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,0, wobei die zweite Dezimalstelle der Prüfungsgesamtnote nach § 45 Abs. 2 Satz 1 insoweit unberücksichtigt bleibt, wird mit dem Abschlusszeugnis der mittlere Schulabschluss nach Art. 13 Satz 4 BayEUG verliehen, wenn ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden; § 57 Abs. 3 bleibt unberührt. 2Diese Berechtigung wird von Amts wegen in das Abschlusszeugnis aufgenommen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzt. 3Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 4Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach

1.im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule,

2.im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,

3.im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss nach § 28 Abs. 10 MSO oder

4.im Abschlusszeugnis einer Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.

5Die geforderten Englischkenntnisse können auch durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat nachgewiesen werden. 6Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. 7Der Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.

§ 47
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Ernährung und Versorgung

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von Satz 4 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 60 Minuten,

2.Betriebswirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 180 Minuten. 4§ 42 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass für das Fach Ernährung und Verpflegung

1.§ 42 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet und

2.§ 42 Abs. 5 Satz 5 nicht anwendbar ist.

(2) 1Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 schriftlich als auch nach Abs. 1 Satz 3 praktisch geprüft wird, werden beide Noten gleich gewichtet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. 3Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. 4§ 44 Abs. 1 Satz 7 gilt auch für das Fach Ernährung und Verpflegung.

(3) Für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.

§ 48
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Kinderpflege

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.Deutsch und Kommunikation: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2.Pädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpädagogische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. 4Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Deutsch und Kommunikation.

(2) 1In der praktischen Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 werden ein in häuslicher Arbeit zu erstellender schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe mit anschließender 20- bis 30-minütiger Reflexion gefordert. 2Die Vorlage eines schriftlichen Organisationsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.

(3) 1Die mündliche Prüfung nach Abs. 1 Satz 4 wird als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen durchgeführt. 2Die Prüfungszeit je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer soll fünf Minuten betragen.

(4) Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 42 nicht statt.

(5) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

§ 49
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Sozialpflege

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten:

1.Aufsichtsarbeit 1 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2.Aufsichtsarbeit 2 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpflegerische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. 4§ 48 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die einzelnen Fächer in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten für die mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 jeweils als Fach der schriftlichen Prüfung.

(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

§ 50
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.Deutsch: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

2.Englisch: Bearbeitungszeit 165 Minuten,

3.Mathematik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,

4.Managementprozesse: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

5.Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

6.Tourismusmarketing: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Fachpraxis der Hotellerie und Gastronomie: Bearbeitungszeit 210 Minuten.

(2) 1Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Managementprozesse, Rechnungswesen und Tourismusmarketing. 2Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik stellt das Staatsministerium. 3Die Aufgaben für die praktische Prüfung stellt der Unterausschuss. 4Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern überlassen bleiben soll. 5Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 6§ 40 ist nicht anwendbar.

(3) Neben der Festsetzung der Gesamtnoten und der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 44 setzt der Prüfungsausschuss auch die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife fest und entscheidet über die Verleihung der Fachhochschulreife.

(4) 1Für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die festgesetzten Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Gesellschaft maßgeblich. 2Im Fach Politik und Gesellschaft gilt die erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote. 3Die Fachhochschulreife wird abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) verliehen, wenn in keinem dieser Fächer eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 4Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten in diesen Fächern durch vier geteilt wird. 5Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Note entsprechend § 12 Abs. 6 Satz 2 ErgPOFHR.

(5) 1Konnte einer Schülerin oder einem Schüler an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement nur der Berufsabschluss, nicht aber die Fachhochschulreife verliehen werden, kann im darauffolgenden Schuljahr die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. 2Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass

1.eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Bearbeitungszeit: 240 Minuten, Englisch, Bearbeitungszeit: 165 Minuten, und Mathematik, Bearbeitungszeit: 180 Minuten, abzulegen ist und im Fach Politik und Gesellschaft die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen wird,

2.die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft errechnet wird und in den schriftlichen Prüfungsfächern nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen zählen.

3Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. 4Konnte einer Schülerin oder einem Schüler der Berufsabschluss nicht verliehen werden, erhält sie oder er das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn die Abschlussprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde. 5Im Übrigen findet § 36 Anwendung.

(6) Das Abschlusszeugnis enthält eine Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife und einen Vermerk über die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule, § 45 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 51
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.Betriebssysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

2.Netzwerktechnik: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

3.Computersysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

4.Anwendungsentwicklung: Bearbeitungszeit 150 Minuten.

3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und des Faches nach Satz 2 Nr. 4 mit einer Dauer von 150 Minuten.

(2) 1Die zuständige Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. 2Für verschiedene Schulen eines Regierungsbezirks können ganz oder teilweise inhaltlich unterschiedliche Aufgaben gestellt werden, wenn sie gleichwertig sind. 3Die Aufgaben für die praktische Ausbildung stellt der Unterausschuss. 4§ 40 ist nicht anwendbar.

(3) 1Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 werden in den Fächern, in denen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. 3Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.

(4) 1Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat:

1.in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2.in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder

3.in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5.

2Das Fach Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. 3Für den Notenausgleich gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Staatliche Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 52
Allgemeines

(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur staatlichen Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zugelassen werden:

1.in den Ausbildungsrichtungen Kinderpflege sowie Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können,

2.in den Ausbildungsrichtungen Sozialpflege sowie technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können.

(2) 1Es gelten die §§ 30 bis 38, §§ 40 bis 46 und §§ 48 bis 51 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen einsetzen.

§ 53
Zulassung

(1) Die anderen Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege oder bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Sozialpflege, Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement oder für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik zu beantragen ist.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

1.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,

2.das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.die Nachweise der nach den Abs. 3 bis 6 erforderlichen Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

4.eine unterschriebene Erklärung, ob und gegebenen­falls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde,

5.eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat,

6.bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als drei Monate ist, und

7.für den Berufsabschluss als staatlich geprüfte Kinderpflegerin und als staatlich geprüfter Kinderpfleger oder als staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin und als staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist.

2Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 keiner Berufsfachschule angehören, haben einen Nachweis über einen mindestens dreimonatigen Hauptwohnsitz vor Antragstellung in Bayern vorzulegen.

(3) 1Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege setzt Folgendes voraus:

1.erfolgreicher Abschluss der Mittelschule,

2.Vollendung des 21. Lebensjahres bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die keiner Schule angehören,

3.Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die denjenigen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig sind, und

4.Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.

2Für den Nachweis in Satz 1 Nr. 3 sind grundsätzlich mindestens 800 Zeitstunden Tätigkeit in einer außerschulischen Einrichtung, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten oder Häusern für Kinder nachzuweisen. 3Der Nachweis des Satz 1 Nr. 4 ist zu führen durch

1.das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule auf dem Niveau der Mittelschule oder höher mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache,

2.eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder

3.einen zentralen Deutschtest entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums.

4Ungeachtet von Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie den Sätzen 2 und 3 kann zugelassen werden, wer das Sozialpädagogische Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik mit einem Mindestumfang nach Satz 2 besucht hat oder das sozialpädagogische Einführungsjahr nach Anlage 3 FakO bestanden hat und keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehört.

(4) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Sozialpflege setzt den Nachweis über die beendete Vollzeitschulpflicht voraus.

(5) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss oder der Oberstufenreife nach § 6 Nr. 1 voraus.

(6) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss voraus.

(7) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.die Nachweise nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht erbringt,

2.sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder

3.bereits berechtigt ist, die durch die jeweilige Abschlussprüfung zu erwerbende Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu führen.

(8) 1Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule. 2Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 54
Abschlussprüfung

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber haben dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, welche die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach den §§ 48 bis 51 erbringen.

(2) 1In der Ausbildungsrichtung Kinderpflege haben die anderen Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 folgende zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten in

a)Religionslehre und Religionspädagogik,

b)Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde,

c)Ökologie und Gesundheit,

d)Rechtskunde,

e)Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung und

f)Säuglingsbetreuung sowie

2.eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten in

a)Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung,

b)Werkerziehung und Gestaltung,

c)Musik und Musikerziehung,

d)Sport- und Bewegungserziehung sowie

e)Hauswirtschaftliche Erziehung.

2Prüfungsgegenstand in der mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere die Darstellung einer pädagogischen Handlungseinheit einschließlich Materialvorbereitung mit anschließendem Reflexionsgespräch. 3Die Vorlage eines in häuslicher Arbeit zu erstellenden Organisationsplans und der Materialvorbereitung ist Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 2, der Organisationsplan und die Materialvorbereitung werden nicht benotet. 4Andere Bewerberinnen und Bewerber, für deren Konfession das Fach Religionslehre und Religionspädagogik an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht angeboten wird, legen die Prüfung entweder im Fach Ethik und ethische Erziehung oder im Fach Islamischer Unterricht und Religionspädagogik oder auf Antrag bei Zustimmung der zuständigen Religionsgemeinschaft im Fach Religionslehre und Religionspädagogik ab. 5Auf Antrag wird abweichend von § 42 Abs. 1 in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.

(3) 1In der Ausbildungsrichtung Sozialpflege haben die anderen Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 in den Pflichtfächern Religionslehre, Deutsch und Kommunikation, Politik und Gesellschaft, Sport sowie Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten abzulegen. 2Statt der schriftlichen Prüfung nach Satz 1 kann eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten durchgeführt werden. 3Auf Antrag wird abweichend von § 42 Abs. 1 in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.

(4) 1In der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement haben andere Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 in allen anderen Pflichtfächern und besuchten Wahlpflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu bearbeiten. 2Sofern lediglich der Berufsabschluss verliehen werden konnte, kann die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. 3Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass

1.eine schriftliche Prüfung in den Fächern

a)Deutsch: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

b)Englisch: Bearbeitungszeit 165 Minuten,

c)Mathematik: Bearbeitungszeit 180 Minuten sowie

d)Politik und Gesellschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten

abzulegen ist,

2.die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern nach Nr. 1 errechnet wird und nur die in dieser Prüfung erbrachten Leistungen zählen.

4Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. 5Wurde nur die Fachhochschulreife, nicht aber der Berufsabschluss erworben, wird das Zeugnis über die Fachhochschulreife erst nach Erwerb des Berufsabschlusses verliehen.

(5) In der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik haben andere Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten abzulegen.

(6) 1Auf Antrag wird in den Ausbildungsrichtungen nach den Abs. 4 und 5 in den schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. 2Eine mündliche Prüfung ist in höchstens der Hälfte der schriftlich abgelegten Prüfungsfächer möglich. 3Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(7) 1Die Bewerberinnen und die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. 2Kommen sie dem nicht nach und steht ihre Identität nicht anderweitig eindeutig fest, so kann die jeweilige Prüfung abgebrochen und die Note 6 erteilt werden.

§ 55
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

Abschnitt 3
Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter
§ 56
Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1Die Prüfung wird von der zuständigen Regierung abgenommen. 2Es gelten die im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen.

(2) 1Die Schule leitet die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz gesammelt der zuständigen Regierung zu. 2Sie teilt dabei mit, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel der Berufsfachschule voraussichtlich erreichen wird. 3§ 28 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfung wird in der Regel in den Räumen der Schule abgenommen.

§ 57
Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss

(1) 1Wer an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung zwei verschiedene Wahlpflichtfächer sowie die Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule, das die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung oder staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verleiht. 2Schülerinnen und Schüler, die sich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis.

(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres sowie die Zeugnisnoten in den Fächern, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden. 2Abschlusszeugnis und Jahreszeugnis müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(3) 1Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule verleiht in Verbindung mit dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter den mittleren Schulabschluss, wenn in den Vorrückungsfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2§ 46 Satz 6 gilt entsprechend.

Kapitel 4
Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6

Abschnitt 1
Staatliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen
§ 58
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.

(2) 1In der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten wird aus dem Durchschnitt der gleichgewichteten Jahresfortgangsnoten der Fächer A.1, A.2 und A.4 bis A.7 sowie C.8.3 oder B.1, B.2 und B.4 bis B.7 sowie C.8.3 der Anlage 6 eine Jahresnote für die Erste Fremdsprache oder die Ersten Fremdsprachen gebildet. 2Die Jahresfortgangsnoten und die Jahresnote oder die Jahresnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) 1Für die Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen oder Euro-Korrespondenten gilt Abs. 2 entsprechend. 2Darüber hinaus wird aus dem Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten der Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 eine Jahresnote gebildet, wobei die Jahresfortgangsnoten der Fächer G.12.1 und G.12.2 jeweils doppelt und die Jahresfortgangsnote des Fachs G.12.3 einfach gewichtet werden.

(4) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,

2.die Jahresnote oder die Jahresnoten der Ersten Fremdsprache oder der Ersten Fremdsprachen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 schlechter als 4 ist oder sind,

3.die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache oder im Fach F.11 der Anlage 6 schlechter als 4 ist,

4.die Jahresnote der Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 nach Abs. 3 Satz 2 schlechter als 4 ist oder

5.mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 59
Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:

1.Übersetzen eines Textes allgemeiner Art mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

2.Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

3.Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen in die Erste Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

4.Übersetzen eines Korrespondenztextes von etwa 10 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Zusammenfassen eines anderen Korrespondenztextes von etwa 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache in deutschen Stichpunkten und Erstellen eines Briefs in der Ersten Fremdsprache nach Vorgaben in deutscher Sprache als formgerechter Geschäftsbrief, Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

(2) 1Für die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache gilt Abs. 1 Nr. 4 entsprechend. 2Inhaltlich orientiert sie sich an einem im Vergleich zur schriftlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache niedrigeren Anforderungsniveau.

(3) Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache weder Deutsch noch die Erste Fremdsprache ist und die auf Antrag nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind auch von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreit. 2In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Übersetzerprüfung in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einer Fremdsprache erfolgreich abgelegt haben und die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin oder zum Fremdsprachenkorrespondenten in einer anderen Fremdsprache betreiben, werden auf Antrag von der Zweiten Fremdsprache befreit. 2In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

(6) 1Wird im ersten Prüfungsdurchgang nur die Zweite Fremdsprache erfolgreich abgelegt, ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung diese nicht erneut zu prüfen, wenn die Wiederholungsprüfung zum unmittelbar folgenden Termin abgelegt wird. 2Das bereits erzielte Ergebnis in der Zweiten Fremdsprache ist mit einer entsprechenden Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

§ 60
Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

1Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1.§ 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Prüfungen in der Ersten Fremdsprache,

2.Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

3.Aufgabe aus der Außenwirtschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

4.Aufgabe aus dem Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

2§ 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 61
Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:

1.Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schülerinnen oder die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung auf Deutsch ab, Dauer der Prüfung: 20 Minuten;

2.Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

3.Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache, Dauer der Prüfung: 10 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache besteht aus der Prüfung der Textkompetenz mit Übersetzungs- und Verständnisfragen zu einem allgemeinen Text mittlerer Schwierigkeit und Prüfung der kommunikativen Kompetenz in einem Gespräch in einer berufsbezogenen Situation, Dauer der Prüfung: 20 Minuten.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens einen Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt zu geben.

(4) 1Die mündliche Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird als Gruppenprüfung mit jeweils zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, in den übrigen Fällen als Einzelprüfung vorgenommen. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff.

§ 62
Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1.Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schülerinnen oder die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung auf Deutsch ab, Dauer der Prüfung: 20 Minuten;

2.Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

3.Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

4.Fragen zur Allgemeinen Wirtschaftslehre, Dauer der Prüfung: 15 Minuten;

5.Fragen zur Außenwirtschaft, Dauer der Prüfung: 15 Mi­nuten.

(2) § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 63
Bewertung der Prüfungsleistungen

1§ 43 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

§ 64
Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) 1Aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache oder in den Ersten Fremdsprachen werden jeweils Durchschnittsnoten gebildet. 2Hierbei werden für die Berechnung der Durchschnittsnote des schriftlichen Teils der Prüfung die Prüfungsaufgaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 einfach und nach Nr. 4 doppelt gewichtet. 3Für die Berechnung der Durchschnittsnote des mündlichen Teils der Prüfung werden die Prüfungsaufgaben nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 und 3 einfach, nach Nr. 1 doppelt gewichtet. 4Aus den beiden Durchschnittsnoten nach den Sätzen 2 und 3 wird für die Erste Fremdsprache oder die Ersten Fremdsprachen jeweils eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach gewichtet werden.

(2) Die Gesamtnote der Zweiten Fremdsprache errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem Jahresfortgang, wobei die Note der mündlichen Prüfung nach § 61 Abs. 2 einfach, die Note der schriftlichen Prüfung nach § 59 Abs. 2 und die Jahresfortgangsnote jeweils doppelt gewichtet werden.

(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimale verwendet.

(4) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 3 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.in mehr als einer der Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

2.die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ ist,

3.die Gesamtnote oder die Gesamtnoten der Abschlussprüfung der Ersten Fremdsprache oder der Ersten Fremdsprachen nach Abs. 1 Satz 4 schlechter als „ausreichend“ ist oder sind oder

4.die Gesamtnote oder die Gesamtnoten der Abschlussprüfung der Zweiten Fremdsprache oder Fremdsprachen nach Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist oder sind.

§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) 1Für die Erste Fremdsprache gilt § 64 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Hinsichtlich der Gewichtung gilt § 64 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 60 Satz 1 Nr. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Für die Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 werden aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils Durchschnittsnoten gebildet. 2Hierbei werden für den schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsaufgaben nach § 60 Satz 1 Nr. 2 und 3 doppelt und nach Nr. 4 einfach gewichtet. 3Für den mündlichen Teil der Prüfung werden die Prüfungsaufgaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 und 5 einfach gewichtet. 4Aus den beiden Durchschnittsnoten der in Satz 1 genannten Fächer wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach gewichtet werden.

(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimale verwendet.

(4) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten nach den Abs. 1 und 2 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.in mehr als einer der Aufgaben nach § 60 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe nach § 60 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 4 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

2.die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ ist,

3.die Gesamtnote der Abschlussprüfung der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 4 schlechter als „ausreichend“ ist oder

4.die Gesamtnote der Abschlussprüfung in den Fächern G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 nach Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 66
Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2.die Jahresnoten der Ersten und Zweiten Fremdsprache oder der zwei Ersten Fremdsprachen,

3.die gewählte Erste Fremdsprache sowie das Fachgebiet,

4.die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen,

5.die Prüfungsgesamtnote sowie

6.die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

(2) 1§ 45 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, zudem erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, eine Bestätigung über die in der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse. 2Wird die Prüfung gleichzeitig in zwei Ersten Fremdsprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt und dabei in einer Sprache oder einem Fachgebiet nicht bestanden, so werden die betreffenden Prüfungsleistungen nicht in das Abschlusszeugnis aufgenommen. 3In diesem Fall wird eine Bestätigung ausgestellt, die neben den erzielten Leistungen eine Bemerkung und einen Hinweis nach Satz 1 enthält.

(3) 1Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis nach Abs. 2 beschließt der Prüfungsausschuss. 2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 erteilt die Schulaufsichtsbehörde. 3Abschluss- und Jahreszeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

(4) § 46 gilt entsprechend.

§ 67
Wiederholung der Abschlussprüfung

1Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahres gestattet werden. 3Die Schülerin oder der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

§ 68
Nachholung der Abschlussprüfung

1Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten mit zwei Ersten Fremdsprachen, welche die Prüfung in nur einer Ersten Fremdsprache bestanden haben, erhalten einen Nachtermin für die Prüfung in der Zweiten Fremdsprache. 2§ 36 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Staatliche Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 69
Allgemeines

(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, zugelassen werden.

(2) Es gelten die §§ 30 bis 37 und 59 bis 68, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 70
Zulassung

(1) Die anderen Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, zu beantragen ist.

(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten sind beizufügen

1.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,

2.das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.der Nachweis über einen mittleren Schulabschluss oder eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf in der Ersten Fremdsprache oder den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule mit der entsprechenden Unterrichtssprache sowie bei einer anderen Muttersprache als Deutsch den Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 7 Abs. 4 Satz 2,

4.der Nachweis oder die Nachweise über Kenntnisse und Fertigkeiten in Informationsverarbeitung, die den Anforderungen der Abschlussprüfung angemessen sind,

5.eine unterschriebene Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe teilgenommen wurde,

6.eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat,

7.eine unterschriebene Erklärung über die Erste und Zweite Fremdsprache sowie das Fachgebiet, in denen die Abschlussprüfung abgelegt werden soll.

2Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 69 Abs. 1 keiner Berufsfachschule angehören, haben einen Nachweis über einen mindestens dreimonatigen Hauptwohnsitz vor Antragstellung in Bayern vorzulegen. 3Bei Studierenden im zweiten oder dritten Studienjahr an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und bei Absolventinnen und Absolventen dieser Fachakademien ist an Stelle der in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 genannten Nachweise eine Bestätigung über den Besuch des zweiten oder dritten Studienjahres der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation oder die Urkunde über die staatliche Prüfung für Übersetzer vorzulegen.

(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten sind beizufügen

1.das Abschlusszeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten,

2.der Nachweis einer der Ausbildung in einer weiteren Ersten Fremdsprache an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung,

3.der Nachweis einer der Ausbildung in den Wirtschaftsfächern der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung.

2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

(5) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.für die Zulassung zur Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten die Nachweise nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder

2.für die Zulassung zur Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten die Nachweise nach Abs. 3

nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.

(6) 1Über die Zulassung entscheidet das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe zuweisen, wenn die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.

§ 71
Abschlussprüfung

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber haben dieselben schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, welche die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe

1.in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach den §§ 59 und 61 oder

2.in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach den §§ 60 und 62

erbringen.

(2) 1Die Abschlussprüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach Abs. 1 Nr. 1 wird bei Erstablegung als Ganzes zu einem Termin abgelegt, wobei die anderen Bewerberinnen und Bewerber folgende zusätzliche Prüfungsleistungen im Fach F.11 der Anlage 6 zu erbringen haben:

1.Erfassung eines Textes mit etwa 1 800 Anschlägen, Bearbeitungszeit 10 Minuten,

2.Gestaltung eines anspruchsvollen Medienprodukts mit Hilfe von Präsentationssoftware, Bearbeitungszeit 40 Minuten und

3.Erstellung eines anspruchsvollen Textes unter Anwendung von Instrumenten der Textverarbeitung und der Tabellenkalkulation, Bearbeitungszeit 20 Mi­nuten.

2Studierende im zweiten oder dritten Studienjahr und Absolventinnen und Absolventen der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation, die beabsichtigen, die Ausbildung zur Euro-Korrespondentin oder zum Euro-Korrespondenten aufzunehmen, müssen die Prüfung im Fach F.11 der Anlage 6 spätestens bei Beginn der Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. 2Kommen sie dem nicht nach und steht ihre Identität nicht anderweitig eindeutig fest, so kann die jeweilige Prüfung abgebrochen und die Note 6 erteilt werden.

(4) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache von der Abschlussprüfung zurück, so gilt sie als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 72
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Prüfungsergebnisse erfolgt

1.in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 63 und § 64 Abs. 1 bis 3, wobei bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Note der mündlichen Prüfung nach § 61 Abs. 2 einfach und die Note der schriftlichen Prüfung nach § 59 Abs. 2 doppelt gewichtet wird, und

2.in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 63 und § 65 Abs. 1 bis 3.

(2) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung erfolgt

1.in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 64 Abs. 4 Satz 2 und

2.in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 65 Abs. 4 Satz 2.

2In der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 1

1.ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn die Note im Fach F.11 der Anlage 6 schlechter als „ausreichend“ ist, und

2.gilt § 59 Abs. 6 für die bestandene Prüfung in der Zweiten Fremdsprache und im Fach F.11 der An­lage 6 entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 66 Abs. 2 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung hierüber. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag, ob die nicht bestandene Abschlussprüfung als Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 gewertet werden kann.

Teil 6
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 73
Elternvertretung

An den Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 6 wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 74
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2023 treten außer Kraft:

1.die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, und

2.die Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist.

München, den 25. Mai 2023

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen