26-1-1-I
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
vom 9. Juni 2023
Auf Grund
- des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, und
- des Art. 1 des Ausführungsgesetzes-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 272 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) vom 27. August 2018 (GVBl. S. 714, 738, BayRS 26-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2022 (GVBl. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Nrn. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„1.die Kreisverwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden,
2.die Regierungen als
a)Höhere Ausländerbehörden und
b)Zentrale Ausländerbehörden,
3.die Regierung von Mittelfranken als Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften,
4.das Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) und“.
b)Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Ausländerbehörde (oberste Landesbehörde).“
2.In der Überschrift des § 2 wird das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Untere Ausländerbehörden“ ersetzt.
3.Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ausschließlich die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zuständig.“
4.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird aufgehoben.
bb)Nr. 2 wird Nr. 1.
cc)Nr. 3 wird Nr. 2 und vor dem Wort „Organisation“ wird das Wort „Einleitung,“ eingefügt.
dd)Nr. 4 wird Nr. 3.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.die ausländerrechtlichen Maßnahmen betreffend islamistische und sonstige ausländerextremistische Gefährder; dies gilt nicht für Fälle im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg, es sei denn es liegen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vor,“.
bbb)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc)Die folgenden Nrn. 4 und 5 werden angefügt:
„4.das Führen von Sicherheitsgesprächen, um abzuklären, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder Gründe für eine Ausweisung oder Abschiebung wegen besonderer Gefährlichkeit bestehen und
5.die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen sowie die Förderung von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten.“
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 1 wird aufgehoben.
bbb)Die Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
München, den 9. Juni 2023
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister