Fundstelle GVBl. 2023 S. 310

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Gesetz

1100-2-F
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-2-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fraktionsgesetzes

vom 7. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Fraktionsgesetz (BayFraktG) vom 26. März 1992 (GVBl. S. 39, BayRS 1100-2-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bayerischen“ gestrichen.

2.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ jeweils durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Bayerische“ wird gestrichen.

d)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort „Leistungen“ wird durch die Wörter „Geld- und Sachleistungen“ ersetzt.

3.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Der Zuschuß“ durch die Wörter „Die Geldleistung“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „den Zuschuß“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „der Zuschuß“ durch die Wörter „die Geldleistung“ ersetzt und das Wort „Bayerischen“ wird gestrichen.

d)In Abs. 3 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ und das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Bayerischen“ jeweils gestrichen, werden vor dem Wort „Gegenstände“ die Wörter „Räumlichkeiten und“ eingefügt, wird das Wort „Bayerische“ gestrichen und wird das Wort „Zuschüssen“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.

5.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen, das Wort „Sachen“ wird durch das Wort „Gegenstände“ ersetzt und nach dem Wort „aufzuführen“ wird die Angabe „(Inventarverzeichnis)“ eingefügt.

6.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

bb)Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Personalausgaben für Fraktions­mitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Summe an Vollzeitäquivalenten),“.

c)In Abs. 4 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach dem Wort „Rücklagen“ werden die beiden Kommas gestrichen.

d)In Abs. 5 werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

e)In Abs. 6 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

f)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Das Inventarverzeichnis ist von den Fraktionen zum Ende jeder Legislaturperiode vorzulegen.“

7.In Art. 7 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.

8.In Art. 8 Satz 1 wird das Wort „Zuschüsse“ durch das Wort „Geldleistungen“ ersetzt.

9.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Liquidatoren sind mindestens drei und höchstens fünf in der Satzung der Fraktion bestimmte Fraktionsmitglieder.“

cc)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Sofern die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt, sind die Liquidatoren die Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarische Geschäftsführerin oder der parlamentarische Geschäftsführer und zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende. 5Verfügt eine Fraktion über mehr als zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende, so sind Mitliquidatoren die beiden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden mit der längsten Parlamentszugehörigkeit, bei gleicher Parlamentszugehörigkeit diejenigen mit dem höchsten Lebensalter.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „mit der Liquidation Beauftragten“ durch das Wort „Liquidatoren“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 wird eingefügt:

2Die Satzung der Fraktion kann vorsehen, dass immer zwei Liquidatoren gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter „mit der Liquidation Beauftragten“ werden durch das Wort „Liquidatoren“ ersetzt.

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Die Liquidatoren haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags spätestens drei Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, bezüglich des Vermögensstandes zu diesem Zeitpunkt Rechnung zu legen. 2Nach dieser ersten Rechnungslegung ist alle sechs Monate über den Verlauf der Liquidation erneut Rechnung zu legen. 3Nach Beendigung der Liquidation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abschließend Rechnung zu legen. 4Für den jeweiligen Inhalt der Rechnungslegung ist Art. 6 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. 5Das Inventarverzeichnis ist jeweils beizufügen.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Die Finanz- und Personalakten einschließlich der Akten zur Liquidation der Fraktion sind dem Landtagsamt zur Aufbewahrung zu übergeben. 3Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Akten zu vernichten. 4Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte statt der Vernichtung auch überlassen werden.“

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

f)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Liquidation soll spätestens 18 Monate nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, abgeschlossen sein.“

10.Nach Art. 10 wird folgender Art. 11 eingefügt:

„Art. 11

Richtlinien zur Wirtschaftsführung

Das Landtagspräsidium regelt im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die Einzelheiten zur Wirtschaftsführung der Fraktionen durch Richtlinien.“

11.Der bisherige Art. 11 wird Art. 12.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 7. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder