Fundstelle GVBl. 2023 S. 347

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Verordnung

2236-9-5-K, 2236-4-1-2-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K

Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 20. Juni 2023

Auf Grund

  • des Art. 13 Satz 3, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 4, 5 und 7 bis 9 sowie des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, und
  • des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.in der Ausbildungsrichtung Physiotherapie in Teilzeitform durchgeführt werden, soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 MPhG dies vorsieht;“.

b)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

2.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.bei den Berufsfachschulen für Me­dizinische Technologie mit Aus­nahme des 1. April zu den in Nr. 1 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden.“

bb)In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „September“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

3.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulaufgabe“ die Wörter „ ; in Fächern mit bis zu 20 Jahresstunden kann die Schulaufgabe durch eine Kurzarbeit ersetzt werden“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , davon mindestens eine Schulaufgabe“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Fach Fallbearbeitung ist abweichend von Abs. 1 im Schuljahr mindestens eine Schulaufgabe in Form einer komplexen Fallbearbeitung nach den Vorgaben des Staatsministeriums zu erheben.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a und Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , davon mindestens eine Schulaufgabe“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Rahmen der praktischen Ausbildung unterbleibt abweichend von Abs. 1 Satz 6 im ersten Schuljahr eine Leistungserhebung.“

d)Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Ergotherapie in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise, davon mindestens eine Schulaufgabe, reduziert werden:

a)Fachsprache im ersten Schuljahr,

b)Gesundheits-/Krankheitslehre und Arbeitsmedizin im dritten Schuljahr und

c)Psychologie und Pädagogik im dritten Schuljahr.

2Im Rahmen des Orientierungspraktikums im ersten Schuljahr werden keine Leistungsnachweise erhoben.“

4.Die Anlagen 6, 13 und 15 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

§ 2
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 12 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulordnung“ die Angabe „(BaySchO)“ eingefügt.

2.Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

„§ 12b

Beendigung des Schulverhältnisses

1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzug der fachpraktischen Ausbildung oder des Berufspraktikums verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung oder das Berufspraktikum nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.“

§ 3
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnng (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 14 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulordnung“ die Angabe „(BaySchO)“ eingefügt.

2.Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Ferienpraktikum, Fachpraktische Ausbildung“.

3.Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a

Beendigung des Schulverhältnisses

1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzug des Ferienpraktikums, der fachpraktischen Ausbildung oder des Berufspraktikums verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann das Ferienpraktikum, die fachpraktische Ausbildung oder das Berufspraktikum nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.“

§ 4
Änderung der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher

Der Wortlaut des § 1 der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher (BQFVÜDolm) vom 3. März 2008 (GVBl. S. 76, BayRS 2236-9-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise

1.für die öffentliche Bestellung von Dolmetschern nach Art. 58 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG),

2.für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern nach Art. 59 AGGVG sowie

3.für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60 AGGVG

gelten die auf reglementierte Berufe anwendbaren Regelungen des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 20. Juni 2023

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen