210-3-2-I
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
vom 30. Juni 2023
Auf Grund des Art. 11 Nr. 4 bis 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teil 1
Melderechtliche Regelungen“.
2.Nach § 23 wird folgender Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Pass- und personalausweisrechtliche Regelungen
§ 24
Zentrale Datenbestände
(1) Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln der AKDB die bei ihnen gespeicherten Daten nach § 26 und aktualisieren diese Daten täglich bei Änderungen, Löschungen und Neuspeicherungen solcher Daten.
(2) 1Die AKDB speichert die übermittelten Daten getrennt in einem zentralen Passregister und einem zentralen Personalausweisregister ohne Verknüpfung zum Melderegister oder zum zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayGMPP. 2Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 3Sie stellt sicher, dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt und keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. 4Die übermittelnden Pass- und Personalausweisbehörden sind für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(3) Die AKDB hält die Daten für automatisierte Datenabrufe nach § 22a Abs. 2 Satz 5 des Paßgesetzes sowie § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes bereit, stellt solche Datenabrufe zu jeder Zeit sicher und ergreift hierfür die erforderlichen technischen Maßnahmen.
§ 25
Datenübermittlung
(1) Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV).
(2) 1Für automatisierte Datenabrufe der abrufberechtigten Behörden nach § 24 Abs. 3 gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 PPDAV. 2Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren. 3Für automatisierte Abrufe aus den Datenbeständen nach § 24 Abs. 3 sind als Auswahldaten die Daten nach § 4 Abs. 1 PPDAV zulässig. 4§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PPDAV gilt entsprechend.
§ 26
Bereitzustellende Daten
Das zentrale Passregister und das zentrale Personalausweisregister enthalten jeweils folgende Daten:
1.Lichtbild,
2.Familienname,
3.Vornamen,
4.Tag der Geburt,
5.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
6.Seriennummer,
7.ausstellende Behörde.“
3.Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Schlussvorschriften“.
4.Der bisherige § 24 wird § 27.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
München, den 30. Juni 2023
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister