Fundstelle GVBl. 2023 S. 38

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Gesetz

922-2-B, 922-1-B

922-2-B, 922-1-B

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

vom 27. Februar 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gemeindeverkehrs­finanzierungsgesetzes

In Art. 1 Satz 1 des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 969, BayRS 922-2-B), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388, 547) geändert worden ist, werden die Wörter „ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2089, 2102) zufließenden Finanzmittel“ durch die Wörter „Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Gemeindeverkehrs­finanzierungsgesetzes

Das Bayerische Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 969, BayRS 922-2-B), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)verkehrswichtigen

aa)innerörtlichen Straßen mit Aus­nah­me von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

bb)Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,

cc)zwischenörtlichen Straßen,

dd)selbstständigen Geh- und Rad­wegen,

ee)öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,“.

bb)Die Buchst. c und d werden aufgehoben.

cc)Buchst. e wird Buchst. c.

dd)Buchst. f wird Buchst. d und wie folgt gefasst:

„d)intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,“.

ee)Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,“.

ff)Der bisherige Buchst. g wird Buchst. f und das Wort „Erschliessungsanlagen“ wird durch das Wort „Erschließungsanlagen“ ersetzt.

gg)Im Satzteil nach Buchst. f werden nach den Wörtern „in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie von

g)unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,

h)unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen

in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden;

unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in pri­vater Rechtsform durchgeführt werden,“ eingefügt.

b)In Nr. 2 wird der Satzteil nach Buchst. b wie folgt gefasst:

„soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,“.

c)In Nr. 3 wird nach den Wörtern „Ausbau von“ das Wort „Umsteigeanlagen,“ eingefügt.

d)In Nr. 5 werden die Wörter „im Sinn der Nr. 1“ gestrichen.

e)In Nr. 6 werden die Wörter „Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenkomnibussen“ durch die Wörter „Linienomnibussen und Gelenkomnibussen sowie Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe“ ersetzt.

2.Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In den Fällen des Art. 2 Nr. 1 ist ferner Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu beachten.“

3.Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)Nr. 4 wird aufgehoben.

4.Art. 9 wird aufgehoben.

5.Art. 10 wird Art. 9.

§ 3
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 367 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.Art. 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Personenbeförderungsgesetzes“ die Angabe „(PBefG)“ eingefügt.

b)In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Personenbeförderungsgesetzes“ durch die Angabe „PBefG“ ersetzt.

4.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Wörter „Verordnung (EWG) 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ ersetzt.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs“ durch das Wort „Schulwegkostenfreiheitsgesetz“ ersetzt.

5.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

6.Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 2 Nr. 1 Buchst. f“ durch die Angabe „Art. 2 Nr. 1 Buchst. e“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird vor den Wörtern „zentralen Omnibusbahnhöfen“ das Wort „Umsteigeanlagen,“ eingefügt.

c)In Nr. 6 werden die Wörter „Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen“ durch die Wörter „Linienomnibussen, Gelenkomnibussen, Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe“ ersetzt.

7.In Art. 15 Abs. 2 werden die Wörter „Verordnung (EWG) 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ ersetzt.

8.In Art. 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2395) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Regionalisierungsgesetzes (RegG)“ ersetzt.

9.In Art. 17 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5 und 8 RegG“ durch die Angabe „§ 5 RegG“ ersetzt.

10.In Art. 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)“ ersetzt.

b)Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Mittel sind zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs einzusetzen, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.

(3) Die Fördervoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vorliegen.

(4) Die Kosten für ein nach Abs. 3 förderfähiges Vorhaben gelten in dem Umfang als zuwendungsfähig, in dem sie nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.“

12.In Art. 22 Abs. 2 werden die Wörter „des Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Angabe „BayFAG“ und die Wörter „in den Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG enthalten sind, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und deren zuwendungsfähige Kosten fünfzig Millionen Euro überschreiten“ durch die Wörter „nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert wer­den“ ersetzt.

13.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „aus den Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG oder nach“ durch die Wörter „nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

14.In Art. 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 8 RegG“ durch die Angabe „§ 5 RegG“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 27. Februar 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder