Fundstelle GVBl. 2023 S. 418

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Verordnung

2038-3-4-7-6-K/I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-7-6-K/I

Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

vom 26. Juli 2023

Auf Grund des Art. 7 Abs. 2, des Art. 8 Abs. 2 Satz 2, des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die durch § 12 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:

‚Teil 6

Fachlehrkräfte Sonderpädagogik

§ 27

Qualifikationserwerb, abweichende Verfahrensregelungen

(1) Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft Sonderpädagogik an öffentlichen und privaten Förderschulen ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erforderlich.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den §§ 1 bis 24 für Fachlehrkräfte an beruflichen Schulen getroffenen Regelungen entsprechend.

(3) 1Hinsichtlich der beruflichen Erstausbildung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ein erfolgreicher Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik oder Heilpädagogik oder Fachschule für Heilerziehungspflege erforderlich. 2Hinsichtlich der Berufstätigkeit ist eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit an einer privaten oder öffentlichen Förderschule nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung erforderlich.

(4) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 wird die Eignungsprüfung im Auftrag des Staatsministeriums von einem bei der örtlich zuständigen Regierung eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.einer Vertretung der zuständigen Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, an der die Stelle ausgeschrieben ist, und

3.einer Lehrkraft für Sonderpädagogik, die nicht der betroffenen Schule angehören darf.

(5) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 5 Abs. 2 und zum Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 1 entscheidet die örtlich zuständige Regierung.

(6) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes im Bereich der Förderschulen die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwär­terin (FlAin FS)“ oder „Fachlehreranwärter (FlA FS)“.

(7) Vorgesetzte oder Vorgesetzter nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ist die Ausbildungsleitung am Staatsinstitut.

(8) 1Abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 besteht der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung aus

1.der örtlichen Prüfungsleitung der Regierung von Mittelfranken für das Lehramt für Sonderpädagogik als vorsitzendes Mitglied,

2.der Ausbildungsleitung am Staatsinstitut und

3.zwei Lehrkräften für Sonderpädagogik, die vom Staatsministerium berufen werden.

2Die örtliche Prüfungsleitung der Regierung von Mittel­franken für das Lehramt für Sonderpädagogik und die Ausbildungsleitung am Staatsinstitut sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.‘

2.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

3.Der bisherige § 27 wird § 28.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2023 in Kraft.

München, den 26. Juli 2023

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister