Fundstelle GVBl. 2023 S. 429

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Gesetz

2120-12-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens

2120-12-G

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 15 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das durch Art. 32b des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden nach dem Wort „Meldepflichten“ die Wörter „und interkollegialer Ärzteaustausch zum“ eingefügt.

2.Der Wortlaut wird Abs. 1.

3.Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) 1Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches zur Offenbarung dessen befugt, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. 2Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ausnahmsweise nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein zugänglicher Form bereitzustellen. 3Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 4Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder