Fundstelle GVBl. 2023 S. 43

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Verordnung

111-1-1-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Wahlrecht

111-1-1-I

Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

vom 27. Januar 2023

Auf Grund des Art. 92 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 13 Abs. 6 werden die Wörter „35. Tag vor der Abstimmung“ durch das Wort „Stichtag“ ersetzt.

2.In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ , Geburtsort“ gestrichen.

3.Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 zu benachrichtigen sind. 3Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“

4.Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.“

5.In § 25 Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.

6.§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

7.§ 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49

Schluss der Abstimmung

1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da ab sind nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren; Art. 11 LWG ist zu beachten. 4Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen.“

8.In § 55 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG“ eingefügt.

9.In § 92 wird die Angabe „31. März 2018“ durch die Angabe „28. Februar 2023“ ersetzt.

10.Die Anlagen 16, 18 und 20 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

München, den 27. Januar 2023

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

Anlagen