2230-5-1-K
Gesetz zur Änderung des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes
vom 24. Juli 2023
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „eine Familienbelastungsgrenze von 370,- € je Schuljahr“ durch die Wörter „ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr“ ersetzt.
b)In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Familienbelastungsgrenze ist“ durch die Wörter „Belastungsgrenzen sind“ ersetzt.
c)In Satz 7 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ werden durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2.Art. 6 wird wie folgt gefasst:
„Art. 6
Übergangsvorschrift
Auf Anträge zur Erstattung der Kosten der notwendigen Beförderung nach Art. 3 Abs. 2 für das Schuljahr 2022/2023 finden Art. 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungsverordnung in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.
München, den 24. Juli 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder