2251-1-S
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
vom 24. Juli 2023
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 2 werden die Wörter ‚das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung,‘ gestrichen.
2.Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;“.
b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;“.
c)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
d)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV.“
3.Art. 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b)Die folgenden Nrn. 7 und 8 werden angefügt:
„7.Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
8.die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.“
4.Art. 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird aufgehoben.
b)Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.
München, den 24. Juli 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder