Fundstelle GVBl. 2023 S. 449

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Gesetz

282-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Stiftungsgesetz

282-1-1-WK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 279 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In der Überschrift des ersten Abschnitts werden die Wörter „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.

3.Die Art. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

(2) 1Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. 2Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke. 3Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Abs. 4), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des Abs. 4 oder einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 26a des Kirchensteuergesetzes in einem organischen Zusammenhang entsprechend Satz 1 stehen, sowie entsprechende Stiftungen anderer Gemeinschaften im Sinn des Art. 24.

(3) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.

(4) 1Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der betreffenden Kirche unterstellt sein sollen. 2Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.

(5) Staatlich verwaltete Stiftungen sind Stiftungen, die von einer weisungsgebundenen Staatsbehörde unmittelbar verwaltet werden oder deren Verwaltung allein in den Händen von Personen liegt, die an die Weisungen von staatlichen Behörden des Freistaates Bayern gebunden sind.“

4.Die Überschrift „1. Titel Entstehung der Stiftungen, Stiftungsverzeichnis“ wird gestrichen.

5.Art. 3 wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Zuständige Behörden

(1) 1Soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen für kommunale und kirchliche Stiftungen vorsieht, sind die Stiftungsbehörden zuständige Behörden im Sinn der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2Vorbehaltlich der in diesem Gesetz für kommunale und kirchliche Stiftungen vorgesehenen Ausnahmen üben sie auch die Stiftungsaufsicht nach Teil 2 aus.

(2) 1Stiftungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll.

(3) 1Als oberste Stiftungsbehörden sind zuständig

1.das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,

2.das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,

3.das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für alle übrigen Stiftungen.

2Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende öffentliche Zweck der Stiftung.“

6.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Stiftungsverzeichnis“.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

7.Die Überschrift „2. Titel Satzung der Stiftungen“ wird gestrichen.

8.Art. 5 wird wie folgt gefasst:

„Art. 5

Anfall des Stiftungsvermögens

Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.“

9.Die Überschrift „3. Titel Verwaltung der Stiftungen“ wird gestrichen.

10.Die Art. 6 und 7 werden aufgehoben.

11.Die Überschrift „4. Titel Umwandlung des Zwecks und Erlöschen von Stiftungen“ wird gestrichen.

12.Die Art. 8 und 9 werden aufgehoben.

13.In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden die Wörter „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

14.Art. 10 wird wie folgt gefasst:

„Art. 10

Grundsätze der Stiftungsaufsicht

(1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).

(2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.“

15.Art. 11 wird aufgehoben.

16.Art. 12 wird Art. 11 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 11

Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht“.

b)In Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

17.Der bisherige Art. 13 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 12

Abberufung von Organmitgliedern“.

b)In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 BGB“ durch die Angabe „§ 84c BGB“ ersetzt.

18.Art. 14 wird aufgehoben.

19.Der bisherige Art. 15 wird Art. 13 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 13

Geltendmachung von Ansprüchen“.

b)In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 13 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 12 Satz 3“ ersetzt.

20.Der bisherige Art. 16 wird Art. 14 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 14

Rechnungslegung, Rechnungsprüfung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 4 werden das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Die Erhaltung des Grundstockvermögens kann gemäß dem Erhaltungskonzept der Stiftung durch den Bestand eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder den Erhalt eines bilanziellen Kapitalbetrages nachgewiesen werden.“

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ und das Wort „höchstens“ durch die Wörter „bis zu“ ersetzt.

d)In Abs. 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

e)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

21.Art. 17 wird aufgehoben.

22.Der bisherige Art. 18 wird Art. 15 und wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 15

Verwaltungszwang“.

b)In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.

23.Nach Art. 15 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Art. 16

Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 2) die §§ 80 bis 88 BGB mit Ausnahme von § 83c Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. 2Die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist von der Stiftungsbehörde mit der Anerkennung ausdrücklich festzustellen. 3Die Anerkennung der Stiftung ist entbehrlich, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist. 4Gleiches gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung.

(2) Die Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss zusätzlich zu den nach § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Bestimmungen auch Regelungen enthalten über:

1.Rechtsstellung und Art der Stiftung,

2.Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse aller vorgesehenen Stiftungsorgane.

(3) 1Ändert sich die Rechtsstellung einer Stiftung nach ihrer Anerkennung, so ist diese Änderung von der Stiftungsbehörde festzustellen. 2Die Änderung wird erst mit Bestandskraft der Feststellung wirksam.

Art. 17

Beschränkung der Vertretungsmacht

1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181 BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181 BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.

Art. 18

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Der Genehmigung der Stiftungsbehörde

1.bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,

2.bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,

3.bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 17 Satz 1 vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil.“

24.Art. 19 wird aufgehoben.

25.Der dritte Abschnitt wird Teil 4 und in der Überschrift werden die Wörter „Dritter Abschnitt“ durch die An­gabe „Teil 4“ ersetzt.

26.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Kommunale Stiftungen“.

b)Abs. 1 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird Abs. 1.

d)Abs. 3 wird Abs. 2 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Bei den von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen tritt hinsichtlich der Aufgaben nach Teil 2 und nach den Art. 17 und 18 an die Stelle der Stiftungsbehörde die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Art. 12 bis 14 und Art. 18 Nr. 2 finden bei diesen Stiftungen keine Anwendung.“

27.Der vierte Abschnitt wird Teil 5 und in der Überschrift werden die Wörter „Vierter Abschnitt“ durch die An­gabe „Teil 5“ ersetzt.

28.Art. 21 wird aufgehoben.

29.Art. 22 wird wie folgt gefasst:

„Art. 22

Kirchliche Mitwirkungsrechte

(1) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinn des § 82 Satz 1 BGB ist auch dann als gesichert anzusehen, wenn diese von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.

(2) 1Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche anerkannt, aufgehoben, zugelegt oder zusammengelegt werden. 2Die Genehmigung der Auflösung einer kirchlichen Stiftung nach § 87 Abs. 3 BGB bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirche.

(3) 1Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Teils 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zuständige Behörde im Sinn des § 80 Abs. 2, § 86b Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 3 und § 87a Abs. 1 BGB die oberste Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und zuständige Behörde nach den §§ 84c und 85a BGB die zuständige kirchliche Behörde ist. 2Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Anerkennung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. 3Die Zulegung und Zusammenlegung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts kann auf Antrag der betreffenden Kirche auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 86 bis 86h BGB nicht erfüllt sind. 4In den Fällen des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 obliegt die Feststellung der obersten Stiftungsbe­hörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.“

30.In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kirchliche Stiftungsaufsicht“.

31.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften“.

b)Im Wortlaut werden die Wörter „Die Vorschriften dieses Titels“ durch die Wörter „Art. 2 Abs. 4 sowie die Vorschriften dieses Teils“ ersetzt.

32.Der fünfte Abschnitt wird Teil 6 und in der Überschrift werden die Wörter „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Teil 6“ ersetzt.

33.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Rechtsstandswahrung“.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 10 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 3 Abs. 3“ ersetzt.

34.In Art. 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zwingendes Recht“.

35.Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Verwaltungskosten“.

b)Im Wortlaut werden die Angabe „Art. 12 Abs. 3, Art. 13, 15 und 18“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 13 und 15“, die Angabe „Art. 16 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 14 Abs. 2“ und die Angabe „(Art. 1 Abs. 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(Art. 2 Abs. 2 Satz 2)“ ersetzt.

36.Art. 28 wird wie folgt gefasst:

„Art. 28

Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen

Die obersten Stiftungsbehörden (Art. 3 Abs. 3) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen und der Genehmigung von Satzungsänderungen zu regeln,

2.die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 14, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege, festzulegen,

3.die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen, dem die Beratung der obersten Stiftungsbehörden und der Stiftungsbehörden sowie die Förderung und Pflege des Stiftungswesens obliegt.“

37.In Art. 29 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder