Fundstelle GVBl. 2023 S. 454

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Gesetz

700-2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsverwaltung

700-2-W

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 19a wird folgender Art. 19b eingefügt:

„Art. 19b

Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen

(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur

1.Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Coronapandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen,

2.Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen.

(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend.“

2.Dem Art. 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. 19b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder