Fundstelle GVBl. 2023 S. 455

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Gesetz

2210-1-3-WK, 922-1-B

922-1-B, 2210-1-3-WK

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern und weiterer Rechtsvorschriften

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Verkehr“ die Angabe „(Staatsministerium)“ eingefügt.

2.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Aufgabe nach Abs. 1 Satz 1 umfasst die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr. 2Die Aufgabenträger gewährleisten, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gegenüber Zeitfahrausweisen des regulären Tarifangebots mit räumlich, sachlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. 3Satz 2 gilt auch in Bezug auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, bei denen Wohn- und Ausbildungsort in Gebieten verschiedener Aufgabenträger oder Verkehrsverbünde liegen. 4Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.“

b)Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

3.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr erhalten

1.Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen auf Antrag zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen),

2.Aufgabenträger als Zuweisungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Hilfen für den Ausbildungsverkehr),

3.Aufgabenträger als Zuweisungen für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen).“

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zuständig für die Festsetzung und Bewilligung der Investitionshilfen und der ÖPNV-­Zuweisungen sowie für die Bewilligung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr sind die Regierungen. 2Zuständig für die Prüfung der zweck­entsprechenden Verwendung der Finanzhilfen gemäß Abs. 1 sind die Regierungen.“

4.Nach Art. 23 wird folgender Art. 24 eingefügt:

„Art. 24

Hilfen für den Ausbildungsverkehr – abweichend von § 45a PBefG

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 jährlich Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

(2) 1Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, die gemäß Art. 9 einzelne Aufgaben des allgemeinen Personennahverkehrs erbringen, erhalten hierfür eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für überörtliche Zusammenschlüsse im Sinn von Art. 10. 3Wird die Aufgabenträgerschaft auf einen überörtlichen Zusammenschluss übertragen, sind auch die den Aufgabenträgern nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel zu übertragen. 4Ist ein Aufgabenträger nur anteilig an einem überörtlichen Zusammenschluss beteiligt, werden die ihm nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel nur anteilig berücksichtigt.

(3) 1Die nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel sind von den Aufgabenträgern zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. 2Dies erfolgt in Form von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen. 3Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind. 4Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind diese Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 27 zu verwenden. 5Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.

(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025

1.den Aufgabenträgern im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung Hilfen für den Ausbildungsverkehr zuzuweisen,

2.die angemessene und bedarfsgerechte Verteilung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr auf die Aufgabenträger, eine angemessene Mittel­ausstattung in den Fällen der Art. 9 und 10 und die Berücksichtigung der Verwaltungskosten zu regeln sowie eine Regelung zur Absicherung von Verkehrsunternehmen für bestehende, genehmigte Verkehre vorzusehen,

3.die Zuständigkeit für Hilfen für den Ausbildungsverkehr abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,

4.Einzelheiten zum Verfahren, zur zweckentsprechenden Verwendung, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(5) 1Die Höhe der Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024 ergibt sich aus der Anlage und steht unter Vorbehalt der Haushaltsaufstellung. 2Zur Abgeltung übergangsbedingter Verwaltungsaufwendungen erhält jeder Aufgabenträger für das Jahr 2024 zusätzlich einen Betrag von 10 Cent pro Einwohner, höchstens jedoch 50 000 €. 3Maßgeblich ist die Einwohnerzahl am 30. September des Vorjahres.

(6) 50 % der Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Abs. 1 werden zum 1. April, die weiteren 50 % werden zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres an die Aufgabenträger ausgezahlt.

(7) 1Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die Verwendung der Finanzhilfe gemäß Abs. 1 nachzuweisen. 2In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.“

5.In Art. 27 Satz 2 werden die Nrn. 1 bis 3 durch die folgenden Nrn. 1 bis 5 ersetzt:

„1.zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,

2.zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,

3.zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,

4.zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder

5.für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.“

6.Dem Art. 28 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.von Abs. 2 abweichende Regelungen zur Verteilung der Zuweisungen zu treffen,

2.die Zuständigkeit für ÖPNV-Zuweisungen abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,

3.Einzelheiten zum Verfahren, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(4) 1Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuweisungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen. 2In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den in Art. 24 Abs. 2 genannten Fällen für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.“

7.Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage

(zu Art. 24 Abs. 5 Satz 1)

Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024

Für das Jahr 2024 erhalten die Aufgabenträger, unter Vorbehalt der Haushaltsaufstellung, die folgenden Hilfen für den Ausbildungsverkehr:

1. Landkreis Aichach-Friedberg 798 301 €,
2. Landkreis Altötting 1 689 261 €,
3. Landkreis Amberg-Sulzbach 1 197 042 €,
4. Landkreis Ansbach 1 792 104 €,
5. Landkreis Aschaffenburg 1 220 313 €,
6. Landkreis Augsburg 1 383 708 €,
7. Landkreis Bad Kissingen 935 859 €,
8. Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 508 463 €,
9. Landkreis Bamberg 559 944 €,
10. Landkreis Bayreuth 552 681 €,
11. Landkreis Berchtesgadener Land 384 644 €,
12. Landkreis Cham 756 257 €,
13. Landkreis Coburg 399 430 €,
14. Landkreis Dachau 587 444 €,
15. Landkreis Deggendorf 938 517 €,
16. Landkreis Dillingen a.d.Donau 73 488 €,
17. Landkreis Dingolfing-Landau 565 681 €,
18. Landkreis Donau-Ries 1 344 316 €,
19. Landkreis Ebersberg 388 292 €,
20. Landkreis Eichstätt 1 069 639 €,
21. Landkreis Erding 855 362 €,
22. Landkreis Erlangen-Höchstadt 1 146 093 €,
23. Landkreis Forchheim 870 445 €,
24. Landkreis Freising 1 080 914 €,
25. Landkreis Freyung-Grafenau 1 571 728 €,
26. Landkreis Fürstenfeldbruck 430 000 €,
27. Landkreis Fürth 519 448 €,
28. Landkreis Garmisch-Partenkirchen 197 750 €,
29. Landkreis Günzburg 585 427 €,
30. Landkreis Haßberge 558 293 €,
31. Landkreis Hof 303 724 €,
32. Landkreis Kelheim 1 166 751 €,
33. Landkreis Kitzingen 599 892 €,
34. Landkreis Kronach 301 025 €,
35. Landkreis Kulmbach 304 144 €,
36. Landkreis Landsberg am Lech 902 111 €,
37. Landkreis Landshut 900 122 €,
38. Landkreis Lichtenfels 297 266 €,
39. Landkreis Lindau (Bodensee) 489 797 €,
40. Landkreis Main-Spessart 1 158 946 €,
41. Landkreis Miesbach 319 346 €,
42. Landkreis Miltenberg 902 576 €,
43. Landkreis Mühldorf am Inn 1 440 526 €,
44. Landkreis München 890 196 €,
45. Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 604 748 €,
46. Landkreis Neumarkt i.d.OPf. 397 008 €,
47. Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 776 664 €,
48. Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab 583 695 €,
49. Landkreis Neu-Ulm 947 674 €,
50. Landkreis Nürnberger Land 765 426 €,
51. Landkreis Oberallgäu 875 643 €,
52. Landkreis Ostallgäu 997 139 €,
53. Landkreis Passau 3 479 261 €,
54. Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm 435 590 €,
55. Landkreis Regen 482 505 €,
56. Landkreis Regensburg 6 470 812 €,
57. Landkreis Rhön-Grabfeld 672 397 €,
58. Landkreis Rosenheim 1 013 427 €,
59. Landkreis Roth 1 225 764 €,
60. Landkreis Rottal-Inn 775 650 €,
61. Landkreis Schwandorf 705 708 €,
62. Landkreis Schweinfurt 685 501 €,
63. Landkreis Starnberg 340 908 €,
64. Landkreis Straubing-Bogen 578 306 €,
65. Landkreis Tirschenreuth 430 482 €,
66. Landkreis Traunstein 1 285 762 €,
67. Landkreis Unterallgäu 778 183 €,
68. Landkreis Weilheim-Schongau 455 151 €,
69. Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen 718 776 €,
70. Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge 372 047 €,
71. Landkreis Würzburg 3 901 836 €,
72. Stadt Amberg 108 295 €,
73. Stadt Ansbach 122 933 €,
74. Stadt Aschaffenburg 260 515 €,
75. Stadt Augsburg 4 865 770 €,
76. Stadt Bamberg 524 867 €,
77. Stadt Bayreuth 1 039 433 €,
78. Stadt Coburg 452 051 €,
79. Stadt Erlangen 432 978 €,
80. Stadt Fürth 725 922 €,
81. Stadt Hof 366 721 €,
82. Stadt Ingolstadt 1 865 332 €,
83. Stadt Kaufbeuren 63 851 €,
84. Stadt Kempten (Allgäu) 275 908 €,
85. Stadt Landshut 527 711 €,
86. Stadt Memmingen 90 695 €,
87. Stadt München 11 011 520 €,
88. Stadt Nürnberg 5 088 328 €,
89. Stadt Passau 814 224 €,
90. Stadt Regensburg 2 447 533 €,
91. Stadt Rosenheim 318 000 €,
92. Stadt Schwabach 150 494 €,
93. Stadt Schweinfurt 257 955 €,
94. Stadt Straubing 652 246 €,
95. Stadt Weiden i.d.OPf. 791 139 €,
96. Stadt Würzburg 2 292 179 €.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

Art. 121 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Satz 4 wird aufgehoben.

2.Satz 5 wird Satz 4.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder