Fundstelle GVBl. 2023 S. 460

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Vertrag

01-7-1-K
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Zweiseitige Verträge
  • Israelitische Kultusgemeinden in Bayern

01-7-1-K

Bekanntmachung des Vertrags zur Änderung des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern

vom 20. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 (Drs. 18/30340) dem am 18. April 2023 unterzeichneten Vertrag zur Änderung des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 20. Juli 2023

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Vertrag zur Änderung des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern

Präambel

Durch Vertrag vom 14. August 1997, zuletzt geändert durch Vertrag vom 10. November 2015, hat der Freistaat Bayern die Verpflichtung übernommen, sich zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns an den laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke sowie an den laufenden Aufwendungen für allgemeine Sicherheitsmaßnahmen zu beteiligen. Die im Änderungsvertrag vom 10. November 2015 festgelegten staatlichen Leistungen werden dem gestiegenen Bedarf der jüdischen Gemeinden in Bayern nicht mehr gerecht. Deshalb schließt der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, mit dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Josef Schuster, und der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, vertreten durch die Präsidentin Dr. h. c. Charlotte Knobloch, folgenden Änderungsvertrag:

§ 1

Der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern vom 14. August 1997 (GVBl. 1998 S. 30, BayRS 01-7-1-K), der zuletzt durch Vertrag vom 10. November 2015 (GVBl. 2016 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Staatsleistung

(1) 1Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der Freistaat Bayern an den laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke sowie an den laufenden Aufwendungen für allgemeine Sicherheitsmaßnahmen mit 18 000 000 € ab dem Haushaltsjahr 2021. 2Der Betrag nach Satz 1 wird ab dem Jahr 2022 an die Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst, und zwar um den Vomhundertsatz, um den sich jeweils das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 geändert hat. 3Stichtag hierfür ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.

(2) 1Die Zahlung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Landesverband, an die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sowie an sonstige, durch den Zentralrat der Juden in Deutschland anerkannte israelitische oder jüdische Kultusgemeinden, die nicht dem Landesverband angehören und Ansprüche erheben, welche durch die Staatsleistung nach Abs. 1 abgegolten werden. 2Der Anteil der sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden berechnet sich dabei nach der Mitgliederzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorvorjahres. 3Die Aufteilung der Gesamtsumme erfolgt zunächst hälftig auf den Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern. 4Der an die sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden nach Satz 2 zu zahlende Betrag wird, wenn diese ihren Sitz in Oberbayern haben, vom Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern abgezogen, in den übrigen Fällen vom Anteil des Landesverbands. 5Der Abzug nach Satz 4 unterbleibt, wenn der Landesverband oder die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sich mit der anspruchsberechtigten israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinde einvernehmlich auf eine andere Lösung verständigen. 6Die Verteilung der Mittel innerhalb des Landesverbands erfolgt durch diesen.

(3) Zur Berechnung der Beträge nach Abs. 2 Satz 2 übermitteln der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens zum 30. September des Vorjahres ihre entsprechenden Mitgliederzahlen.“

2.Art. 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Änderungsbegehren

Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von beiden Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2025 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2027, vorgebracht werden.“

3.Der Protokollvermerk wird wie folgt gefasst:

„Protokollvermerk:

1Die Voraussetzung der Anerkennung durch den Zentralrat der Juden in Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ist erfüllt, wenn das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland unter Einbeziehung der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland und der Allgemeinen Rabbinerkonferenz Deutschland die betreffende Gruppierung als jüdische Gemeinde anerkannt hat. 2Der Anerkennungsregelung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 liegt dabei das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien zugrunde, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist und die Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung als jüdische Gemeinde im Sinne des Vertrags unabhängig von der Mitgliedschaft der betreffenden Gruppierung im Zentralrat der Juden in Deutschland und der Art deren rechtlicher Organisationsform anhand objektiver Kriterien vornehmen wird. 3Eine Mitwirkung von Mitgliedern oder Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen des Anerkennungsverfahrens und bei der Anerkennungsentscheidung des Zentralrats der Juden in Deutschland ist ausgeschlossen. 4Ferner besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass im Falle der Entscheidung eines Gerichts, dass eine Gruppierung als jüdische Gemeinde im Sinne des Vertrags zu behandeln ist, über eine Anpassung des Vertrags verhandelt werden soll. 5Auf Gemeinden, die bereits vor dem 1. Januar 2021 einen Anteil an der Staatsleistung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 4 erhalten haben, findet die Voraussetzung der Anerkennung durch den Zentralrat der Juden in Deutschland nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.“

§ 2

Dieser Vertrag tritt durch Bekanntmachung nach Zustimmung des Landtags (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 18. April 2023

Freistaat Bayern

Dr. Markus Söder, MdL
Bayerischer Ministerpräsident

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

Dr. Josef Schuster
Präsident

Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern

Dr. h. c. Charlotte Knobloch
Präsidentin