2231-1-A
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
vom 10. August 2023
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 2 Abs. 3 wird das Wort „behinderten“ durch die Wörter „Kindern mit Behinderung“ ersetzt.
2.In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „SGB VIII“ durch die Wörter „des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ ersetzt.
3.In Art. 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Buchs“ durch das Wort „Buches“ ersetzt.
4.Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:
„Art. 14a
Landeselternbeirat
(1) 1Bei dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) besteht ein Landeselternbeirat. 2Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.
(2) 1Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern und berät das für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständige Staatsministerium in wichtigen Fragen der frühkindlichen Bildung, durch die Belange der Eltern berührt werden. 2Der Landeselternbeirat unterstützt das Staatsministerium ferner durch Beratung bei Fragen der Bedarfsplanung. 3Das Staatsministerium bezieht den Landeselternbeirat in geeigneter Weise bei Fragen der Fortentwicklung der Kindertagesbetreuung in Bayern ein.
(3) 1Der Landeselternbeirat soll durch seine Mitglieder die Einrichtungsvielfalt auf Landesebene sowie die Angebotsvielfalt in Stadt und Land widerspiegeln. 2Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist zu achten.
(4) 1Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, von denen eines den Vorsitz führt. 2Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium für die Dauer von zwei Jahren auf Grundlage von Vorschlägen von im Bereich der Kinderbetreuung tätigen Verbänden. 3Vorgeschlagen werden können Elternbeiräte nach Art. 14 Abs. 1 oder Eltern, deren Kind in der Kindertagespflege betreut wird. 4Die erneute Berufung eines Mitglieds ist einmalig zulässig. 5Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. 6Aus wichtigem Grund können sie durch das Staatsministerium von ihrem Amt abberufen werden. 7Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 8Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 9Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 2 bis 7 entsprechend.
(5) Das Staatsministerium berichtet dem Landtag nach Ablauf des 31. Januar 2026 über die Umsetzung der Abs. 1 bis 4.“
5.In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium)“ gestrichen.
6.Art. 18 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „SGB I“ durch die Wörter „des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; dies gilt nicht“ gestrichen und die Wörter „10 000 Euro nicht überschreitet“ durch die Wörter „über 10 000 € beträgt“ ersetzt.
7.In Art. 20a Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „Großtagespflege (“ die Angabe „Art. 9 Abs. 2,“ eingefügt.
8.Art. 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Den Nrn. 1 bis 3 wird jeweils ein Komma angefügt.
bb)In Nr. 4 werden das Wort „behinderte“ durch die Wörter „Kinder mit Behinderung“ und die Angabe „§ 99 SGB IX“ durch die Wörter „§ 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ ersetzt sowie die Wörter „oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat,“ angefügt.
cc)In Nr. 5 wird das Wort „behinderte“ durch die Wörter „Kinder mit Behinderung“ ersetzt und am Ende ein Komma angefügt.
dd)Nach Nr. 5 werden die folgenden Nrn. 6 und 7 eingefügt:
„6.1,3 für Kinder in Tagespflege unabhängig vom Alter des Kindes,
7.4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung an eine Tagespflegeperson vermittelt wurden und diese für die Betreuung ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt erhält,“.
ee)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.
b)Satz 7 wird aufgehoben.
9.Art. 22 Satz 3 wird aufgehoben.
10.In Art. 23a Abs. 13 Satz 1 wird die Angabe „SGB III“ durch die Wörter „des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
11.In Art. 25 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
12.Art. 32 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 5 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)Der Nr. 6 wird das Wort „und“ angefügt.
cc)Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt:
„7.Näheres über den Landeselternbeirat nach Art. 14a – insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder –“.
b)In Satz 2 werden die Wörter „und die kommunalen Spitzenverbände“ durch die Wörter „ , die kommunalen Spitzenverbände und der Landeselternbeirat“ ersetzt.
13.In Art. 33 Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „5 000“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
14.Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Gewichtungsfaktor 4,5 wird in den Fällen, in denen der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, erstmals für die Monate ab 1. Januar 2024 gewährt.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
München, den 10. August 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder