2239-1-K
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
vom 10. August 2023
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 100 000 €. 2Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. 3Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden nach den für das zweite Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres ermittelten Werten verteilt:
1.40 % nach den Anteilen an den geleisteten Doppelstunden,
2.30 % nach den Anteilen an der Zahl der Teilnehmer,
3.30 % nach den Anteilen an der Zahl der Veranstaltungen.
4Dabei werden auch die Doppelstunden, Teilnehmer und Veranstaltungen berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
München, den 10. August 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder