7902-3-L
Verordnung zur Änderung der Körperschaftswaldverordnung
vom 24. Juli 2023
Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196, BayRS 7902-3-L), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Erste Teil wird Teil 1.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „aufzustellen“ die Wörter „ , auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen“ eingefügt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
3.In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „(notwendige Bestandteile)“ gestrichen.
4.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Körperschaften“ und die Wörter „zugestellt und“ gestrichen sowie nach dem Wort „erklärt“ die Wörter „und den Körperschaften zugestellt“ eingefügt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „dies“ durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt.
bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Ein Ausgleich einer Überschreitung des Hiebssatzes (Übernutzung) soll innerhalb der Laufzeit des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens erfolgen.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und vor dem Wort „Forstbehörde“ wird das Wort „untere“ eingefügt, die Wörter „Überschreitung des Hiebssatzes (Übernutzung)“ werden durch das Wort „Übernutzung“ ersetzt und die Wörter „(möglichst innerhalb der Laufzeit des Forstwirtschaftsplans)“ werden gestrichen.
5.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satz 1 werden die Wörter „von zehn Jahren (Hälfte der Laufzeit)“ durch die Wörter „der Hälfte der Laufzeit“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sind vor Beendigung ihrer Laufzeit zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu erneuern, wenn Umstände eintreten, die eine Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach dem bisherigen Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten unmöglich machen oder erheblich erschweren würden.“
cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Erneuerung kann auch durch wesentliche Änderungen der Bedürfnisse der Körperschaft erforderlich werden.“
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
6.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden die Wörter „(Hiebssatz, Pflegesollflächen)“ gestrichen.
bb)In Satz 3 wird nach den Wörtern „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt.
cc)Satz 4 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Die unteren Forstbehörden können Nachweisungen und Aufschreibungen der Körperschaften überprüfen und weitere Nachweisungen und Aufschreibungen verlangen.“
bb)Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und vor dem Wort „Forstbehörden“ wird das Wort „unteren“ eingefügt.
7.Der Zweite Teil wird Teil 2.
8.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Die Forstbetriebsleitung beinhaltet“ durch die Wörter „Aufgabe der Forstbetriebsleitung ist“ ersetzt und die Wörter „und die Verantwortung gegenüber der Körperschaft für die sachgemäße Betriebsführung“ gestrichen.
bb)In Satz 3 wird das Wort „beinhaltet“ durch das Wort „umfassen“ ersetzt, vor dem Wort „Forstbetriebsleitung“ werden die Wörter „Aufgaben der“ eingefügt und das Wort „Richtlinien“ wird durch das Wort „Maßgaben“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Betriebsausführung nicht der Forstverwaltung vertraglich übertragen ist, stellen die Körperschaften sicher, dass die forstfachlichen Vorgaben der mit der Betriebsleitung betrauten Personen von den mit der Betriebsausführung beauftragten Personen verbindlich beachtet werden.“
9.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Forstbetriebsausführung beinhaltet“ durch die Wörter „Aufgabe der Forstbetriebsausführung ist“ und das Wort „Betriebsausführung“ durch die Wörter „Umsetzung des operativen Geschäfts“ sowie das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Maßgaben“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Körperschaften stellen sicher, dass von den mit der Durchführung der Arbeiten im Forstbetrieb betrauten Beschäftigten der Körperschaften sowie beauftragten Unternehmen die fachlichen Vorgaben der mit der Betriebsausführung betrauten Personen bezüglich der Durchführung der Arbeiten verbindlich beachtet werden.“
10.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „Waldgesetzes für Bayern“ durch die Wörter „Bayerischen Waldgesetzes“ ersetzt und die Wörter „ , insbesondere Werk- und Dienstleistungsverträge“ gestrichen.
b)In Abs. 2 wird das Wort „mit“ gestrichen, das Wort „vereinbaren“ wird durch das Wort „übertragen“ und das Wort „sonstiger“ wird durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
11.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „diese Anforderungen“ durch die Wörter „die Anforderungen nach Abs. 1“ und die Wörter „Forsttechniker/zur Forsttechnikerin bzw.“ durch die Wörter „Forsttechniker oder zur Forsttechnikerin oder“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Stellen mehrere Körperschaften Forstpersonal gemeinsam an“ durch die Wörter „Betreut Forstpersonal die Waldflächen mehrerer Körperschaften“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
12.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach der Angabe „(Art. 19 Abs. 3 BayWaldG)“ die Wörter „ , wenn und soweit ein solches Vertragsverhältnis zum Stichtag 10. Februar 2022 bestand und dieses ununterbrochen weiterhin besteht“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen.
cc)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 bis 7 eingefügt:
„(2) 1Das für die Übernahme zu entrichtende Entgelt deckt die jeweils dem Freistaat Bayern entstehenden Personalvollkosten. 2Entgelt ist für Körperschaftswälder mit mehr als fünf Hektar Holzbodenfläche zu entrichten. 3Die Entgeltsätze richten sich nach Anlage 1 und sind zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
(3) 1Die Entgeltsätze sind jährlich durch das Staatsministerium zu prüfen und bei Bedarf entsprechend der Entwicklung der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Durchschnittssätze der Personalvollkosten des Freistaates Bayern nach Besoldungsgruppen anzupassen. 2Dabei kommt bei der Betriebsleitung der Personalvollkostensatz der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16Z zur Anwendung, bei Betriebsleitung und -ausführung ein arbeitszeitanteilig gewichtetes Mittel der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16Z.
(4) 1Maximal gehen sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche in die Berechnung ein. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt ist für den im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 festgesetzten Jahreshiebssatz zu entrichten.
(5) Soweit die untere Forstbehörde die Aufgaben der Verkehrssicherung nicht übernimmt, wird zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft eine Entgeltminderung festgelegt, die den Personalvollkosten der eingesparten Arbeitsleistung entspricht.
(6) 1Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 15 %, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte wahrgenommen werden. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 % je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. 3Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.
(7) Für Flächen, die in Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 als Mittel- oder Niederwald ausgewiesen sind, wird kein hiebssatzbezogenes Entgelt erhoben.“
c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Wird nur die Betriebsleitung der unteren Forstbehörde übertragen, gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.“
13.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ggf.“ durch das Wort „erforderlichenfalls“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
14.Nach § 11 wird folgender Teil 3 eingefügt:
„Teil 3
Mehrbelastungen und Ausgleich
§ 12
Mehrbelastungsausgleich
(1) 1Als Ausgleich für erhöhte Belastungen bei der Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Rahmen der vorbildlichen Waldbewirtschaftung wird den Körperschaften ein Mehrbelastungsausgleich im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 2Der Mehrbelastungsausgleich wird kalenderjährlich, bei während des Jahres eintretenden Flächenabgängen anteilig für die entsprechenden Monate, für Flächen gewährt, die sich zum Stichtag 1. Januar im Eigentum der Körperschaft befinden, sofern die in Bayern liegende Holzbodenfläche der Körperschaft fünf Hektar übersteigt. 3Unterjährige Flächenzugänge sind erst ab dem folgenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig.
(2) Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs ergibt sich aus der Anlage 2 und setzt sich aus einem Grundbetrag und aus an individuellen Erschwernissen der Körperschaft orientierten Zuschlägen zusammen.
(3) 1Der Mehrbelastungsausgleich wird jährlich auf Antrag der Körperschaft durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gewährt. 2Der Antrag ist spätestens zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu stellen. 3Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs soll bis 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen.
(4) Der Mehrbelastungsausgleich kann abgelehnt werden, wenn die Körperschaft Verpflichtungen im Rahmen der Vorbildlichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 BayWaldG nicht erbringt.
(5) 1Bei der Berechnung des Zuschlags für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen wird der im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Gesamthiebssatz mit der Holzbodenfläche ins Verhältnis gesetzt. 2Hierbei werden Flächen ohne ausgewiesenen Hiebssatz vollumfänglich berücksichtigt. 3Für die Laubholz- und Kiefernanteile wird die im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Baumartenzusammensetzung verwendet. 4Diese wird auch für Flächen ohne ausgewiesene Baumartenzusammensetzung angenommen.
(6) 1Mittelwälder und Niederwälder sind bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs als eigene Betriebsklasse zu betrachten. 2Dabei wird ein Laubholzanteil von 100 % sowie ein pauschaler Hiebssatz von 3,8 Festmeter pro Hektar angenommen.
(7) 1Erhält die Körperschaft für Waldflächen Zuwendungen oder Zahlungen für deren Nicht-Bewirtschaftung, so wird für diese Flächen kein Grundbetrag sowie kein Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen gezahlt. 2Flächen, für die eine staatliche Förderung über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald für den Erhalt und die Bewirtschaftung eines Stockausschlagwaldes gezahlt wird, sind vom Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen ausgenommen. 3Der erstmalige Erhalt solcher Zahlungen ist dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen.“
15.Der bisherige Dritte Teil wird Teil 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden“.
16.Der bisherige § 12 wird § 13 und in Abs. 1 werden die Wörter „nach den Vorschriften dieser Verordnung“ gestrichen.
17.Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird das Wort „Bereich“ durch das Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt und die Wörter „oder der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft“ werden gestrichen.
b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Für den Zuständigkeitsbereich gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Ämterverordnung-LM.“
c)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Soweit der Wald im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden liegt, ist die untere Forstbehörde zuständig, in der der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft liegt. 4Dies gilt entsprechend, soweit ein Fall des § 15 Satz 1 vorliegt.“
18.Der bisherige Vierte Teil wird Teil 5 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Schlussbestimmungen“.
19.Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15
Erweiterter räumlicher Geltungsbereich
1Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. 2Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.“
20.Der bisherige § 15 wird § 16.
21.Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
München, den 24. Juli 2023
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin
- Anhang (zu § 1 Nr. 21) – Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2): Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald
- Anhang (zu § 1 Nr. 21) – Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2): Regelung für die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Körperschaftswald