Fundstelle GVBl. 2023 S. 520

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 4008eb906ad329e6e4fcf1fda366b9390731dc64d38d916c8d286892d042ff42

Verordnung

2030-2-21-WK
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-21-WK

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

vom 28. Juli 2023

Auf Grund des Art. 14 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) wird wie folgt geändert:

1.Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3

Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung

Kapitel 1

Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung

§ 15

Begriffsbestimmungen

(1) Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft umfasst die Finanzierung, verantwortliche Initiierung, Organisation und Planung von Baumaßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHIG.

(2) Die Liegenschaftsverantwortung ist die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, Gefahren für Leib und Leben, die Umwelt, das Eigentum und andere Rechte Dritter abzuwenden, die sich aus dem Zustand der Liegenschaft, Immobilie oder baulichen Anlage ergeben.

§ 16

Antrag der Hochschule

(1) Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung für die ihr nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen Liegenschaften nach Art. 14 Abs. 1 BayHIG die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und die damit verbundene Liegenschaftsverantwortung übertragen werden.

(2) Der Antrag auf Übertragung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule in schriftlicher oder elektronischer Form beim Staats­ministerium zu stellen.

(3) 1Der Antrag muss Folgendes umfassen:

1.die Bauliche Entwicklungsplanung nach § 17,

2.eine Bestätigung der Hochschule über die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Wahrnehmung der Bauherren­eigenschaft und Liegenschaftsverantwortung zu berücksichtigen sind,

3.eine Darstellung des Vorliegens der organisatorischen und personellen Voraussetzungen die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind.

2Bei der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen ist zudem der angestrebte Zeitpunkt der Übertragung anzugeben sowie eine Liste der vom Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und der an diesen Liegenschaften bereits begonnenen und bis zum angestrebten Zeitpunkt der Übertragung voraussichtlich noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen vorzulegen. 3Bei der Übertragung im Einzelfall ist neben den in Satz 1 genannten Unterlagen ein von der Hochschule erstellter Projektantrag vorzulegen, der insbesondere ein Baufachliches Gutachten, die Bedarfsbeschreibung und eine zugehörige Kostenermittlung enthält.

§ 17

Bauliche Entwicklungsplanung

(1) 1Die durch die Hochschule initiierte bauliche Entwicklungsplanung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHIG umfasst eine priorisierte Grobplanung der in den folgenden zehn Jahren angestrebten Großen Baumaßnahmen. 2Bei einer Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen hat die Planung den angestrebten Zeitraum bis zum vollständigen Übergang der Verantwortlichkeiten und den sich daran anschließenden zehn Jahren zu umfassen.

(2) Eine bauliche Entwicklungsplanung soll von jeder Hochschule, die eine Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung anstrebt, spätestens im Jahr vor der geplanten Antragsstellung im Sinne des § 16 vorgenommen werden.

§ 18

Entscheidung über den Antrag

(1) 1Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 16 und ist die Vereinbarung nach § 19 abgeschlossen, kann das Staatsministerium dem Antrag stattgeben. 2Zur Übertragung im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Euro ergeht die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 3Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe des konkreten Übergangszeitpunkts.

(2) Eine Ablehnung des Antrags ist durch das Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen.

(3) Vor der Übertragung darf die Hochschule nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen.

(4) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.

§ 19

Gesonderte Vereinbarung

In der zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG abzuschließenden Vereinbarung sollen insbesondere geregelt werden:

1.die Abwicklung der sich durch die Staatsbauverwaltung bereits in Planung befindlichen sowie der baulich begonnenen und noch nicht vollständig abgeschlossenen Baumaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

2.Art und Umfang der vorhandenen Pläne und sonstiger Unterlagen die von der Staatsbauverwaltung an die Hochschule zu übergeben sind,

3.die Höhe und Tranchen der Mittelbereitstellung,

4.Schnittstellen- und Prozesszuständigkeiten sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Staatsministerium, Hochschule und Staatsbauverwaltung,

5.die Festlegung von Kriterien für den nach § 24 Abs. 2 vorzulegenden Bericht und die Zurverfügungstellung von Daten gemäß § 24 Abs. 3.

§ 20

Durchführung von Baumaßnahmen

(1) 1Beabsichtigt eine Hochschule die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft im Einzelfall zu übernehmen, so hat sie dies vor der Projektentwicklung mit einer Absichtserklärung dem Staatsministerium mitzuteilen. 2Bei der Durchführung der Baumaßnahmen gilt:

1.bei Umbauten und Sanierungen im Bestand sowie bei Neubauten auf bereits im staatlichen Eigentum stehenden Grundstücken wird auf das Flächenmanagementverfahren verzichtet; in diesen Fällen muss die Hochschule unter Vorlage einer Bedarfsbeschreibung eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern einholen, ob staatseigene Alternativen zur Verfügung stehen,

2.das Verfahren zur Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung nach § 18 ersetzt die Verfahren zum Projektantrag sowie zur Beteiligung einer Projektkommission und das damit zusammenhängende Umlaufverfahren.

(2) Im Fall der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen:

1.die Hochschule hat das Flächenmanagement in eigener Zuständigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren; dabei ist eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einzuholen,

2.die Regelungen zur Beteiligung einer Projektkommission sowie zum Umlaufverfahren entfallen.

(3) Neben den in den Abs. 1 und 2 genannten Regelungen gilt bei der Durchführung von Baumaßnahmen zudem:

1.die Aufgaben der Staatlichen Bauämter und der Regierungen werden durch die Hochschule in getrennten Verfahrensstufen unabhängig voneinander wahrgenommen; durch eine geeignete Organisationstruktur ist zu gewährleisten, dass eine echte gegenseitige Kontrolle der unterschiedlichen Funktionen gewährleistet ist; die Aufgaben der Oberstufe werden durch das Staatsministerium wahrgenommen,

2.Beschlüssen der Staatsregierung und des Landtags zur Durchführung staatlicher Hochbaumaßnahmen sind von der Hochschule Folge zu leisten,

3.ist für ein Bauvorhaben der Neuerwerb eines Grundstücks erforderlich, ist ein gesondertes Flächenmanagement durch die Immobilien Frei­staat Bayern durchzuführen; die Hochschule übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Staatlichen Bauämter,

4.der Antrag auf Einräumung oder Erlangung dinglicher Rechte im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme an den Grundstücken des Freistaates Bayern ist von der Hochschule dem Staatsministerium vorzulegen,

5.nach der Übertragung trägt die Hochschule die baurechtliche Verantwortung für ihre Liegenschaften.

§ 21

Liegenschaftsverantwortung

(1) Wird einer Hochschule die Liegenschaftsverantwortung übertragen, so gehen ab diesem Zeitpunkt alle Pflichten zum Erhalt der Liegenschaft auf die jeweilige Hochschule über.

(2) Fällt der Bedarf der Hochschule an einer Liegenschaft, für die ihr die Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, weg, hat sie dies frühzeitig dem Staatsministerium schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

§ 22

Finanzierung der Baumaßnahmen

(1) 1Eine Finanzierung kann

1.durch Zahlung aus dem Staatshaushalt,

2.durch Eigenmittel der Hochschule, und

3.durch Drittmittel

unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. 2Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als hierfür im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Anfallende Kosten für die nach öffentlich-­rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforder­lichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Hochschule zu tragen.

§ 23

Haftung

Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung haftet die Hochschule für Schäden, die im Rahmen der Durchführung einer Baumaßnahme an einem Gebäude des Freistaates Bayern entstehen.

§ 24

Dokumentationspflichten

(1) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu Baumaßnahmen und Liegenschaften, für die ihr die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, zu dokumentieren und aufzubewahren.

(2) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium jährlich einen Bericht nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb vorzulegen.

(3) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sämtliche Daten, die zum Betrieb sowie zur Aufrechterhaltung und Pflege der Liegenschafts- und Hochbauangelegenheiten betreffenden Fachdatenbanken erforderlich sind, nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien zur Verfügung zu stellen.

§ 25

Rückübertragung

Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.

Kapitel 2

Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen

§ 26

Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen

(1) 1Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung auf Antrag die Wahrnehmung der Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume gemäß Art. 14 Abs. 3 BayHIG vollumfänglich übertragen werden. 2Der Antrag muss das Vorliegen der organisatorischen und personellen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind, umfassen. 3§ 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) 1Entspricht der Antrag den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Staatsministerium den Antrag genehmigen. 2Die Übertragung der Zuständigkeiten auf die Hochschule erfolgt nach Genehmigung im Rahmen einer Vereinbarung der Hochschule mit der Immobilien Freistaat Bayern, in der insbesondere zu regeln sind:

1.der konkrete Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeiten,

2.die Abwicklung der Flächenmanagementprozesse, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs bereits begonnen und noch nicht vollständig abgeschlossen sind, sowie die Abwicklung der noch nicht vollständig abgeschlossenen Anmietprozesse selbst einschließlich der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

3.Art und Umfang der vorhandenen Unterlagen die von der Immobilien Freistaat Bayern an die Hochschule zu übergeben sind.

3Ab dem Zeitpunkt der Übertragung entfallen die auf die Objektsuche gerichteten Flächenmanagementprozesse bei der Immobilien Freistaat Bayern.

(3) Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeiten gehen auch die Zuständigkeiten für Pflege und Abwicklung der laufenden Miet- und Pachtgeschäfte sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen über Grundstücke, Gebäude und Räume auf die Hochschule in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung über.

(4) 1Die Hochschule hat vor Anbahnung eines, die Hochschule finanziell belastenden Verpflichtungsgeschäftes über Grundstücke, Gebäude und Räume eine Prüfung zur Wirtschaftlichkeit der Deckung des Flächenbedarfs eigenverantwortlich vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Dabei ist nach Mitteilung des Flächenbedarfs eine Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügbarkeit geeigneter staatseigener Flächen einzuholen.

(5) Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen hierfür ausdrücklich vorgesehen sind.

(6) 1Das Staatsministerium kann die Genehmigung im Ausnahmefall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufheben. 2Die Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 2 wird damit gegenstandslos.“

2.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

3.Der bisherige § 15 wird § 27.

4.Der bisherige § 16 wird § 28 und in Abs. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2023 in Kraft.

München, den 28. Juli 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister