Fundstelle GVBl. 2023 S. 539

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Vertrag

03-11-J
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Sonstige mehrseitige Verträge

03-11-J

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters

vom 22. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 (Drs. 18/30346) dem im Zeitraum vom 21. März 2023 bis 23. Mai 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 22. Juli 2023

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz und für Migration,

der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz,

das Land Hessen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz,

und

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbauwerke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-InsolvenzaussetzungsG vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister), wird für die Gebiete des Landes Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

(2) Die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters nach Absatz 1 umfasst auch die Schiffe und Schiffsbauwerke auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg, deren Schiffsregister und Schiffsbauregister aufgrund des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25./28. November 1957 (BayRS II S. 26 / GBl. 1958 S. 2) bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Artikel 7 vom Amtsgericht Würzburg geführt wurden.

(3) Die Führung des Schiffsregisters für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind, und des Schiffsbauregisters für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, und deren Schiffsregister und Schiffsbauregister aufgrund des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/4. März 1953 (GBl. S. 24 / GVBl. 1953 S. 125) bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Artikel 8 vom Amtsgericht Mannheim geführt wurden, wird dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

(4) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.

Artikel 2

(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Landes Baden-Württemberg und des Freistaates Bayern einschließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke bezogenen Anträge und Verfahren ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 6 zuständig.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Heilbronn, Konstanz, Mannheim, Regensburg und Würzburg. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist. Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht Hamburg hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Würzburg und hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Mannheim.

(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022 (HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.

Artikel 3

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters

1.Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und

2.möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.

Artikel 4

Das Land Baden-Württemberg und die Freie und Hansestadt Hamburg, der Freistaat Bayern und die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.

Artikel 5

(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.

(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern oder des Landes Hessen ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu erklären; die Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Land zu erklären, mit dem die vertragliche Beziehung beendet werden soll. Werden nur einzelne Vertragsverhältnisse gekündigt, bleiben die anderen hiervon unberührt. Die Erklärung der Kündigung ist den hiervon nicht betroffenen Ländern durch das kündigende Land unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 6

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Freie und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. November 2023.

Artikel 7

Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern vereinbaren, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 25./28. November 1957 (BayRS II S. 26 / GBl. 1958 S. 2) mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft tritt.

Artikel 8

Das Land Baden-Württemberg und das Land Hessen vereinbaren, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 27. Februar/4. März 1953 (GBl. S. 24 / GVBl. 1953 S. 125) mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft tritt.

Für das Land Baden-Württemberg

der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin der Justiz und für Migration

Stuttgart, den 23.5.2023
Marion Gentges

Für den Freistaat Bayern

der Ministerpräsident,
vertreten durch den Staatsminister der Justiz

München, den 27.3.23
Georg Eisenreich

Für das Land Hessen

der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz

Wiesbaden, den 23.04.2023
Prof. Dr. Roman Poseck

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Hamburg, den 21.03.2023

Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz