Fundstelle GVBl. 2023 S. 552

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Verordnung

2038-3-8-3-A
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-8-3-A

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

vom 15. August 2023

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 10 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 7. April 2022 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

2.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „qualifiziert sind“ die Wörter „oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte“ eingefügt.

b)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.“

3.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „ , entsprechende Anwendbarkeit“ angefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausbildungsrichtlinien finden entsprechende An­wendung auf Studierende, die ihr Studium außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren.“

4.In § 11 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Rentenversicherung“ durch die Wörter „Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht“ ersetzt.

5.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter „und Sozialgerichte“ durch die Wörter „ , Sozialgerichte und das Landessozialgericht“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a werden die Wörter „und die Sozialgerichte“ durch die Wörter „ , die Sozialgerichte und das Landessozialgericht“ ersetzt.

bbb)Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)in der Fachrichtung Renten­ver­sicherungs- und Versorgungs­recht mit dem Schwerpunkt Rentenver­sicherung die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung,“.

ccc)Folgender Buchst. c wird angefügt:

„c)in der Fachrichtung Rentenver­sicherungs- und Versorgungsrecht mit dem Schwerpunkt Versorgungsrecht die Bayerische Versorgungskammer.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Akademie für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

6.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „ , Erholungsurlaub, Teilzeit“ angefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Lehrveranstaltungsfreie Zeiten während der fachtheoretischen Ausbildung oder des Fachstudiums können auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn diese nicht der Anfertigung von Lehrgangs- oder Studienarbeiten oder dem Selbststudium dienen. 3Die Akademie der Sozialverwaltung oder die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmt im Einvernehmen mit den jeweiligen Ausbildungsbehörden, welche lehrveranstaltungsfreien Tage während eines Fachlehrgangs oder Studienabschnitts auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.“

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 14 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teil­weise widerrufen werden.“

7.In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fachlehr­gängen“ die Wörter „an der Akademie der Sozialverwaltung“ eingefügt.

8.§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Fächergruppen:

1.Arbeits- und Sozialrecht,

2.Privatrecht und Öffentliches Recht,

3.Verwaltungslehre,

4.Sozial- und Methodenkompetenz.

2Diese bestehen im Einzelnen aus den Lehrfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigten Kenntnisse und Methoden vermitteln.

(2) 1Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden Lehrfächer, einschließlich deren Lernziele, Lern­inhalte und Umfang. 2Der Curriculare Ausbildungsplan wird jeweils zum Ausbildungsbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Akademie der Sozialverwaltung bekanntgegeben.“

9.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

10.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Rechtskunde“ durch die Wörter „Privatrecht und Öffentliches Recht“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden das Wort „Rechtskunde“ durch die Wörter „Privatrecht und Öffentliches Recht“ und die Wörter „Allgemeine Lehrgebiete“ durch die Wörter „Sozial- und Methodenkompetenz“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden das Wort „Rechtskunde“ durch die Wörter „Privatrecht und Öffentliches Recht“ und die Wörter „Allgemeine Lehrgebiete“ durch die Wörter „Sozial- und Methodenkompetenz“ ersetzt.

11.§ 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer die bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert und die Fachlehrgänge I und II erfolgreich abgeschlossen hat.“

12.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Bestellung und Zusammensetzung der“ gestrichen.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „ , von denen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, das andere mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat“ gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Akademieleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.“

d)Die folgenden Abs. 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 28 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.

(5) 1Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 2Andere Personen als die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle für die Prüfungsausschüsse können an der Sitzung teilnehmen und zur Beratung hinzugezogen werden, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt. 3Die Mitglieder, deren Stellvertretungen, die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie teilnehmende Dritte haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 4Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber der Prüfungsbehörde.

(6) 1Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ein Stimmrecht, bei Verhinderung eines Mitglieds stattdessen die jeweilige Stellvertretung. 2Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung der Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Der Prüfungsausschuss beschließt offen und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. 5Stimm­enthaltung ist unzulässig. 6In dringlichen Fällen oder solchen, in denen eine Zusammenkunft nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. 7Über das Abstimmungsverfahren entscheidet das vorsitzende Mitglied. 8Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.“

13.Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.“

14.In § 32 Satz 1 werden das Wort „Rechtskunde“ durch die Wörter „Privatrecht und Öffentliches Recht“ und die Wörter „Allgemeine Lehrgebiete“ durch die Wörter „Sozial- und Methodenkompetenz“ ersetzt.

15.§ 33 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.“

16.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Fachstudium gliedert sich in die Studienabschnitte I, II und III.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

17.§ 39 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „ , der Bayerischen Versorgungskammer“ ein­gefügt.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Das Studium gliedert sich in ein aus Studienabschnitten bestehendes Fachstudium und ein aus Ausbildungsabschnitten bestehendes berufspraktisches Studium. 2Der Curriculare Rahmenlehrplan regelt Anzahl, Reihenfolge und Dauer der Ausbildungs- und Studienabschnitte.“

18.Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

„§ 40

Inhalt des Fachstudiums

(1) 1Das Fachstudium umfasst folgende Studienfachgruppen:

1.Sozialrecht,

2.Öffentliches Recht,

3.Privatrecht,

4.Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Diese bestehen im Einzelnen aus den Studienfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln.

(2) 1Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt die in den jeweiligen Studienabschnitten zu vermittelnden Studienfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. 2Der Schwerpunkt der im Fachstudium zu vermittelnden fachlichen Kenntnisse und Methoden liegt im Sozialrecht. 3Aus den Themenbereichen des Abs. 1 können neben den festzulegenden Pflichtfächern zusätzlich auch Wahlfächer und Wahlpflichtfächer in einem zusätzlichen Wahlbereich angeboten werden. 4Der Curriculare Rahmenlehrplan wird jeweils zum Studienbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekanntgegeben.

§ 41

Fachtheoretische Leistungsnachweise

(1) 1Die Studierenden haben während des Fachstudiums folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.im Studienabschnitt I drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht und Privatrecht,

2.im Studienabschnitt II vier Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht und je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,

3.im Studienabschnitt III drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Die zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen in der Regel als Klausuren mit fünfstündiger Bearbeitungszeit oder als Hausarbeit mit einem Textteil im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten bei ungefähr 2 500 Zeichen pro Seite einschließlich Satz- und Leerzeichen, deren Bearbeitungszeit drei Wochen nicht überschreiten soll. 3Ersatzweise kann die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, nach eigenem Ermessen auch andere geeignete Prüfungsformen wie mündliche Prüfungen, Referate oder Projektarbeiten vorsehen, wenn das ausgehend vom jeweiligen Prüfungsstoff dem Ziel einer aussagekräftigen Leistungsstandserhebung und dem jeweiligen Lernziel dienlich ist. 4Solche anderen Prüfungsformen sowie deren Prüfungsmodalitäten müssen spätestens mit Beginn eines Studienabschnitts den Prüflingen durch die Hochschule bekanntgegeben werden.

(2) 1Die Leistungsnachweise sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich durch zwei Prüfende bewertet. 3Die Hochschule kann für die Studienabschnitte I und II von Satz 2 abweichen. 4Wer einen Leistungsnachweis aus einem wichtigen Grund, den er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 5Über den zu erbringenden Nachweis und die Verhinderung entscheidet die Hochschule. 6Bei anerkannter Verhinderung ist der Leistungsnachweis unverzüglich nachzuholen. 7Für die Studienabschnitte I und II kann auf Anordnung der Hochschule an die Stelle einer schriftlichen Nachholarbeit auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten.“

19.§ 42 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Studienabschnittsnote ergibt sich

1.im Studienabschnitt I aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch fünf,

2.im Studienabschnitt II aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sieben,

3.im Studienabschnitt III aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sechs.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „geschriebenen Klausuren“ durch die Wörter „erbrachten Leistungsnachweise“ ersetzt.

20.In der Überschrift des § 45 wird dem Wort „Leistungsnachweise“ das Wort „Berufspraktische“ vorangestellt.

21.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.“

22.§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48

Zulassung zur Qualifikationsprüfung

Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Studium absolviert, die Studienabschnitte I bis III erfolgreich abgeschlossen und die Diplomarbeit termingerecht eingereicht hat.“

23.§ 49 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Bestellung und Zusammensetzung der“ gestrichen.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „ , die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben“ gestrichen.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Fachbereichsleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.“

d)Die folgenden Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin wird durch den stellvertretenden Fachbereichsleiter oder die stellvertretende Fachbereichsleiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 46 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.

(5) § 29 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.“

24.Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.“

25.In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verfassungs- und Verwaltungsrecht“ durch die Wörter „Öffentliches Recht“ ersetzt.

26.§ 53 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.“

b)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „den Prüf­lingen“ durch die Wörter „dem Prüfling“ ersetzt.

27.§ 54 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Über die abgegebene Diplomarbeit wird ein Fachgespräch von 30 Minuten Dauer geführt, bei dem sich der Prüfling mit seiner Arbeit reflektierend auseinandersetzen soll.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zwei von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bestimmte Lehrkräfte haben die schriftliche Diplomarbeit zu begutachten und das Fachgespräch mit dem Prüfling zu führen und beides jeweils mit einer Note zu bewerten; eine dieser Lehrkräfte ist die betreuende Lehrkraft gemäß Abs. 2 Satz 1. 2Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich aus dem dreifach gewichteten Durchschnitt der Noten der schriftlichen Arbeit und dem einfach gewichteten Durchschnitt der Noten des Fachgesprächs geteilt durch vier und wird auf zwei Dezimalstellen errechnet.“

28.§ 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59

Übergangsregelung

1Die Bestimmungen über die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 38 bis 57) gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 begonnen haben; insofern gelten die Vorschriften der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung in der bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.“

29.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

München, den 15. August 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin