2032-2-11-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
vom 5. September 2023
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Justizwachtmeisterzulage
1Beamte und Beamtinnen des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung verwendet werden, erhalten eine Justizwachtmeisterzulage nach Maßgabe der Anlage 3. 2Die Verwendung nach Satz 1 umfasst, dass die Beamten und Beamtinnen für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden sorgen.“
2.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 8 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG gewährt.“
3.Die Überschrift des Teils 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
4.Dem bisherigen § 21 wird folgender § 21 vorangestellt:
„§ 21
Übergangsregelung
1Beamte und Beamtinnen, die im Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung wahrgenommen haben, erhalten für diesen Zeitraum eine Justizwachtmeisterzulage nach Anlage 3 in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung. 2§ 7a Satz 2 gilt entsprechend.“
5.Der bisherige § 21 wird § 22 und wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 21 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
6.Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
München, den 5. September 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder