Fundstelle GVBl. 2023 S. 570

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Verordnung

2030-2-10-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-10-F

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

vom 19. September 2023

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „und Prüfungsformen“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Abs. 7 Satz 4“ ersetzt.

c)Die folgenden Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Prüfungen können als Aufsichtsarbeiten sowie als weitere selbstständige Arbeiten abgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

(3) 1Aufsichtsarbeiten können als Klausuren durchgeführt werden, wobei Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine schriftlich oder digital dauerhaft niedergelegte Prüfungsleistung anfertigen. 2Bei sonstigen Aufsichtsarbeiten wird eine mündliche oder praktische Leistung unter Interaktion mit oder als Präsentation vor den Prüfern und Prüferinnen erbracht. 3Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach § 55 durchgeführt werden.

(4) 1Weitere selbstständige Arbeiten zeichnen sich durch die fehlende Beaufsichtigung bei der Anfertigung der Arbeit aus. 2Sie können insbesondere als Hausarbeit durchgeführt werden. 3Sie können schriftlich, digital oder praktisch durchgeführt werden.

(5) 1Mischformen aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsformen sowie innerhalb der in den Abs. 3 und 4 aufgeführten Arten der Durchführung der Prüfung sind zulässig. 2Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen entweder als Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung nach Abs. 3 Satz 3 durchzuführen. 3Ausnahmen von Satz 2 sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.“

3.In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

4.In § 9 wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

5.In § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „schriftlichen“ das Wort „ , digitalen“ eingefügt.

6.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ eingefügt.

b)In Abs. 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ und nach der Angabe „(§ 17 Abs. 1)“ die Wörter „oder die Prüfungsnummern (§ 17 Abs. 2)“ eingefügt.

7.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „schriftliche“ das Wort „ , digitale“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „schrift­lichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

c)In Abs. 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

8.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift­lichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „einer Hausarbeit“ durch die Wörter „von Hausarbeiten“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Insbesondere können die Einstellungsprüfungen auf eine schriftliche, digitale oder mündliche Prüfung, die Zwischenprüfungen auf eine schriftliche oder digitale Prüfung beschränkt werden.“

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Für die Einstellungsprüfung können die Einzelprüfungsbestimmungen die Berücksichtigung von Schulnoten vorsehen.“

c)In Abs. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Vor Beginn oder während der Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen durch Vorlage eines gültigen Licht­bildausweises eindeutig zu identifizieren. 2Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Identifizierung eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch die Prüfungsaufsicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.“

9.In Teil 2 Abschnitt 3 werden in der Überschrift des Unterabschnitts 1 nach dem Wort „Schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ und nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „(Klausuren)“ eingefügt.

10.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Anonymitätsprinzip“ durch das Wort „Pseudonymisierung“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei Prüfungen, die in Präsenz durchgeführt werden, werden die Arbeitsplätze der Teilnehmer und Teilnehmerinnen vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost.“

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens bis zum Abschluss der Bewertung der unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.“

c)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist bis zum Abschluss der Bewertung so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.“

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2An Stelle der Arbeitsplatz- oder Prüfungsnummer kann durch den Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag durch das Prüfungsamt eine andere geeignete Form der Pseudonymisierung, die keinen Rückschluss auf die Identität des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zulässt, festgelegt werden.“

11.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungsaufgaben in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen.“

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist die gleichzeitige Freigabe der Prüfungsaufgaben sicherzustellen.“

12.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

b)In Abs. 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „Die Aufgaben sind“ durch die Wörter „Bei schriftlichen Prüfungen sind die Aufgaben“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Bei digitalen Prüfungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. 2Nach Abschluss der Prüfung im Sinne des Satzes 1 muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.“

13.Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist im Falle eines technisch vollzogenen Prüfungsendes die Speicherung der Ergebnisse zum Beendigungszeitpunkt automatisiert sicherzustellen.“

14.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

bb)Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden an­gefügt:

2Bei Prüfungen, nach deren Wesen die prüfungsrechtliche Bewertung nach Satz 1 auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, können die Einzelprüfungsbestimmungen vorsehen, dass eine automatisierte Auswertung der Prüfungsarbeiten erfolgt, die nur auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin, welcher oder welche nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird. 3Voraussetzung für die automatisierte Auswertung nach Satz 2 ist, dass mindestens zwei Personen bei der Erarbeitung der Frage- oder Aufgabenstellungen, der Antworten sowie der Festlegung der Bewertungen beteiligt werden. 4Die Richtigkeit der automatisierten Auswertung ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.“

15.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ eingefügt.

16.In Teil 2 Abschnitt 3 wird in der Überschrift des Unterabschnitts 2 das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „weitere selbstständige Arbeiten“ ersetzt.

17.In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

18.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Hausarbeit“ durch das Wort „Hausarbeiten“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Hausarbeit“ durch das Wort „Hausarbeiten“ ersetzt.

19.In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „kann ein Punktesystem“ durch die Wörter „können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen“ ersetzt.

20.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift­lichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

bb)In Satz 3 werden nach dem Wort „schrift­licher“ die Wörter „oder digitaler“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift­lichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt und die Wörter „einer Hausarbeit“ durch die Wörter „der Hausarbeiten“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsabschnitten“ die Wörter „oder bei Einstellungsprüfungen Schulnoten (§ 15 Abs. 2 Satz 3)“ eingefügt.

c)In Abs. 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ ein­gefügt.

21.In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

22.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder digitalen“ eingefügt.

b)In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 6 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

23.Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.‘

24.§ 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend.“

25.In § 41 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

26.§ 42 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder digital“ eingefügt.

bb)In Nr. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder digital“ eingefügt.

cc)In Nr. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ eingefügt.

b)In Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe „Art. 28“ durch die Angabe „Art. 35“ ersetzt.

27.§ 44 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch die Wörter „oder digitalen Abschlussarbeit“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftliche Arbeit“ durch das Wort „Abschlussarbeit“ ersetzt und die Wörter „der schriftlichen Arbeit“ gestrichen.

c)In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „schriftliche Arbeit“ durch das Wort „Abschlussarbeit“ ersetzt.

28.§ 45 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Abs. 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

29.In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

30.In § 50 Abs. 1 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

31.§ 51 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird vor der Angabe „Abs.“ das Wort „Die“ eingefügt.

32.In § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils vor der Angabe „Abs.“ das Wort „Die“ eingefügt.

33.In § 54 Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

34.Nach § 54 wird folgender Teil 5 eingefügt:

„Teil 5

Besondere Vorschriften für elektronische Fernprüfungen

Abschnitt 1

Einstellungsprüfungen, Zwischenprüfungen und Qualifikationsprüfungen am Ende des Vorbereitungsdienstes

§ 55

Elektronische Fernprüfungen

(1) Als elektronische Fernprüfungen durchgeführte Aufsichtsarbeiten sind Fernklausuren und sonstige Fernprüfungen.

(2) 1Fernklausuren sind schriftliche oder digitale Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum stattfinden. 2Sie werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 58 angefertigt.

(3) Sonstige Fernprüfungen sind mündliche oder praktische Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum durch Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden.

§ 56

Prüfungsmodalitäten

(1) Die Durchführung einer Prüfung als elektronische Fernprüfung ist im Rahmen der Bekanntmachung der Prüfungstermine (§ 10) oder sonst mit angemessener Frist anzukündigen.

(2) Gleichzeitig werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen informiert über

1.die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 57,

2.die technischen Anforderungen an die ein­zusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 58 oder Videokonferenz nach § 55 Abs. 3 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und

3.die organisatorischen Bedingungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.

(3) 1Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. 2Sofern den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen der Umgang mit der erforderlichen Technik aus der Ausbildung bekannt ist, kann auf die Erprobung gemäß Satz 1 verzichtet werden.

§ 57

Datenverarbeitung

(1) 1Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. 2Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach § 15 Abs. 4 und der Videoaufsicht nach § 58 Abs. 1 bis 4.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter oder von ihnen beauftragte Personen stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Fernprüfung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), verarbeitet werden. 2Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Art. 44 bis 50 DSGVO zu beachten.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. 2Auf die Betroffenenrechte nach den Art. 12 bis 21 DSGVO ist hinzuweisen; die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 DSGVO bleiben unberührt.

(4) Bei elektronischen Fernprüfungen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der zu prüfenden Personen nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,

2.die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,

3.die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beein­trächtigt und

4.eine vollständige Deinstallation ist nach der Fernprüfung möglich.

(5) 1Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. 2Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 58

Fernklausuren

(1) 1Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). 2Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. 3Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.

(2) 1Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal gemäß § 19. 2Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.

(3) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2§ 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Fernklausuren tritt an die Stelle der Aufforderung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Aufforderung, diese aus dem Prüfungsraum zu entfernen oder sie in ein geschlossenes, nicht einsehbares Behältnis zu verbringen. 2Es dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus dem jeweiligen durch die Videoaufsicht einsehbaren Bereich entfernen.

(5) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 Satz 3 gelten für Fernklausuren, die schriftliche Prüfungen sind, entsprechend.

§ 59

Sonstige Fernprüfungen

(1) Für die Videokonferenz über die Kommunikationseinrichtung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gilt § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2§ 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 60

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

(1) 1Bei einer Fernklausur (§ 55 Abs. 2), bei der die Übermittlung oder die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe oder die Videoaufsicht zu einem nicht nur unerheblichen Zeitraum oder die Übermittlung der Prüfungsleistung technisch nicht durchführbar war, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. 2Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen. 3Dies gilt nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben.

(2) 1Bei einer sonstigen Fernprüfung (§ 55 Abs. 3), bei der die Bild- oder Tonübertragung vorübergehend gestört ist, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. 2Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.

(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit für Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt 2

Modular aufgebaute Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 61

Modulprüfung und Bachelorarbeit

1Prüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie das Kolloquium gemäß § 44 Abs. 1 können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden. 2Die Regelungen der §§ 55 bis 60 gelten ent­sprechend.“

35.Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

36.Der bisherige § 55 wird § 62.

37.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

38.Der bisherige § 56 wird § 63 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht“ durch die Wörter „es erforderlich und angemessen ist“ und die Wörter „die tragenden“ durch die Wörter „den Wesensgehalt tragender“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Tragende Grundsätze des Prüfungsverfahrens sind:

1.der Wettbewerbscharakter der Prüfung (§ 2),

2.die Zusammensetzung der Qualifikationsprüfung mindestens aus einem schriftlichen oder digitalen und einem mündlichen Teil (§ 15 Abs. 1),

3.die Pseudonymisierung (§ 17 Abs. 3),

4.die Bewertung der schriftlichen oder digi­talen Arbeiten (§ 21),

5.die Notenskala (§ 27),

6.die Zusammensetzung der modular aufgebauten Qualifikationsprüfung (§ 38 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4),

7.die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 40),

8.die für Modulprüfungen zulässigen Prüfungsformen (§ 42 Abs. 1),

9.die eindeutige Abgrenzbarkeit und Bewertbarkeit des Beitrags des Einzelnen bei Gruppenleistungen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 3),

10.die Anforderungen an Form und Inhalt der Modulprüfungen (§ 42 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6),

11.die Zusammensetzung der Bachelorarbeit und die Anforderungen an die Bachelorarbeit (§ 44 Abs. 1 und 2 Satz 3),

12.die Wiederholung von Prüfungen (§ 45),

13.die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote (§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 2),

14.die Regelungen zu elektronischen Fern­prüfungen (§ 55 in Verbindung mit den §§ 57, 58, 59 und 61).“

c)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Gleiches gilt, wenn und soweit zur sach- und fachgerechten Durchführung der Ausbildung oder der Prüfungen der Beamten und Beamtinnen eine Kooperation mit externen Institutionen oder Anbietern eingegangen wird.“

39.Der bisherige § 58 wird § 64.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

München, den 19. September 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder