2033-1-1-1-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Heilverfahrensverordnung
vom 1. September 2023
Auf Grund des Art. 50 Abs. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch § 3 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 95 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird das Wort „Originalbelege“ durch das Wort „Belege“ ersetzt.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Vorlage von Zweitschriften oder Belegkopien ist ausreichend.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Satz 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1“ ersetzt.
b)Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls dauerhaft mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Familienangehörige“ durch die Wörter „andere geeignete Personen“ und die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „ein Familienangehöriger“ durch die Wörter „eine in Satz 1 genannte Person“ ersetzt.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Familienangehörige“ durch die Wörter „andere geeignete Personen“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
d)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Für die Erstattung von Aufwendungen für eine notwendige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege gelten die §§ 33 und 34 BayBhV entsprechend.“
e)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 3 werden die Wörter „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ ersetzt.
f)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
4.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (Alltagshilfen), die der Überwindung der Dienstunfallfolgen dienen und die geeignet sind, notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern,“.
bb)Folgende Nr. 4 wird angefügt:
„4.aufgrund der Dienstunfallfolgen erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens in angemessenem Umfang.“
b)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Verletzte, bei denen Blindheit als Dienstunfallfolge anerkannt ist, erhalten monatlich 210 € zum Unterhalt eines Blindenhundes und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.“
5.Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8
Kraftfahrzeughilfe
1Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die erforderlichen Wege im Arbeits- und Alltagsleben zurückzulegen und die Pensionsbehörde vor der Entstehung der Aufwendungen die Kraftfahrzeughilfe zugesagt hat. 2§ 40 Abs. 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Anwendung finden.
§ 9
Wohnumfeldanpassung
(1) 1Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für einen Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden in notwendigem und zweckmäßigem Umfang erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend erforderlich ist. 2Erforderlichkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn infolge des Dienstunfalls in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können oder die Wohnung mit allen für die verletzte Person erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist oder der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann. 3Erstattet werden auch die notwendigen Kosten für Wartung und Reparatur von behinderungsbedingter, technischer Ausstattung, die im Rahmen einer Wohnumfeldanpassung nach Satz 1 erfolgte.
(2) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 werden nur erstattet, wenn die Pensionsbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. 2Bei Maßnahmen ab 5 000 € hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.“
6.Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
7.Der bisherige § 11 wird § 13 und in Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 BVG in Verbindung mit §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
8.Die bisherigen §§ 12 und 13 werden die §§ 14 und 15.
9.Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2010“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Für nach Maßgabe der §§ 12, 23, 27, 28, 30, 32 und 34 der Orthopädieverordnung (OrthV) bereits gewährte Leistungen sind die §§ 24, 26, 29, 31 Satz 1, § 33 Satz 1 und § 34 Abs. 2 OrthV in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
München, den 1. September 2023
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister