793-7-L
Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung
vom 5. Oktober 2023
Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. September 2022 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.Spannsätze (§ 9),“.
bb)Die bisherigen Nrn. 3 bis 7 werden die Nrn. 4 bis 8.
b)In Abs. 4 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Spannsätzen und“ eingefügt.
2.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Freitreibende Schwebsätze dürfen bis auf den Laichfischfang auf Blaufelchen nicht verwendet werden.“
b)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
3.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Maschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt 40 bis 44 mm.“
b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden. 2Diese müssen zu einem Satz verbunden werden.“
4.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Maschenweite
a)40 bis 44 mm für monofile Netze,
b)38 bis 44 mm für multimonofile Netze,“.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Vom 1. April 12.00 Uhr bis 31. Mai 12.00 Uhr dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.“
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden.“
bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein. 4Vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.“
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden die Wörter „daß sich beide Satzenden“ durch die Wörter „dass sich mindestens ein Satzende“ und das Wort „befinden“ wird durch das Wort „befindet“ ersetzt.
bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Beim Halden- und Alterspatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
5.In § 10 Abs. 4 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „vom 10. Januar bis 31. März“ und nach dem Wort „drei“ die Wörter „und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier“ eingefügt.
6.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetz):
aa)40 bis 44 mm monofil oder
bb)38 bis 44 mm multimonofil“.
b)Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.Rotaugennetze vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 20. April 12.00 Uhr und vom 10. Mai 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr; abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa dürfen ab 10. Mai 12.00 Uhr monofile Netze mit 38 bis 44 mm Maschenweite bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m eingesetzt werden.“
c)Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.insgesamt sechs Barsch- und sechs Rotaugennetze und“.
7.Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.“
8.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden in der Tabelle in der Zeile „Felchen“ in der Spalte „Schonzeit“ die Wörter „15. Oktober bis 10. Januar“ durch das Wort „ganzjährig“ ersetzt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „Barsche“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und 12 Felchen“ werden gestrichen.
bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Barsche“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Felchen“ werden gestrichen.
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Massenfängen (50 kg oder mehr je Patentinhaber und Tag) in verankerten Schwebsätzen (§ 8) und Spannsätzen (§ 9) kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) insbesondere“.
bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.die Anpassung der Maschenweiten von Netzen und deren Verwendung anordnen.“
b)In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „bilden“ die Wörter „alle Felchen und“ eingefügt und die Wörter „in Barschnetzen gefangene Felchen“ durch die Wörter „in Spannsätzen gefangene Seeforellen“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Felchennetze“ durch das Wort „Rotaugennetze“ ersetzt.
10.In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „Die Genehmigungen zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) sowie zur Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) sind“ durch die Wörter „Die Genehmigung zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) ist“ ersetzt.
11.In § 25 wird die Angabe „mindestens 38 mm“ durch die Wörter „40 bis 44 mm monofil oder 38 bis 44 mm multimonofil“ und das Wort „Felchennetze“ durch das Wort „Rotaugennetze“ ersetzt.
12.In § 26 Satz 1 werden die Wörter „und der Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.
13.§ 29 Nr. 6 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fängt oder gefangene Barsche und Seesaiblinge nicht anlandet,“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
München, den 5. Oktober 2023
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin