Fundstelle GVBl. 2023 S. 608

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Verordnung

2030-2-13-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-13-F

Verordnung zur Änderung der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

vom 27. Oktober 2023

Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 11. August 2022 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz“ durch das Wort „Steuerbeamtenausbildungsgesetz“ sowie die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten“ durch die Wörter „Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung“ ersetzt.

2.In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

3.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 12, 13 Abs. 4, §§ 14, 15, 22, 23 Abs. 2, 4 und 5, §§ 31, 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie die §§ 39, 46 Abs. 2 Satz 1 StBAPO entsprechend anzuwenden.“

4.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.eine Aufgabe, in der sie Kenntnisse aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer nachweisen sollen; die Aufgabe kann mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.“

5.§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 24 StBAPO gilt entsprechend.“

6.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

5Die Prüfung kann als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden. 6§ 55 Abs. 1 und 3, §§ 56, 57, 59 und 60 Abs. 2 und 3 APO gelten entsprechend.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie können auch ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem Kursraum oder an einem vergleichbaren Ort, insbesondere auf elektronischem Weg, durchgeführt werden.“

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

7.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „und Finanzen“ eingefügt.

b)In Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

8.In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

9.In § 15 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die An­gabe „§ 21“ ersetzt.

10.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)Spiegelstrich 2 „am Landesamt für Steuern im Bereich Information und Kommunikation:“ Spalte „Inhalte der Maßnahmen“ wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „EDV“ durch die Angabe „IT“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „Überblick über Aufgabenstellungen und Arbeitsabläufe in der IuK“ durch die Wörter „Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation“ ersetzt.

b)In Spiegelstrich 5 „am Landesamt für Steuern und am Staatsministerium im Bereich Information und Kommunikation:“ Spalte „Inhalte der Maßnahmen“ Nr. 1 wird die Angabe „V 3 Foundation“ gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2023 in Kraft.

München, den 27. Oktober 2023

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister