1100-3-I
Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
vom 15. November 2023
§ 1
Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 30. Oktober 2023 (GVBl. S. 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Inhaltsübersicht werden die Angaben des Teils II 10. Abschnitt wie folgt gefasst:
10. Abschnitt
Parlamentarisches Kontrollgremium,
G 10-Kommission
§ 37Parlamentarisches Kontrollgremium
§ 37aG 10-Kommission“.
2.In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren“ durch die Wörter „d´Hondt´schen Verfahren“ ersetzt.
3.§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,“.
b)Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
„13.Gesundheit, Pflege und Prävention,“.
4.§ 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses für die Zeit der Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.“
5.Die Überschrift des Teils II 10. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„10. Abschnitt
Parlamentarisches Kontrollgremium,
G 10-Kommission“.
6.Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Parlamentarisches Kontrollgremium“.
7.Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
G 10-Kommission
1Der Landtag bestellt nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz eine G 10-Kommission. 2Die oder der Vorsitzende, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der stärksten Fraktion bestellt. 3Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktion bzw. der Fraktionen bestellt, die die Staatsregierung stützt bzw. stützen. 4Eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer sowie deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der Fraktionen bestimmt, die nicht die Staatsregierung stützen. 5Kommt ein gemeinsamer Vorschlag der Oppositionsfraktionen nicht zustande, so gilt die Kandidatin oder der Kandidat als vorgeschlagen, die oder der von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags vorgeschlagen wurde.“
§ 2
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt zum 15. November 2023 in Kraft.
München, den 15. November 2023
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Ilse Aigner