2038-3-7-15-L, 2030-1-10-1-L
Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Forst
vom 6. November 2023
Auf Grund
- des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses, und
- des Art. 8 Abs. 1 des Forstzulassungsgesetzes (FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 150, BayRS 2030-1-10-L), das zuletzt durch § 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Fachverordnung Forst (FachV-Forst) vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2019 (GVBl. S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:
1.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „3 Monate.“ durch die Angabe „4 Monate,“ und der Punkt nach dem Wort „Qualifikationsprüfung“ durch ein Komma ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. b wird nach der Angabe „4 Monate“ ein Punkt eingefügt.
bbb)Buchst. c wird aufgehoben.
b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „6 Monate.“ durch die Angabe „6,5 Monate,“ und der Punkt nach dem Wort „Qualifikationsprüfung“ durch ein Komma ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a wird die Angabe „3 Monate“ durch die Angabe „3,5 Monate“ ersetzt.
bbb)In Buchst. c wird nach der Angabe „7 Monate“ ein Punkt eingefügt.
ccc)Buchst. d wird aufgehoben.
2.§ 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Halbsatz 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
3.In § 14 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Prüfung“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und der Projektarbeiten“ werden gestrichen.
4.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)In Nr. 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)Nr. 4 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)In Nr. 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)Nr. 5 wird aufgehoben.
5.In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
6.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
dd)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.einer Fallstudie.“
b)In Abs. 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „das Rollenspiel“ werden die Wörter „und die Fallstudie“ eingefügt.
c)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) 1In der Fallstudie werden Führungs- oder fachpraktische Kompetenzen geprüft. 2Die Fallstudie dauert bis zu 30 Minuten. 3Sie kann durch eine weitere schriftliche Prüfung ersetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. 4Dies ist den Prüflingen spätestens mit der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. 5Die Entscheidung über das Ersetzen der Fallstudie trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.“
d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Jeder Prüfling ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.“
7.§ 21 wird aufgehoben.
8.§ 22 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung und in der mündlichen Prüfung werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.“
9.§ 23 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 2)“ gestrichen.
b)In Abs. 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „das Rollenspiel“ werden die Wörter „und die Fallstudie“ eingefügt sowie die Angabe „(§ 20 Abs. 1 Satz 1)“ gestrichen.
c)Abs. 5 wird aufgehoben.
d)Die Abs. 6 bis 8 werden die Abs. 5 bis 7.
10.In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Gesamtprüfungsnote“ durch die Wörter „die Gesamtprüfungsnote“ ersetzt.
11.§ 27 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
12.§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 1 Satz 2.“
13.Die Überschrift des Teils 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung“.
14.Vor § 30 wird folgender § 30 eingefügt:
„§ 30
Ausbildungskapazität
1Die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung im Sinn des Art. 3 des Forstzulassungsgesetzes beträgt
1.für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 28 und
2.für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 58
Ausbildungsplätze. 2Für die Einstellungsjahrgänge 2024 bis 2028 beträgt abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 73 Ausbildungsplätze.“
15.Nach § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 5
Schlussbestimmungen“.
16.Der bisherige § 30 wird § 31 und wie folgt geändert:
a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie gastweise am Vorbereitungsdienst teilnehmende Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2023 beginnt, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ausgebildet. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
(2) 1Für die bis 30. Juni 2025 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Juli 2025 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 3Eine bereits erstellte Projektarbeit wird in diesem Fall nicht gewertet.“
b)Abs. 3 wird aufgehoben.
17.Der bisherige § 31 wird § 32.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Die Ausbildungskapazitätsverordnung Forst (AusbKapV/Forst) vom 4. Januar 1999 (GVBl. S. 32, BayRS 2030-1-10-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
München, den 6. November 2023
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin