7821-6-V
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
vom 21. November 2023
Auf Grund
- des § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist,
- des § 18 Abs. 12 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) geändert worden ist, und
- des § 6 Nr. 7 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. S. 606) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 410, BayRS 7821-6-V) wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Reblausherdes (mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile)“ durch die Wörter „mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd)“ ersetzt.
3.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden das Wort „Zuckergehalt,“ und die Wörter „§ 18 Abs. 12 der Weinverordnung,“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird aufgehoben.
c)Die Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.
4.In § 22 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
5.In § 27 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
6.In § 32 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „Anlage 4 “ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
7.Anlage 2 wird aufgehoben.
8.Die Anlagen 3 und 4 werden die Anlagen 2 und 3.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2023 in Kraft.
München, den 21. November 2023
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin