Fundstelle GVBl. 2023 S. 639

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 797ae678d338d1afbd6a6d4801ed6aecdb276e6b502425a10e04c7cbc541bc9e

Verordnung

2132-1-4-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-4-B

Verordnung zur Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung

vom 29. November 2023

Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und in der zweiten Stufe“ die Wörter „an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barrierefrei sein müssen,“ eingefügt und die Wörter „erreicht wird“ werden durch die Wörter „ , im Übrigen von mindestens 15 Lux erreicht werden“ ersetzt.

2.§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 13 Abs. 1

1.während der Benutzungszeit an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barrierefrei sein müssen, mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, im Übrigen von mindestens 15 Lux,

2.während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux,

eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

München, den 29. November 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister