Fundstelle GVBl. 2023 S. 643

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 797ae678d338d1afbd6a6d4801ed6aecdb276e6b502425a10e04c7cbc541bc9e

Verordnung

792-2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Jagdwesen

792-2-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

vom 1. Dezember 2023

Auf Grund des Art. 37 Abs. 6 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Nach § 20 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2023 (GVBl. S. 487) geändert worden ist, wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Zu Art. 37 Abs. 6 BayJG:

§ 20a

Anerkannte Nachsuchengespanne

(1) 1Soweit der bestehende Bedarf nicht bereits gedeckt ist, können auf in Textform gestellten Antrag ein Nachsuchenführer und ein von ihm geführter Nachsuchenhund widerruflich und befristet als Nachsuchengespann anerkannt werden, wenn der Nachsuchenführer den Nachweis erbracht hat, dass er

1.Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,

2.persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,

3.bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und

4.der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunde­rasse angehört sowie die erforderliche Eignung hat.

2Der regionale Bedarf wird regelmäßig durch die höhere Jagdbehörde festgestellt. 3Name, Vorname, Rufnummer, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnsitzes der Nachsuchenführer anerkannter Nachsuchengespanne und die Rasse des geführten Nachsuchenhundes können, für die Dauer der Anerkennung oder bis ein Widerruf der Anerkennung durch den Nachsuchenführer beantragt wird, auf einer behördlichen Internetseite oder in anderer Form durch die Behörde öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Das vom Revierinhaber oder einem vom Revierinhaber hierfür beauftragten Jagdausübenden mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragte anerkannte Nachsuchengespann und eine vom Nachsuchenführer bestimmte Begleitperson, die Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, dürfen zum Zweck der Nachsuche ohne Rücksicht auf etwaige Vereinbarungen nach Art. 37 Abs. 5 BayJG Reviergrenzen ohne Zustimmung der Revierinhaber überschreiten, geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und krankgeschossenes oder verletztes Schalenwild erlegen. 2Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden. 3Der Nachweis über die Anerkennung ist bei der Nachsuche mitzuführen.

(3) 1Der beauftragende Revierinhaber oder der von diesem hierfür beauftragte Jagdausübende hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen; Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayJG gilt entsprechend. 2Unbeschadet von Satz 1, von Mitteilungen an andere von der Nachsuche betroffene Revierinhaber oder Auskünften gegenüber Behörden oder Gerichten dürfen die an erfolgten Nachsuchen beteiligten Personen hierüber gegenüber Dritten keine revier- oder personenbezogenen Angaben machen.

(4) Die höhere Jagdbehörde kann auf in Textform gestellten Antrag widerruflich genehmigen, dass ein in einem benachbarten Land nach dessen Vorschriften anerkanntes Nachsuchengespann in Bayern eine Nachsuche weiterführen darf; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2023 in Kraft.

München, den 1. Dezember 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister