Fundstelle GVBl. 2023 S. 93

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Verordnung

2030-2-31-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-31-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

vom 28. Februar 2023

Auf Grund des Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Zur Begleitung einer behinderten Person bei einer stationären Krankenhausbehandlung kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 44b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können. 2Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. 3§ 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

b)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

c)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 4 werden die Wörter „unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nach Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ gestrichen.

2.In § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „BayBesG“ durch die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

3.In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn“ ge­strichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

München, den 28. Februar 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder