Fundstelle GVBl. 2024 S. 108

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 4. Juni 2024

Auf Grund

  • des § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Art. 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 22 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 46) geändert worden ist,
  • des § 135 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 18 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 46) geändert worden ist,
  • des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 39 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 46) geändert worden ist,
  • des § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 30 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, und
  • des § 77b Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 40 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl. S. 46) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Zivilsachen sowie den in der Anlage 2 bezeichneten ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldsachen“ gestrichen.

2.In § 20 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.

3.In § 21 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

4.In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

5.Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

„Abschnitt 7

Elektronische Führung, Aufbewahrung und Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente

§ 24

Führung und Aufbewahrung der Insolvenztabelle und der dazugehörigen Dokumente

(1) 1In Insolvenzverfahren, in denen die elektronische Aktenführung durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerial­blatt bekanntzumachen ist, angeordnet ist, sind auch die Tabellen im Sinne des § 175 der Insolvenzordnung (InsO) elektronisch im Sinne des § 17 zu führen und aufzubewahren, es sei denn, das Insolvenzgericht beschließt, dass die Tabelle abweichend hiervon nicht elektronisch geführt und aufbewahrt wird. 2Satz 1 gilt für die Aufbewahrung der dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO entsprechend. 3§ 15 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Das Insolvenzgericht soll einen Beschluss nach Satz 1 erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird. 5Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 InsO.

(2) 1Die von dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten Dokumente mit den Angaben

1.aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters,

2.aus einer nach dem Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung

sind als Ergebnis der Erörterung und Prüfung der Forderung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Abweichend von Satz 1 können bei der elektronisch geführten Tabelle alle Tabellenblattnummern der geprüften Forderungen in einem Dokument aufgelistet werden, das qualifiziert elektronisch zu signieren ist. 3Berichtigungen sind in entsprechender Vorgehensweise gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. 4Das gemäß Satz 2 signierte Dokument wird Bestandteil der elektronisch geführten Tabelle.

§ 25

Einreichung der Insolvenztabelle sowie der dazugehörenden Dokumente bei den Insolvenzgerichten

1Die Tabelle sowie die dazugehörigen Dokumente sind bei Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO einzureichen, sofern die Tabelle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren gemäß § 24 elektronisch geführt wird. 2§ 130a Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. 3Ist eine Einreichung der Tabelle über einen sicheren Übermittlungsweg aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.“

6.Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

7.Der bisherige § 24 wird § 26.

8.Die Anlage 2 wird aufgehoben.

9.Die Anlagen 3 und 4 werden die Anlagen 2 und 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2024 in Kraft.

München, den 4. Juni 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister