Fundstelle GVBl. 2024 S. 114

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Gesetz

2032-1-1-F, 630-1-F, 86-7-A/G, 630-2-22-F, 670-1-F, 630-2-23-F, 630-2-24-F, 206-1-D, 630-2-26-F

630-2-26-F

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Haushaltsgesetz 2024/2025 – HG 2024/2025)

vom 21. Juni 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben

1.für das Haushaltsjahr 2024 auf 73 692 557 400 € und

2.für das Haushaltsjahr 2025 auf 76 419 117 000 €

festgestellt.

Art. 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.im Haushaltsjahr 2024 bis zur Höhe von 0 €,

2.im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 0 €.

(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 19 im Haushaltsjahr 2024 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2025 um 50 000 000 € (Nettotilgung).

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.

(5) 1Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind im Haushaltsjahr 2024 um 50 000 000 € und im Haushaltsjahr 2025 um 50 000 000 € zurückzuführen. 2Die bis Ende des Haushaltsjahres 2025 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2026 in 19 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. 3Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. 4Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.

Art. 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.

Art. 5
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

In Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.“ ersetzt.

Art. 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 08 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 08) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2024/2025 (Anlage 2 – DBestHG 2024/2025) verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a)1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

  • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
  • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 3.) oder
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

bb)Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

  • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),
  • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,
  • durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen, durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, durch Auszubildende oder durch Praktikanten jeweils mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder
  • durch Dienstanfänger;

cc)Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
  • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
  • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.),
  • durch Studierende in praxisintegrierten dualen Bachelor- und Masterstudiengängen,
  • durch dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen oder
  • durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.) oder soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. bb Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) durch Arbeitnehmer (Titel 428 3.) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen; die Ausgaben können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch bei Titel 428 08 nachgewiesen werden.

b)Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13, verrechnet werden.

c)1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)1Von den Stellenplänen darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)1Von den Stellenplänen darf mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorübergehend abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung durchzuführen sind. 2Vorrangig sind hierfür jedoch geeignete besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu vermerken.

2.Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsver­tretung. 3Nr. 3 gilt in besonderen unvorherge­sehenen und unabweisbaren Einzelfällen entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten über­tragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden.

5.Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

6.Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

7.1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

8.1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

9.Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 05, 15 28 und 15 49 kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 so­wie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern sowie die Bayerische Akademie der Wissenschaften innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und Stellenzahlen der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre kostenneutral neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht; dies gilt für die Hochschulen auch für die Stellen des Kapitels 15 02. 2Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 4Hierbei können die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und die Stellenzahlen kostenneutral geändert werden. 5Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in den Kapiteln 15 07 bis 15 27, 15 32 bis 15 48 sowie 15 59 bis 15 64 jeweils in der Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Aus ausschließlich durch den Freistaat Bayern für bestimmte Zwecke und Programme bereit gestellten Mitteln im Einzelplan 15 werden

1.das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und

2.das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer

ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Anschlussfinanzierung gesichert ist.

(7) 1Aus Zuwendungen Dritter – EU, Bund, Sonstige – einschließlich der Bund-/Länderprogramme zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm), aus Mitteln für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre und zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen sowie aus Mitteln zur Einrichtung von Projekten in den beiden Förderlinien der Exzellenzstrategie werden

1.das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Schaffung von Planstellen und

2.das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Schaffung von Stellen für Arbeitnehmer

ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 4Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 3 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwal­tungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staats­haushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 5Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2024 und 2025 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 340 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten und für die für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen sowie für die Anwärter des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes Fachgebiet Wasserwirtschaft 3. Qualifikationsebene an den Landratsämtern und Regierungen sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt. 3Für die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG und die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Art. 60b BayBesG sind Ausgabemittel zu veranschlagen. 4Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. 5Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2024/2025“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2029 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2029 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6c und 6f bleiben unberührt.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes „0,2“ der Vomhundertsatz „0,14“ tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 3Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Einführung und für den Betrieb eines zentralen Lizenzmanagements.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(14) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.

(16) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Vollzug von Förderprogrammen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.

(17) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für Maßnahmen der Verwaltungsdigitalisierung umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.

Art. 6a
Vergleichbare Stellen

(1) Folgende Stellen gelten bei der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften als vergleichbar:

Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15Ü -
A 15 E 15 -
A 14 E 14 S 18
A 13 E 13, E 13Ü -
A 12 E 12 S 17
A 11 E 11 S 16, S 15
A 10 E 10 S 14 - S 8b
A 9 E 9 S 8a, S 7
A 8 E 8 S 4
A 7 E 7, E 6 S 3
A 6 E 5, E 4 -
A 5 E 3 S 2
A 4 - -
A 3 E 2Ü, E 2, E 1 -

(2) Abs. 1 hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.

Art. 6b

(nicht besetzt)

Art. 6c
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2024 und 2025 sind jeweils 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen. 3Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. 4Soweit Stellen, die nicht der Stellenbindung unterliegen, umgesetzt werden, sind auch die entsprechenden Personalmittel umzusetzen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kapitel 13 02 Titel 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um; entsprechende Personalmittel können umgesetzt werden. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kapitel 13 02 Titel 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

Art. 6d
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.

(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienstanteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; Gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.

Art. 6e

(nicht besetzt)

Art. 6f
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen und der Straßenmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
02 1
03 164
04 80
05 5
06 69
07 2
08 44
09 26
10 19
12 67
15 23
Summe 500

2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) Art. 6c bleibt unberührt.

Art. 6g
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.

Art. 6h

(nicht besetzt)

Art. 6i

(nicht besetzt)

Art. 6j

(nicht besetzt)

Art. 6k

(nicht besetzt)

Art. 6l
Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen

1Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. 2Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.

Art. 7
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2024 und 2025 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

Art. 8
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

4.Art. 8 Abs. 6, 8 und 16 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,

5.Art. 8 Abs. 6 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 11 sowie 13 bis 16 des Haushaltsgesetzes 2019/2020,

6.Art. 8 Abs. 6, 7, 11, 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021,

7.Art. 8 Abs. 5, 7 und Abs. 10 mit Ausnahme des Projekts „Werdenfels 2026+“ sowie Abs. 16 des Haushaltsgesetzes 2022 und

8.Art. 8 Abs. 5, Abs. 7 mit Ausnahme des Projekts „Unterfranken-Netze“ sowie Abs. 8 und 11 des Haushaltsgesetzes 2023.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe jeweils einer oder mehrerer Garantien im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

1.für das Projekt „Regionalverkehr Lech-Allgäu“ bis zu einem Betrag von insgesamt 800 000 000 €,

2.für das Projekt „Isar-Noris-Altmühl“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 400 000 000 €,

3.für das Projekt „Neigetechnik Bayern“ bis zu einem Betrag von insgesamt 3 800 000 000 €,

4.für das Projekt „Rosenheimer Kreuz“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 050 000 000 €,

5.für das Projekt „S-Bahn-Nürnberg 2031+“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 000 000 €,

6.für das Projekt „Regionalverkehr Mainfranken Los 1 + Los 2“ bis zu einem Betrag von insgesamt 1 600 000 000 €

anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantien darf jeweils maximal 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahrs verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen (Wiedereinsatzgarantie).

(6) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung der staatseigenen Grundstücke Flurstück-Nrn. 1863 und 1866 jeweils der Gemarkung Garching bei München entstehenden staatseigenen Flächen von rund 7 300 m² sowie nach Abschluss des Umlegungsverfahrens unter Einbringung des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 1993 der Gemarkung Feldmoching entstehenden staatseigenen Flächen von rund 3 000 m² jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.

(7) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung in Ergänzung zu der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 2021 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 394/82 mit rund 530 m² und an einer noch zu vermessenden Teilfläche mit etwa 33 m² des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 393 jeweils der Gemarkung Schwabing ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.

(8) 1Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und den Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich zu gestatten, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind. 2Nicht dazu zählen Installations-, Betriebs- und Wartungskosten für die Sirenenanlagen.

(9) Der Landtag wird ermächtigt, mit dem in einem Vergabeverfahren noch zu ermittelnden wirtschaftlichsten Betreiber einen Managementvertrag über den Betrieb der Landtagsgastronomie abzuschließen und sich in diesem Rahmen zu verpflichten, dem Betreiber durch den Betrieb der Landtagsgastronomie veranlasste etwaige Verluste von bis zu 250 000 € jährlich auszugleichen.

(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den im Rahmen der Umsetzung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes bereitgestellten Komplementärfinanzierungsanteil in Höhe von bis zu 450 000 000 € unabhängig von den grundsätzlich gemäß Art. 21 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern zu beachtenden Vorgaben auch im Vorgriff auf künftige nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zuwendungsfähige Kosten einsetzen zu können.

(11) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Pflegeausbildungsfonds Bayern Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses des Ausgleichsfonds gemäß den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes bis zu einer Höhe von 40 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(12) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit einer Quarantäneeinrichtung eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 2 000 000 € jährlich zu übernehmen.

(13) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, auf Entschädigungszahlungen des Studierendenwerks Würzburg in Höhe von bis zu 150 000 € für die teilweise Nutzung des staatseigenen Grundstücks Flurstücks-Nr. 3066/96 der Gemarkung Würzburg für Hausanschlussleitungen, Abstandsflächen, Baustelleneinrichtung sowie für Umgriffsflächen zu verzichten.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Verbesserung der Liquidität im Grundstock K Anteile der E.ON SE zu veräußern.

(15) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

1.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen ju­ristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise einschließlich Landratsämter und Bezirke) sowie Verwaltungsgemeinschaften ist die Nutzung der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen,

2.natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals, der Bayern­App sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten und

3.Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung von Leistungen der digitalen Innovationslabore, des Digital.Campus für digitale Qualifizierungsmaßnahmen, der BayernApp, einer Plattform zum Austausch von Online-Diensten sowie zentraler Online-Dienste, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes erstellt werden, ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(16) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein auf die Dauer von 80 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 610, 610/1, 610/2 und 610/3 der Gemarkung Feucht zu rund 6 400 m² einzuräumen.

Art. 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 334), durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 431) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 15 wird folgender Teil 16 eingefügt:

„Teil 16

Einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale für Kommunen

Art. 118

Integrationspauschale

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.

(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen

1.Integration,

2.Asyl und

3.Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden

zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.“

2.Der bisherige Teil 16 wird Teil 17.

3.Der bisherige Art. 118 wird Art. 119 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 treten

1.Art. 118 und

2.die Anlage

außer Kraft.“

4.Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage

(zu Art. 118 Abs. 1 Satz 1)

Auszahlungsbeträge an kreisfreie Städte und Landkreise

Nr. Regierungsbezirk / Kreisfreie Stadt / Landkreis Auszahlungsbetrag
1. Regierungsbezirk Oberbayern  
1.1 Kreisfreie Städte  
1.1.1 Ingolstadt 1 702 223,23 €
1.1.2 München 11 429 653,18 €
1.1.3 Rosenheim 592 563,12 €
1.2 Landkreise  
1.2.1 Altötting 1 023 798,14 €
1.2.2 Bad Tölz-Wolfratshausen 1 160 869,27 €
1.2.3 Berchtesgadener Land 954 492,51 €
1.2.4 Dachau 1 136 612,30 €
1.2.5 Ebersberg 1 176 270,52 €
1.2.6 Eichstätt 1 276 763,68 €
1.2.7 Erding 1 054 985,67 €
1.2.8 Freising 1 625 216,98 €
1.2.9 Fürstenfeldbruck 2 045 671,13 €
1.2.10 Garmisch-Partenkirchen 1 043 819,77 €
1.2.11 Landsberg am Lech 1 067 691,71 €
1.2.12 Miesbach 839 368,16 €
1.2.13 Mühldorf a.Inn 1 100 804,39 €
1.2.14 München 2 913 531,60 €
1.2.15 Neuburg-Schrobenhausen 921 379,82 €
1.2.16 Pfaffenhofen a.d.Ilm 1 224 399,43 €
1.2.17 Rosenheim 1 836 599,15 €
1.2.18 Starnberg 1 252 506,71 €
1.2.19 Traunstein 1 490 841,07 €
1.2.20 Weilheim-Schongau 1 178 580,71 €
2. Regierungsbezirk Niederbayern  
2.1 Kreisfreie Städte  
2.1.1 Landshut 969 893,76 €
2.1.2 Passau 690 746,09 €
2.1.3 Straubing 499 770,59 €
2.2 Landkreise  
2.2.1 Deggendorf 1 194 752,02 €
2.2.2 Dingolfing-Landau 778 148,19 €
2.2.3 Freyung-Grafenau 692 671,25 €
2.2.4 Kelheim 948 717,04 €
2.2.5 Landshut 994 920,80 €
2.2.6 Passau 1 690 287,27 €
2.2.7 Regen 635 301,59 €
2.2.8 Rottal-Inn 1 048 825,17 €
2.2.9 Straubing-Bogen 603 729,03 €
3. Regierungsbezirk Oberpfalz  
3.1 Kreisfreie Städte  
3.1.1 Amberg 539 813,84 €
3.1.2 Regensburg 2 346 380,55 €
3.1.3 Weiden i.d.OPf. 636 456,69 €
3.2 Landkreise  
3.2.1 Amberg-Sulzbach 940 631,39 €
3.2.2 Cham 1 106 194,83 €
3.2.3 Neumarkt i.d.OPf. 1 143 542,87 €
3.2.4 Neustadt a.d.Waldnaab 849 764,01 €
3.2.5 Regensburg 1 705 688,52 €
3.2.6 Schwandorf 1 467 354,16 €
3.2.7 Tirschenreuth 729 249,22 €
4. Regierungsbezirk Oberfranken  
4.1 Kreisfreie Städte  
4.1.1 Bamberg 1 723 784,99 €
4.1.2 Bayreuth 836 287,91 €
4.1.3 Coburg 612 969,78 €
4.1.4 Hof 969 123,70 €
4.2 Landkreise  
4.2.1 Bamberg 1 136 612,30 €
4.2.2 Bayreuth 698 446,72 €
4.2.3 Coburg 648 007,62 €
4.2.4 Forchheim 1 066 536,61 €
4.2.5 Hof 893 657,57 €
4.2.6 Kronach 524 027,56 €
4.2.7 Kulmbach 679 965,22 €
4.2.8 Lichtenfels 714 233,00 €
4.2.9 Wunsiedel i.Fichtelgebirge 773 527,82 €
5. Regierungsbezirk Mittelfranken  
5.1 Kreisfreie Städte  
5.1.1 Ansbach 565 610,93 €
5.1.2 Erlangen 1 109 275,08 €
5.1.3 Fürth 1 279 843,93 €
5.1.4 Nürnberg 6 804 657,59 €
5.1.5 Schwabach 383 876,17 €
5.2 Landkreise  
5.2.1 Ansbach 1 358 775,34 €
5.2.2 Erlangen-Höchstadt 951 027,23 €
5.2.3 Fürth 741 185,19 €
5.2.4 Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 775 067,94 €
5.2.5 Nürnberger Land 1 282 539,15 €
5.2.6 Roth 957 187,73 €
5.2.7 Weißenburg-Gunzenhausen 879 026,38 €
6. Regierungsbezirk Unterfranken  
6.1 Kreisfreie Städte  
6.1.1 Aschaffenburg 957 572,76 €
6.1.2 Schweinfurt 717 313,25 €
6.1.3 Würzburg 1 289 854,75 €
6.2 Landkreise  
6.2.1 Aschaffenburg 1 293 705,06 €
6.2.2 Bad Kissingen 882 876,70 €
6.2.3 Haßberge 699 986,84 €
6.2.4 Kitzingen 785 848,82 €
6.2.5 Main-Spessart 1 058 450,96 €
6.2.6 Miltenberg 1 145 468,02 €
6.2.7 Rhön-Grabfeld 703 837,16 €
6.2.8 Schweinfurt 1 100 419,36 €
6.2.9 Würzburg 1 254 046,84 €
7. Regierungsbezirk Schwaben  
7.1 Kreisfreie Städte  
7.1.1 Augsburg 3 394 820,69 €
7.1.2 Kaufbeuren 457 417,15 €
7.1.3 Kempten (Allgäu) 684 970,63 €
7.1.4 Memmingen 516 326,93 €
7.2 Landkreise  
7.2.1 Aichach-Friedberg 1 207 843,09 €
7.2.2 Augsburg 2 060 302,31 €
7.2.3 Dillingen a.d.Donau 952 567,36 €
7.2.4 Donau-Ries 1 241 725,84 €
7.2.5 Günzburg 1 139 692,55 €
7.2.6 Lindau (Bodensee) 776 223,04 €
7.2.7 Neu-Ulm 1 566 307,20 €
7.2.8 Oberallgäu 1 153 553,68 €
7.2.9 Ostallgäu 1 146 238,08 €
7.2.10 Unterallgäu 1 185 896,30 €“.

Art. 10
Änderung des Bayerischen Digitalgesetzes

Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das durch Art. 57b des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 52 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „eKom.Unit Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

b)In Abs. 1 werden die Wörter „eKom.Unit Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt und die Wörter „(eKom Bayern)“ werden gestrichen.

c)In Abs. 2 werden die Wörter „eKom Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

2.Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „eKom Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 und 2 werden die Wörter „eKom Bayern“ jeweils durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

bb)In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „bayerische“ gestrichen.

c)In Abs. 2 werden die Wörter „eKom Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „eKom Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Art. 55a bleibt unberührt.“

e)In den Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter „eKom Bayern“ jeweils durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

3.In der Überschrift des Art. 54 sowie in Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 6, Abs. 6 Satzteil vor Nr. 1, Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 7, in der Überschrift des Art. 55 sowie in Art. 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eKom Bayern“ jeweils durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

4.Nach Art. 55 wird folgender Art. 55a eingefügt:

„Art. 55a

Gemeinsam finanzierte Dienste

(1) 1Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden finanzieren gemeinsam technische Lösungen zur Verwaltungsdigitalisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes (gemeinsam finanzierte Dienste). 2Die gemeinsame Finanzierung kann sich auf einen Teil der Kosten beschränken. 3Die Finanzierung anderer gemeinsamer Vorhaben bleibt unberührt.

(2) 1Der Freistaat Bayern trägt nach Maßgabe des Staatshaushalts folgende Kosten gemeinsam finanzierter Dienste:

1.die Hälfte der dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Anschaffungs-, Herstellungs-, Weiterentwicklungs- sowie Betriebs-, Wartungs- und Pflege­kosten und

2.die dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Kosten der technischen Implementierung bis zur erstmaligen Aufnahme des Regelbetriebs.

2Im Übrigen tragen die Gemeindeverbände und Gemeinden die Kosten gemeinsam finanzierter Dienste als kommunalen Finanzierungsanteil über Umlagen getrennt nach

1.Bezirken,

2.Landkreisen,

3.kreisfreien Städten und

4.kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

3Dabei erfolgt eine Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils zwischen den vier Gruppen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend dem finanziellen Anteil der zu ihrer Nutzung bestimmten gemeinsam finanzierten Dienste.“

5.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung

1.gemeinsam finanzierte Dienste zu bestimmen

a)für die Bezirke im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag,

b)für die Landkreise im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag,

c)für die kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag,

d)für die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bayerischen Gemeindetag,

2.die Zuständigkeit und Einzelheiten zur Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils hinsichtlich gemeinsam finanzierter Dienste sowie der Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils auf die jeweiligen Gemeindeverbände und Gemeinden festzulegen.“

b)In Abs. 9 werden die Wörter „eKom Bayern“ durch das Wort „BayKommun“ ersetzt.

Art. 11
Änderung des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes

Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Kredite“ die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Sämtliche Schulden, die auf Grundlage der Kreditermächtigung in den Abs. 1 und 2 aufgenommen wurden, werden bis zur Auflösung des Fonds gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 getilgt. 2Für die Tilgung leistet der Freistaat Bayern aus dem Staatshaushalt Zuweisungen an den Fonds.“

2.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

3.Nach Art. 12 wird folgender Art. 12a eingefügt:

„Art. 12a

Auflösung des Fonds

(1) 1Mit Ablauf des 31. Juli 2024 wird der Fonds aufgelöst. 2Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds mit allen Rechten und Pflichten gehen zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf den Freistaat Bayern über.

(2) 1Der Freistaat Bayern führt die Stabilisierungs­maßnahmen des Fonds bis zu ihrer Beendigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. 2Er kann sich unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 auch nach der Auflösung des Fonds an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen. 3Über Beteiligungen gemäß Satz 2 entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(3) Für die parlamentarische Begleitung und Kontrolle der Unterstützungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Satz 1 gilt Art. 12 Abs. 5.“

4.Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

„Art. 14a

Übergang der Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur

(1) Die Aufgaben, die der Bayerischen Finanz­agentur aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wahrgenommen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Bayerische Finanzagentur eine Erstattung von Kosten an den Fonds verlangen oder erheben kann, tritt ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 der Freistaat Bayern an die Stelle des Fonds.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann nach Maßgabe des Bundesrechts die Bayerische Finanzagentur auflösen oder auf andere Art ihr Erlöschen herbeiführen.“

Art. 12
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In den Besoldungsgruppen B 6, B 7 und B 8 wird jeweils die Zeile „Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffent­lichen Rechts –)“ durch die Zeile „Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Geschäftsführendes Präsi­dial­mitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag – Körperschaften des öffentlichen Rechts –)“ ersetzt.

2.In der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe B 9 werden die Wörter „und in der Staatskanzlei“ gestrichen.

3.In der Besoldungsgruppe B 7 kw wird die Zeile „Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin – als Direktor oder Direktorin des Senatsamts –“ gestrichen.

Art. 13
Folgeänderungen

(1) In Art. 18 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (HG 2019/2020) vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266, BayRS 630-2-22-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2043“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

(2) In Art. 14 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2021 (HG 2021) vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-23-F) wird die Angabe „31. Dezember 2044“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

(3) In Art. 13 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 2022 (HG 2022) vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) wird die Angabe „31. Dezember 2045“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Art. 14
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(3) Art. 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2045 außer Kraft.

München, den 21. Juni 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Anlagen