Fundstelle GVBl. 2024 S. 12

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Verordnung

2038-3-2-12-I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-2-12-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

vom 2. Januar 2024

Auf Grund des Art. 22, des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und des Art. 68 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalaus­schusses:

§ 1
Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. Novem­ber 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 106 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die obersten Dienstbehörden können die in dieser Verordnung festgelegten schriftlichen Prüfungsabschnitte nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch in digitaler Form durchführen.“

3.In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „38“ durch die An­gabe „54“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

cc)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „ , sowie“ ersetzt.

dd)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.über die Anerkennung von Einstellungsprüfungen (§ 17 Abs. 6) und Rettungssanitäterprüfungen (§ 19 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden.“

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Prüfungsaufgaben“ die Wörter „für die Qualifikationsprüfungen für die zweite und dritte Qualifikationsebene“ eingefügt.

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „bei der Einstellungsprüfung“ gestrichen und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Eines der Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission soll von einem anderen Standort kommen.“

cc)In Satz 4 werden die Wörter „sollen zwei Mitglieder Beamte oder Beamtinnen“ durch die Wörter „soll ein Mitglied Beamter oder Beamtin“ und die Wörter „die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben“ durch die Wörter „der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat“ ersetzt.

dd)In Satz 5 wird das Wort „ab“ gestrichen.

ee)In Satz 6 werden die Wörter „mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens zwei müssen in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein“ durch die Wörter „in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich absolviert haben“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

6.In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung“ durch die Wörter „spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses“ ersetzt.

7.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „der Körpergröße“ durch die Wörter „Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

3Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Eignungsuntersuchung mindestens nach den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der am 1. August 2022 geltenden Fassung (DGUV, Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Auflage 2022, Gentner Verlag, Stuttgart) nachzuweisen;“.

8.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch das Wort „Mittelschulabschluss“ ersetzt.

bbb)Der Nr. 2 wird das Wort „und“ angefügt.

ccc)Nr. 3 wird aufgehoben.

ddd)Nr. 4 wird Nr. 3.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann auch eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 die zweijährige Ausbildung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“ absolviert und die Abschlussprüfung nach § 47 erfolgreich abgeschlossen hat.‘

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.einen Diplom- oder Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,“.

bbb)In Nr. 2 wird das Wort „danach“ gestrichen.

ccc)In Nr. 3 werden die Wörter „das Grundlagenmodul der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auf die Zeit nach Satz 1 Nr. 2 können

1.bis zu einer Dauer von sechs Monaten eine berufliche Tätigkeit, die nach dem Abschluss im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ausgeübt wurde und dem Ziel der Ausbildung dient oder

2.bis zu einer Dauer von neun Monaten bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und Gruppenführerlehrgang

angerechnet werden.“

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 einen für den feuer­wehrtechnischen Dienst förderlichen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.“

9.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Qualifikation der Beamten und Beamtinnen der Werkfeuerwehr Garching auf die Technische Universität München übertragen.“

b)In Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Feuerwehrschule“ werden die Wörter „oder einer sonstigen geeigneten Bildungseinrichtung“ eingefügt.

10.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden die Wörter „§§ 16 und 17 der Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „den §§ 10 und 11 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

c)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.die Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von dem oder der Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mehr als 10 % der Ausbildungszeit betragen.“

11.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den praktischen und schriftlichen Prüfungsabschnitten.“

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „besitzen“ die Wörter „ , höhentauglich sind“ eingefügt.

c)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „handwerklich-“ gestrichen.

d)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „180“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

e)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 2 wird aufgehoben.

bbb)Nr. 3 wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:

‚2.bei einer Übung oder Aufgabe des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält oder‘.

ccc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.im sportlichen Prüfungsabschnitt in einer Übung die Mindestanforderungen nicht erfüllt.“

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Einstellungsprüfung“ die Wörter „im Ganzen“ eingefügt.

f)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Eine bereits zuvor für eine feuerwehrdienliche Ausbildung erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die den Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht, kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.“

12.Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

„§ 18

Vorliegen der persönlichen Eignung

1Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. 2Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).“

13.Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt ge­ändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird die Angabe „900“ durch die Angabe „800“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden an­gefügt:

2Der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. 3Eine bereits absolvierte, gleichwertige rettungsdienstliche Ausbildung kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.“

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „ , für Sport und Integration“ eingefügt sowie das Wort „ , Forschung“ und die Wörter „vom 27. September 2012 (AIIMBl S. 627, KWMBl S. 342)“ gestrichen.

14.Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Prüfungsmodule“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gelten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 als zugelassen.“

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

15.Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Grundlagenmodul“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)In Abs. 1 werden die Wörter „Das Grundlagenmodul“ durch die Wörter „Die Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „drei Aufgaben“ durch die Wörter „eine Aufgabe“ ersetzt, nach dem Wort „Innern“ die Wörter „ , für Sport und Integration“ eingefügt und das Wort „ , Forschung“ gestrichen.

bb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „jeweils 60“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Der mündliche Prüfungsabschnitt findet als Einzelprüfung statt. 2Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten.“

e)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „für das Grundlagenmodul“ durch die Wörter „der Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

f)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Das Grundlagenmodul“ durch die Wörter „Die Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

bbb)In Nr. 3 werden die Wörter „Aufgabe oder“, „des schriftlichen oder“ und ‚oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“‘ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „das Grundlagenmodul“ durch die Wörter „die Qualifikationsprüfung“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

16.Die bisherigen §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

17.§ 23 wird § 22 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ durch die An­gabe „LlbG“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird nach den Wörtern „an einem Führungslehrgang mit“ das Wort „mindestens“ eingefügt und die Wörter „als Gruppenführer“ durch die Wörter „in der zweiten Qualifikationsebene“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird nach den Wörtern „fachspezifischen Wahlfortbildung mit“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

bbb)Buchst. b wird aufgehoben.

ccc)Buchst. c wird Buchst. b.

ddd)Buchst. d wird Buchst. c und wie folgt gefasst:

„c)als Disponent in der Integrierten Leitstelle oder“.

eee)Buchst. e wird Buchst. d.

c)In Abs. 5 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „ , für Sport und Integration“ eingefügt sowie das Wort „ , Forschung“ gestrichen.

18.§ 24 wird § 23 und wie folgt gefasst:

„§ 23

Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr und umfasst

1.den Brandoberinspektorenlehrgang mit 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten sowie

2.ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Feuerwehren, wobei mindestens ein Praktikum bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren ist.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können die Anwärter und Anwärterinnen der staatlichen Feuerwehrschulen ein technisch-taktisches Praktikum auch an einer anderen geeigneten Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes absolvieren.

(2) Inhalt und Umfang des Lehrgangs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten sich nach Stoffplan C der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.“

19.§ 25 wird § 24.

20.§ 26 wird § 25 und Abs. 4 Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:

2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 3Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält.‘

21.§ 27 wird § 26 und wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „jeweils eine Aufgabe“ durch die Wörter „zwei Auf­gaben“ ersetzt.

bb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „180“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

b)In Abs. 5 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

22.§ 28 wird § 27.

23.§ 29 wird § 28 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Auf die Ausbildungszeit nach Satz 1 können bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und den Gruppenführerlehrgang angerechnet werden.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“ werden durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

24.§ 30 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wörter „unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ eingefügt.

bbb)Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„dabei sind die dienstliche Beurteilung und die Rangliste (§ 32 Abs. 2 Satz 1) zu berücksichtigen.“

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Berufsfeuerwehren“ durch das Wort „Feuerwehren“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Besoldungsgruppe A 11“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-UK) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte“ ersetzt.

cc)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

25.§ 31 wird § 30 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

c)Abs. 5 wird aufgehoben.

d)Abs. 6 wird Abs. 5.

26.§ 32 wird § 31 und wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „drei Aufgaben“ durch die Wörter „eine Aufgabe“ und die Angabe „jeweils 60“ durch die Angabe „120“ ersetzt.

b)In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

27.§ 33 wird § 32 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Punktzahl“ ersetzt und die Wörter „ , die aus den Einzelnoten als arithmetisches Mittel gebildet wird“ werden gestrichen.

bb)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Je Abschnitt können 100 Punkte erzielt werden. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn je Abschnitt mindestens 25 Punkte erzielt wurden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Grund der Gesamtnote“ durch die Wörter „Grundlage der erzielten Gesamtpunktzahl“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Gesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Einzelnoten, die Gesamtnote“ durch die Wörter „Punktzahl je Abschnitt, die Gesamtpunktzahl“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Einzelnoten“ durch die Wörter „Punktzahl je Abschnitt“ und das Wort „Gesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.

28.Die §§ 34 bis 37 werden die §§ 33 bis 36.

29.§ 38 wird § 37 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3§ 23 Abs. 1 Satz 2 sowie § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.“

30.§ 39 wird § 38 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

31.§ 40 wird § 39 und wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „34“ ersetzt.

32.§ 41 wird § 40 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert 45 Minuten.“

33.Nach § 40 wird folgender Teil 6 eingefügt:

‚Teil 6

Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 41

Ziel der Ausbildung

1Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen. 2Die Ausbildung besteht aus einem berufsfachschulischen und einem berufspraktischen Teil. 3Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.

§ 42

Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre. 2§ 15 gilt entsprechend.

§ 43

Rechtsstellung

Die Bewerber und Bewerberinnen werden als Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst in einem öffentlich-recht­lichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.

§ 44

Schwerpunkt, Dienstbezeichnung

1Die Ausbildung erfolgt entweder im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“. 2Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger/in im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Handwerk und Technik“ oder dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Leitstellen“.

Abschnitt 2

Einstellung

§ 45

Einstellungsvoraussetzungen

1Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ kann eingestellt werden, wer

1.die allgemeinen Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllt,

2.mindestens den qualifizierenden Mittelschulabschluss nachweist,

3.die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat und

4.mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ kann eingestellt werden, wer neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3

1.den mittleren Schulabschluss nachweist und

2.mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.

§ 46

Auswahlverfahren

Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einstellungsprüfung.

Abschnitt 3

Abschluss der Ausbildung

§ 47

Abschlussprüfung

1Am Ende der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung abzulegen. 2Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.‘

34.Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

35.Der bisherige § 42 wird § 48 und wie folgt gefasst:

„§ 48

Übergangsbestimmungen

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die mit dem Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2024 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 gelten für Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grundlage des bisherigen Rechts nicht mehr möglich ist. 2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann im Fall des Satzes 1 nur nach erfolgreichem Ablegen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung wiederholt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor dem 1. Januar 2024 begonnener Vorbereitungsdienst nach § 15 verlängert wird und eine Ausbildung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung nicht mehr durchgeführt wird.

(3) § 29 Abs. 4 Satz 1 in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Landesfeuerwehrschulen, die die Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 vor dem 1. Februar 2024 begonnen oder bereits abgeschlossen haben.“

36.Der bisherige § 43 wird § 49.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „47“ durch die Angabe „48“ ersetzt.

2.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „ab“ gestrichen und die Wörter „bis zur Besoldungsgruppe A 10“ durch die Wörter „im jeweiligen Aufgabenbereich“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Im Einsatzdienst kann nur die Einsatzdienstqualifikation übernommen werden, deren Voraussetzungen nachgewiesen sind.“

c)Satz 3 wird aufgehoben.

3.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Umfang der modularen Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung (§ 34 Abs. 1) festgelegt. 2Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll einen Umfang von mindestens 60 Tagen umfassen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Nach Abschluss der Maßnahmen nach Abs. 1 ist eine Prüfung abzulegen, deren nähere Ausgestaltung in dem nach § 34 Abs. 1 zu erstellenden Konzept festzulegen ist.“

bb)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)Satz 4 wird Satz 2.

c)Abs. 4 wird aufgehoben.

4.Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:

„§ 37

Beförderungsämter

1Nach erfolgreich absolvierter modularer Qualifizierung sind zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 jeweils mindestens 20 zusätzliche fachspezifische Fortbildungstage zu absolvieren. 2Die Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt und schließen mit einer Teilnahmebescheinigung ab.“

5.Der bisherige § 37 wird § 38 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ein Amt der Besoldungsgruppe A 10“ durch die Wörter „Ämter ab der dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

6.Der bisherige § 38 wird § 39.

7.Der bisherige § 39 wird § 40 und in Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „39“ ersetzt.

8.Die bisherigen §§ 40 bis 47 werden die §§ 41 bis 48.

9.Der bisherige § 48 wird § 49 und folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Für Beamte und Beamtinnen, die mit der modularen Qualifizierung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. 2Abweichend von Satz 1 kann für Beamte und Beamtinnen, die die modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamten und Beamtinnen bei Fortführung der modularen Qualifizierung zwischen dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 und dem am 1. Januar 2025 geltenden System der modularen Qualifizierung wählen können. 3Soll die modulare Qualifizierung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung fortgeführt werden, so kann in den Konzepten bestimmt werden, in welchem Umfang bereits nach bisherigem Recht durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen angerechnet werden können.“

10.Der bisherige § 49 wird § 50.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 2. Januar 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister