Fundstelle GVBl. 2024 S. 151

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Gesetz

2033-1-1-F, 2030-1-4-F, 2030-1-3-F

2030-1-4-F, 2033-1-1-F, 2030-1-3-F

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

vom 21. Juni 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Soweit nach Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens aufgrund bestehender Erfahrungen konkret absehbar wird, dass sich voraussichtlich nicht alle verfügbaren Plätze im Vorbereitungsdienst besetzen lassen werden, kann die zuständige Einstellungsbehörde anstelle einer Einstellungsprüfung ein Zweite-Chance-Verfahren gemäß Abs. 10 durchführen.“

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

bb)In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Abs. 7 und 8“ ersetzt.

c)Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Dabei kann das Erreichen von ausreichenden Mindestnoten als Einstellungsvoraussetzung vorgesehen werden.“

bb)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

d)Folgender Abs. 10 wird angefügt:

‚(10) 1Die im Rahmen des Zweite-Chance-Verfahrens zur Verfügung stehenden Plätze sind auszuschreiben. 2Gehen mehr Bewerbungen ein, als freie Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Reihung nach Schulnoten. 3Dabei kann das Erreichen von ausreichenden Mindestnoten als Einstellungsvoraussetzung vorgesehen werden. 4Bewerbungen, die im besonderen Auswahlverfahren nur eine errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. 5Die Staatsministerien werden ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln.‘

2.In Art. 38 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „weitere“ ge­strichen.

3.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang“ durch die Wörter „in einem für die jeweilige Fachlaufbahn und den vorgesehenen Verwendungsbereich fachlich geeigneten Studiengang“ ersetzt.

b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts“ durch die Wörter „ , der Fachlaufbahn und dem beabsichtigten Verwendungsbereich“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „des angestrebten fachlichen Schwerpunkts“ durch die Wörter „des Verwendungsbereichs in der angestrebten Fachlaufbahn“ ersetzt.

4.Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

b)In Satz 2 werden die Wörter „ , den fachlichen Schwerpunkt“ gestrichen.

5.Art. 58 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird aufgehoben.

b)Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschriften weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen.“

c)Satz 3 wird Satz 2.

6.Anlage 1 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

In Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) und durch § 3 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „525 €“ durch die Angabe „630 €“ ersetzt.

§ 3
Änderung des HföD-Gesetzes

Das HföD-Gesetz (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 10 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „das Staatsministerium bestellt und durch“ eingefügt.

2.Art. 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Zum ständigen Vertreter des Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter oder Leiter der Zentralverwaltung angehört.“

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Der ständige Vertreter nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Leiter der Zentralverwaltung wahr.“

3.Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentral­verwaltung;“.

4.Vor Art. 23 wird folgender Art. 22 eingefügt:

„Art. 22

Übergangsvorschrift

1Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn die Bestellung auf Grund einer Besetzungsentscheidung erfolgt, die nach dem 1. Juli 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 getroffen worden ist. 2Ab 1. Januar 2031 soll der Präsident zur Übernahme von Aufgaben als Leiter der Zentralverwaltung oder als Fachbereichsleiter nach Art. 6 Abs. 4 verpflichtet werden.“

5.In der Überschrift des Art. 25 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

München, den 21. Juni 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder