Fundstelle GVBl. 2024 S. 153

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F

605-1-F, 605-10-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2024)

vom 21. Juni 2024

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.den kreisfreien Gemeinden eine ergänzende Zuweisung zu ihren staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis in Höhe von 2 € je Einwohner und Haushaltsjahr,“.

b)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

2.In Art. 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“ durch die Angabe „3 Prozent“ ersetzt.

3.In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „58 250 000 €“ durch die Angabe „43 250 000 €“ ersetzt.

4.Art. 13e wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „150 000 000 €“ durch die Angabe „165 000 000 €“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils“ durch die Wörter „Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit können“ ersetzt.

c)Satz 4 wird aufgehoben.

5.In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 wird die Angabe „Art. 88 Abs. 4 AGSG“ durch die Wörter „Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze“ ersetzt.

6.Art. 18 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 4 werden aufgehoben.

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanz­ausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 5 Abs. 1 werden die Wörter , „Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern“ der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden‘ durch die Wörter ,Statistik „Arbeitslose – Kreise und Gemeinden (Monats- und Jahreszahlen)“ ‘ ersetzt.

2.§ 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

‚(3) Datenquelle ist für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis zum Berichtsjahr 2022 die Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2023 die Veröffentlichung „Statistischer Bericht – Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts – 1. - 4. Vierteljahr“ des Statistischen Bundesamts, für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 5 und 6 bis zum Berichtsjahr 2021 die Fachserie 14, Reihe 5 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2022 die Veröffentlichung „Statistischer Bericht – Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts“ des Statistischen Bundesamts und für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 8 der Haushaltsplan des Freistaates Bayern.‘

3.In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.

§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

§ 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach der Angabe „12,“ die Angabe „13a, 13b,“ eingefügt.

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 gilt auch für Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG, die als Zuschläge zu den Leistungen nach Art. 13a und 13b BayFAG bewilligt werden.“

c)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2.In Abs. 2 wird die Angabe „ , 13a und 13b Abs. 1“ gestrichen.

3.Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 21. Juni 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder