2038-3-1-8-V
Verordnung zur Änderung der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
vom 27. Mai 2024
Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) vom 28. September 2018 (GVBl. S. 755, BayRS 2038-3-1-8-V), die durch § 1 Abs. 103 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder eine geeignete Meister- oder Meisterinnenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung erfolgreich absolviert hat,“ ersetzt.
b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Geeignetheit des Abschlusses oder eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.“
3.§ 32a wird aufgehoben.
4.§ 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
München, den 27. Mai 2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister