Fundstelle GVBl. 2024 S. 157

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Verordnung

2038-3-7-1-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-7-1-L

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

vom 4. Juni 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst (FachV-Lw) vom 27. November 2019 (GVBl. S. 705, BayRS 2038-3-7-1-L) wird wie folgt geändert:

1.§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „von etwa 15 Minuten“ gestrichen.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Fachrecht und Förderrecht besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. 3Die Prüfung dauert 15 Minuten.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2.§ 22 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. 2In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Gesprächsführung und Beratungsmethodik besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. 3Die Prüfung dauert 60 Minuten. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 24 Stunden.“

3.§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

1Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. 2In der Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Zielvereinbarung, Planung, Organisation und Controlling besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können.“

4.Die Überschrift des Teils 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Schlussbestimmungen“.

5.§ 49 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „01.“ wird durch die Angabe „1.“ ersetzt.

c)Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

München, den 4. Juni 2024

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin