Fundstelle GVBl. 2024 S. 159

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Verordnung

2023-4-I, 2038-3-2-12-I

2023-4-I, 2038-3-2-12-I

Verordnung zur Änderung der Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung und der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

vom 10. Juni 2024

Auf Grund

  • des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist,
  • der Art. 22 Abs. 7 Satz 4, 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 68 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung

§ 2 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung (RPrGV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-4-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2018 (GVBl. S. 736) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 wird die Angabe „475 €“ durch die Angabe „541 €“ und die Angabe „387 €“ durch die Angabe „409 €“ ersetzt.

2.In Satz 2 wird die Angabe „59 €“ durch die Angabe „68 €“ und die Angabe „48 €“ durch die Angabe „51 €“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 2024 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

2.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die An­gabe „§ 37“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „§ 37“ durch die An­gabe „§ 36“ ersetzt.

3.§ 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 34“ durch die An­gabe „§ 33“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „§ 38“ durch die An­gabe „§ 37“ ersetzt.

c)In Satz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

München, den 10. Juni 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister