2124-2-G, 2120-2-G
Gesetz zur Änderung des Pflegendenvereinigungsgesetzes und des Landesgesundheitsratsgesetzes
vom 8. Juli 2024
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Pflegendenvereinigungsgesetzes
Das Pflegendenvereinigungsgesetz (PfleVG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 40 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bayerisches Gesetz über die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Angehörigen der Pflegeberufe (Bayerisches Pflegendengesetz – BayPfleG)“.
2.Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 1
Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern“.
3.Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Mitglieder können Angehörige der Pflegeberufe werden, die in Bayern den pflegerischen Beruf ausüben oder, ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben.“
b)Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes haben (Pflegefachpersonen),“.
bb)Nr. 2 wird aufgehoben.
cc)Nr. 3 wird Nr. 2.
4.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2.die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fort- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln,
3.sich bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Evaluation von Qualitätsrichtlinien für die Pflege unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu beteiligen,“.
bb)Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.einen Entwurf einer Berufs- und Weiterbildungsordnung unter Beteiligung des Fachbeirats nach Art. 25 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu erstellen,“.
b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zu nutzen und“ gestrichen.
5.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Delegierten werden von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 durch geheime Abstimmung gewählt.“
bb)In Satz 5 wird das Wort „entsendeten“ gestrichen.
b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) 1Die Wahlen der Delegierten und des Vorstands können auch in elektronischer Form durchgeführt werden. 2Der Vorstand entscheidet, ob die Wahl in elektronischer Form durchgeführt werden soll. 3Näheres zum Verfahren regelt die Hauptsatzung nach Art. 5.“
6.Art. 4 wird wie folgt gefasst:
„Art. 4
Kommission
(1) 1Das Staatsministerium kann eine Kommission einberufen, die aus einer oder einem Vorsitzenden und 13 Mitgliedern besteht. 2Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Vorstand der Vereinigung der Pflegenden in Bayern benannt. 3Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Bayerischen Landespflegerat benannt. 4Drei Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Landes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft in Bayern benannt. 5Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Benehmen mit den Mitgliedern nach den Sätzen 2 bis 4. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums kann zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. 7Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. 8Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. 9Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 10Ein anderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat. 11Eine erneute Bestellung ist zulässig. 12Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.
(2) 1Aufgabe der Kommission ist es, den Prozess der Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern beratend zu begleiten und diesen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. 2Die Kommission kann Empfehlungen zur Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern erarbeiten und diese dem Staatsministerium vorlegen.“
7.Art. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden die Wörter „und der Verbände“ gestrichen.
b)Nr. 3 wird aufgehoben.
c)Die Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 3 bis 5.
8.Art. 7a wird aufgehoben.
9.Vor Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
10.Vor Art. 8 wird folgender Art. 8 eingefügt:
„Art. 8
Übergangsvorschrift
(1) Ist die letzte Wahl der Delegiertenversammlung vor dem 16. Juli 2024 erfolgt, so ist für den Zeitraum ab 17. Juli 2026 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode eine neue Delegiertenversammlung zu wählen.
(2) Wird nach Abs. 1 eine neue Delegiertenversammlung gewählt, so wählt diese abweichend von Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 für den verbleibenden Teil der Amtsperiode des Vorstands einen neuen Vorstand.“
11.Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Weitere Änderung des Pflegendenvereinigungsgesetzes
Nach Art. 6 des Pflegendenvereinigungsgesetzes (PfleVG) vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78, BayRS 2124-2-G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Berufsausübung von Pflegefachpersonen
Art. 7
Anzeigepflicht; Berufsregister
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern errichtet ein Berufsregister für Pflegefachpersonen. 2Pflegefachpersonen müssen die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit innerhalb Bayerns sowie jede Änderung der Angaben nach Satz 3 unverzüglich bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern anzeigen. 3Anzugeben sind:
1.Name, Anschrift und Geburtsdatum,
2.Tätigkeit und Versorgungsbereich,
3.Name und Anschrift des Arbeitgebers oder des Sitzes bei selbstständiger Berufsausübung,
4.die konkrete Berufsbezeichnung, gegebenenfalls mit dem akademischen Grad, und
5.etwaige pflegerische Fort- und Weiterbildungsbezeichnungen.
4Bei der Anmeldung ist die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dienen der Förderung und Sicherstellung der Pflegequalität und der pflegerischen Versorgung in Bayern.
(3) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur an andere Behörden übermittelt werden, soweit diese zu den in Abs. 2 genannten Zwecken erforderlich sind.
(4) Anzeigen nach Abs. 1 Satz 2 sind nicht gebührenpflichtig.
(5) Nach der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Abs. 1 sind die erhobenen Daten unverzüglich aus dem Register zu löschen.“
§ 3
Änderung des Landesgesundheitsratsgesetzes
Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesundheitsratsgesetzes (LGRG) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 496, BayRS 2120-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 30 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Nr. 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.Die folgenden Nrn. 24 und 25 werden angefügt:
„24.Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
25.Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns.“
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juni 2025 in Kraft.
München, den 8. Juli 2024
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder