2023-1-I, 2023-3-I
Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik und der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
vom 4. Januar 2024
Auf Grund
- des Art. 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist,
- des Art. 106 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 10 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, und
- des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 10 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik
Die Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 49 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 2 Nr. 5 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie eine Übersicht über die im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen,“ ersetzt.
2.§ 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Haushaltseinnahmereste dürfen nur gebildet werden für Einnahmen
1.nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, soweit der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist, oder
2.aus der Aufnahme von Krediten, soweit der Eingang der Einnahmen während der Gültigkeitsdauer der Kreditermächtigung gesichert ist.“
3.Dem § 88 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Haushaltspläne, die der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 vorgelegt werden, ist § 2 Abs. 2 Nr. 5 in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 2
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Die Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 678, BayRS 2023-3-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie eine Übersicht über die im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen,“ ersetzt.
2.Dem § 99 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Haushaltspläne, die der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 vorgelegt werden, ist § 1 Abs. 3 Nr. 4 in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
München, den 4. Januar 2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister