7803-1-L
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung
vom 13. Juni 2024
Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 114 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „In“ das Wort „begründeten“ eingefügt und die Wörter „dem Staatsministerium“ werden durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
2.§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Studierenden“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
b)In Satz 2 werden die Wörter „Zwei Wahlpflichtmodule sind“ durch die Wörter „Mindestens ein Wahlpflichtmodul ist“ ersetzt.
c)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.“
d)Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.
3.In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungnachweisen“ durch das Wort „Leistungsnachweisen“ ersetzt.
4.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Information über das Notenbild“ gestrichen.
b)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „eine schriftliche Information über das Notenbild“ durch die Wörter „ein Jahreszeugnis“ ersetzt.
5.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dabei werden die Noten der großen Leistungsnachweise je doppelt und die Noten der kleinen Leistungsnachweise je einfach gewichtet und anschließend der Mittelwert daraus gebildet.“
bb)In Satz 5 wird das Wort „Notenstufe“ durch das Wort „Zeugnisnote“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2.
c)In Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitarbeiterführung die“ die Wörter „nach Abs. 1 ermittelte“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und anschließend der Mittelwert daraus gebildet.“ ersetzt.
6.In § 29 Nr. 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und die Wörter „und zusätzlich ein Jahr einschlägige Berufspraxis“ werden gestrichen.
7.§ 30 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Hauswirtschaft“ die Wörter „und im dritten Semester der Abteilung Landwirtschaft“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Spiegelstrich 1 wird Nr. 1 und wie folgt gefasst:
„1.im Pflichtfach Persönliche Bildung und Kommunikation in Form eines Vortrags oder eines vergleichbaren Redebeitrags an einer öffentlichen Veranstaltung oder einer Moderation,“.
bb)Spiegelstrich 2 wird Nr. 2.
8.§ 33 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Vorsitz kann an eine Lehrkraft der vierten Qualifikationsebene der entsprechenden Fachrichtung delegiert werden, insbesondere wenn die Schulleitung oder deren Stellvertretung nicht aus der betreffenden Fachrichtung stammen.“
9.§ 36 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Entwicklungsmöglichkeiten“ durch das Wort „Optimierung“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „ersten Semester“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und mündlich“ werden gestrichen.
10.In § 37 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„2Die Bearbeitung der Wirtschafterarbeit beginnt am letzten Freitag im Oktober des dritten Semesters und endet nach zwölf Wochen.“
11.§ 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden nach dem Wort ‚ „mangelhaft“ ‘ die Wörter ‚oder Note 6 „ungenügend“ ‘ eingefügt und die Wörter „nach Abschluss des Studiengangs“ werden gestrichen.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
12.§ 39 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird aufgehoben.
b)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.
13.§ 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
‚1Die schriftliche Abschlussprüfung der Abteilung Landwirtschaft wird in den Fächern „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“, „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ und „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen. 2In der Abteilung Hauswirtschaft wird die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ gemäß § 42 Abs. 5 BBiG sowie nach Maßgabe der für die Meisterprüfung relevanten Regelungen abgenommen.‘
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14.§ 42 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
15.In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „Hauswirtschaft und Ernährung“ durch die Wörter „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
16.§ 56 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden nach dem Wort ‚ „mangelhaft“ ‘ die Wörter ‚oder Note 6 „ungenügend“ ‘ eingefügt und die Wörter „nach Abschluss der Schule“ werden gestrichen.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort „zur“ wird das Wort „reinen“ eingefügt.
17.§ 58 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie die Note des Praktikumsberichts.“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Berechnung der Gesamtnote gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflicht- und Prüfungsfächer im Abschlusszeugnis.“
18.§ 65 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „ökologischer Landbau,“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ , in die Fachrichtung ökologischer Landbau ohne Praxiszeit.“ ersetzt.
b)In Satz 3 werden nach dem Wort „Gärtnerin“ die Wörter „und für die Aufnahme in die Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in der Abschlussprüfung in einem einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf“ eingefügt.
19.§ 66 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Abweichend von Satz 1 muss im dritten Semester der Fachrichtung ökologischer Landbau sowie im zweisemestrigen Studiengang mit E-learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im zweiten Semester in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis erbracht werden. 3Im Pflichtfach Persönliche Bildung und Kommunikation ist in der Fachrichtung ökologischer Landbau ein großer Leistungsnachweis in Form eines Vortrags oder eines Redebeitrags an einer öffentlichen Veranstaltung oder einer Moderation zu erbringen.“
20.§ 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Semesterarbeit
In den dreisemestrigen Studiengängen ist mit Ausnahme der Fachrichtungen Garten- und Landschaftsbau sowie Gartenbau im fachpraktischen Semester eine Semesterarbeit anzufertigen.“
21.§ 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Pflanzenbau“ die Wörter „nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil Produktions- und Verfahrenstechnik“ eingefügt.
bb)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Tierhaltung“ die Wörter „nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil Produktions- und Verfahrenstechnik“ eingefügt.
cc)In Nr. 3 werden die Wörter ‚nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ zur schriftlichen Meisterarbeit‘ gestrichen.
dd)In Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitarbeiterführung“ die Wörter „nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eingefügt.
b)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Die Wirtschafterarbeit umfasst die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges. 4Die Bearbeitung der Wirtschafterarbeit beginnt am letzten Freitag im Oktober des dritten Semesters und endet nach zwölf Wochen.“
22.In § 72 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , des Arbeitsprojektes und der Wirtschafterarbeit“ durch die Wörter „und das Arbeitsprojekt“ ersetzt.
23.§ 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG besetzten Prüferdelegation“ gestrichen.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die mündlichen Leistungen werden von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG besetzten Prüferdelegation, die schriftlichen Leistungen nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 BBiG abgenommen.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
24.§ 74 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)Spiegelstrich 1 wird Nr. 1.
b)Spiegelstrich 2 wird Nr. 2 und die Wörter „(schriftliche Meisterarbeit)“ werden gestrichen.
c)Die Spiegelstriche 3 und 4 werden die Nrn. 3 und 4.
25.Dem § 75 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
‚3In der Fachrichtung ökologischer Landbau werden die ermittelten Zeugnisnoten im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zum Bestehen des Studiengangs nicht berücksichtigt.‘
26.In § 83 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „das vorsitzende“ durch die Wörter „die Schulleitung in Absprache mit dem vorsitzenden“ ersetzt.
27.§ 95 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Landwirtschaft“ die Wörter „und Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen“ eingefügt.
b)Im Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter „im entsprechenden“ durch die Wörter „in einem einschlägigen oder verwandten“ ersetzt.
28.In § 103 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „das vorsitzende“ durch die Wörter „die Schulleitung in Absprache mit dem vorsitzenden“ ersetzt.
29.Dem § 109 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:
‚4Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ am Ende des ersten Schuljahres im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil oder in der Fallstudie die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf schriftlichen Antrag den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile einmal wiederholen. 5In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. 6Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.‘
30.In § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Landbau“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
31.§ 114 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und § 8 Abs. 7 treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
b)Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) 1Für Studierende, die sich am 1. September 2024 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Bayerische Agrarschulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 33, 38, 47, 56, 103, 109, 110 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5 und 17 bis 23 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden. 3§ 58 ist für Studierende, die sich am 1. September 2024 in ihrem zweiten Schuljahr befunden haben, unmittelbar anzuwenden.“
c)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
32.Die Anlagen 1, 3 bis 5, 13 und 17 bis 23 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
München, den 13. Juni 2024
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 1 (zu § 28 Abs. 2 Satz 3): Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, dreisemestrig
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 3 (zu § 28 Abs. 2 Satz 3): Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, zweisemestrig – Fachschule für Haushalt und Familie –
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 4 (zu § 28 Abs. 2 Satz 3): Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, einsemestrig – Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung –
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 5 (zu § 46 Abs. 2): Stundentafel Fachakademie, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 13 (zu § 64 Abs. 2): Stundentafel Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 17 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 18 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 19 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 20 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Technikerschule für Waldwirtschaft
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 21 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Gartenbau Schwerpunkt Zierpflanzenbau und Baumschule
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 22 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
- Anhang zu § 1 Nr. 32 - Anlage 23 (zu § 94 Abs. 2): Stundentafel Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Weinbau und Oenologie