Fundstelle GVBl. 2024 S. 229

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Verordnung

404-2-J, 315-1-J

404-2-J, 315-1-J

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und zur Aufhebung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten

vom 18. Juni 2024

Auf Grund

  • des § 176 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist,
  • des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, und
  • des Art. 11 Abs. 5 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 94 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV) vom 31. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 768, BayRS 404-2-J) wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 2 wird folgender Teil 3 eingefügt:

‚Teil 3

Vorschriften für die Eintragung von Bergwerkseigentum und Fischereirechten im Grundbuch

Kapitel 1

Allgemeines

§ 6

Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung und Führung des Berggrund­buchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vor­schriften der Grundbuchverfügung sowie der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

§ 7

Bestehenbleiben von Eintragungen

1Unberührt bleiben Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte, welche vor dem 1. November 1982 erfolgt sind. 2Die Vorschriften dieses Teils sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.

Kapitel 2

Eintragung von Bergwerkseigentum

§ 8

Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum

1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.

§ 9

Bestandsverzeichnis

(1) 1In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

1.die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,

2.die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,

3.Veränderungen der in Nr. 1 bezeichneten Eintragungen.

2Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unter­streichen.

(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 10

Erste Abteilung

In der ersten Abteilung sind der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 11

Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Bergwerks­eigentum ist.

Kapitel 3

Eintragung von Fischereirechten

§ 12

Allgemeines

(1) 1Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden

1.als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),

2.als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.

2Bei Eintragung nach Satz 1 Nr. 1 ist in der Aufschrift unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Fische­reigrundbuch“ zu setzen.

(2) Die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.

(3) 1Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. 2Das Fischereirecht kann gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks auch dann vermerkt werden, wenn für das Gewässer ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist. 3Wird für das Gewässer ein Grundbuchblatt nachträglich angelegt, ist die Eintragung des Fischereirechts in der zweiten Abteilung dieses Blatts von Amts wegen nachzuholen.

§ 13

Bestandsverzeichnis

(1) 1Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:

1.die Bezeichnung „Fischereirecht“,

2.das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,

3.der Inhalt des Fischereirechts,

4.die Bezeichnung des geeigneten Kartenausschnitts auf der Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG), aus dem sich die räumliche Ausdehnung des Fischereirechts ergibt, sofern nicht ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts möglich ist, und

5.Veränderungen der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Eintragungen.

2Beschränkungen und Befristungen sind ausdrücklich einzutragen. 3Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts soll auf die die Einigung enthaltende Urkunde Bezug genommen werden. 4Der Urkunde soll möglichst ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a VermKatG oder ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts beigefügt sein. 5Sofern Fischereirechte im Liegenschaftskataster eindeutig nachgewiesen sind, genügt es, wenn in der Urkunde auf diesen Nachweis Bezug genommen wird.

(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.

(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(4) 1In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzu­tragen. 2Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 1 bis 4 eingetragen wird.

(5) 1§ 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.

§ 14

Verweisungsvermerke

(1) 1Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen. 2Im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. 3Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.

(3) 1Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. 2Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.

(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.‘

2.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

3.Der bisherige § 6 wird § 15.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 315-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2024 außer Kraft.

München, den 18. Juni 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister